Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis 4. März 2026 verlängert

Foto: Winfried Zang

Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2026 fort.  
Das hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung — UkraineAufenthFGV).

Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Außerdem sind keine Vorsprachen bei der Ausländerbehörde Miltenberg notwendig.

Damit gelten auch alle Auflagen und Nebenbestimmungen wie Wohnsitzauflagen und Arbeitserlaubnisse entsprechend weiter. Nur in Sonderfällen ist weiterhin eine Vorsprache in der Ausländerbehörde notwendig, beispielsweise bei Auslandsreisen außerhalb der Europäischen Union.

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