Jugendsozialarbeit an Schulen

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„Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung“ kann übernommen werden, wenn das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten, gemeinschaftlich ausgegeben und auch gemeinschaftlich eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Die Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn das gruppenweise Mittagessen zum Konzept einer Ganztagsschule gehört, Schülerinnen und Schüler im Klassenverband zum Essen gehen oder eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern einer Jahrgangsstufe regelmäßig gemeinsam zum Mittagessen geht.
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung (beispielsweise Hort) besuchen oder Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.
Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also in der Regel an die Schule, den Schulaufwandsträger oder den Betreiber der Mensa. Wie die Leistung erbracht wird, hängt wesentlich von der bestehenden Praxis an der jeweiligen Schule ab.
Die Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Horten erfolgt über das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“, sofern von dort auch die Gesamtkosten dieser Betreuung bezahlt werden.
Andere Kosten als für die Mittagsverpflegung (etwa für Betreuung, insbesondere in Horten) können im Rahmen der Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ nicht übernommen werden. Dies kann aber - wie schon seither - im Rahmen der Jugendhilfe möglich sein.
Familienkalender
Übernommen werden bis zu einer Höhe von 15 Euro pro berechtigter Person monatlich vorallem die Aufwendungen für
- Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- die Teilnahme an Freizeiten
Anspruchsberechtigt sind Leistungsberechtigte unter 18 Jahren, wenn eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.
Die Bewilligung der Teilhabeleistung erfolgt längstens für den Zeitraum, für den die zugrunde liegende Sozialleistung bewilligt ist und grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Monat des Antragseingangs.
Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also beispielsweise an den Verein, den Musiklehrer oder den Veranstalter der Freizeit.