Regelungen während Abwesenheit des Landrats erläutert
Unter dem Punkt „Anfragen“ erbat Kreisrätin Marion Becker (Bündnis 90/Die Grünen) in öffentlicher Sitzung Auskunft zur Abwesenheit von Landrat Jens Marco Scherf und daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen.
Gerald Rosel, Stellvertreter des Landrats im Amt, erklärte, dass die Verhinderung von kommunalen Wahlbeamten in der Praxis immer wieder vorkomme. Im Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sei geregelt, wie Verwaltungen mit längeren Verhinderungen von Dienstgeschäften – Scherf ist seit 26. Februar 2025 erkrankt – umzugehen haben.
So übernimmt der gewählte stellvertretende Landrat Bernd Schötterl die Amtsgeschäfte so lange, wie der Landrat seine Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen kann. Wie lange Scherf erkrankt ist, sei zurzeit nicht konkret absehbar, allerdings sei Rosel zufolge „eine Rückkehr in das Amt nicht ausgeschlossen“. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Landrats lägen aber derzeit nicht vor. Der Landrat erhalte weiter seine Dienstbezüge, die Dienstaufwandsentschädigung sei nach zwei Monaten Erkrankung eingestellt worden. Auch den Dienstwagen nutzt Scherf nicht mehr.
Zusätzlich stellte Rosel die finanziellen Auswirkungen für den Stellvertreter des Landrats kurz dar. Demnach stehen diesem für den Zeitraum der Vertretung eine Vertretungspauschale und eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß Kreistagsbeschluss vom 11. Mai 2020 zu.
Die anwesenden Kreisrätinnen und Kreisräte von Bündnis 90/Die Grünen distanzierten sich von Becker, deren Anfrage nicht mit der Fraktion abgesprochen sei. Petra Münzel bat darum, die Privatsphäre des Landrats zu respektieren und ihm die notwendige Zeit zur Genesung ohne Druck zuzugestehen.