Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Änderung der Naturpark-Verordnung des Landschaftsschutzgebietes Naturpark Bayerischer Odenwald

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.06.2015   KT/003/2015 
Beschluss:mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 3
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Kreistags fassen den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Hinweis wird in die Stellungaufnahme aufgenommen, zu überprüfen, ob die Vorbelastungen an der hessischen und baden-württembergischen Landesgrenze wirklich ausreichend berücksichtigt wurden.

 

 

Die Mitglieder des Kreistags fassen den bei vier Gegenstimmen mehrheitlichen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Hinweis wird aufgenommen zu überprüfen, ob die Überprüfung der jetzt festgeschriebenen Begrenzung auf 200m bei einer Anpassung auf 210 oder 215 m im Hinblick auf die technische Entwicklung sinnvoll sei.

 

 

Die Mitglieder des Kreistags fassen den bei drei Gegenstimmen (u.a. Kreisrat Bieber) mehrheitlichen

 

B e s c h l u s s:

 

Unter Beachtung der in der Stellungnahme des Landratsamtes aufgeführten Hinweise bestehen keine Bedenken gegen die Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ und die Ausweisung von Ausnahmezonen für Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet des „Naturparks Bayerischer Odenwald“.


Vor Behandlung des Tagesordnungspunktes moniert Herr Fieger eine formelle Unebenheit. Auf der Tagesordnung sei bei Punkt 6 Sachstand und nicht Beschluss gestanden.

 

Landrat Scherf erklärt, das sei kein Ladungsfehler. In der letzten Kreistagssitzung habe er ausdrücklich angekündigt, dass der Bezirk diese Fristverlängerung einräume, und dass in der Kreistagssitzung am 18. Juni über die Stellungnahme beschlossen werden könne.

 

Herr Rosel ergänzt, in der Geschäftsordnung sei in §15, Abs. 4 zur Ladung folgendes vermerkt: Der Ladung ist hinsichtlich der einzelnen Beratungsgegenstände eine hinreichend konkretisierte Tagesordnung beizufügen.

Der Hauptbestand einer Tagesordnung ist nur der Hinweis darauf, dass es um die Zonierung geht. Es könne in der Tagesordnung Sachstandsbericht, Information oder Beschluss stehen. Dies sei kein wesentlicher Bestand der Ladung. Dies sei nur ein Hinweis, wie man damit umgehen wolle. Wenn dies nicht dort stünde, könne der Landrat oder das Gremium selbst heute in der Sitzung noch vorschlagen, einen Beschluss zu fassen oder nur einen Sachstand zu geben. Aus seiner Sicht sei es zwar eine Unebenheit, aber kein Ladungsfehler.

 

Kreisrat Eppig erklärt, dass er im Gemeinderat in Großwallstadt dasselbe Problem gehabt habe. Dies sei beim Bayerischen Gemeindetag abgeklärt worden, und Beschluss sei nicht Bestandteil der Ladung. Sachstand würde auch ausreichen, es müsse lediglich der Gegenstand benannt sein.

 

Kreisrat Fieger merkt an, in der Geschäftsordnung würde auch stehen, dass zu einem Beschluss eine Beschlussvorlage in das KIS eingestellt werden soll. Dies sei nicht der Fall gewesen, sondern heute früh sei die Beschlussvorlage erst ausgeteilt worden.

 

Landrat Scherf erklärt dazu, dass dis eine „Soll-Bestimmung“ sei und wegen der Aktualität bis heute Morgen an dem Beschluss gearbeitet worden sei, da die ganze Woche immer noch Eingaben und Hinweise eingegangen seien. Zu den Fraktionssitzungen habe man die Vorlage vorgelegt.

 

Kreisrat Dr. Linduschka befindet die Ausführungen von Kreisrat Fieger nicht unberechtigt und schlägt daher vor, darüber abzustimmen.

 

Landrat Scherf sagt, er werde eine Stellungnahme des Bayer. Gemeindetags einholen.

 

Kreisrat Dotzel führt an, die Tagesordnung könne nur dann geändert werden, wenn alle Kreistags-Mitglieder anwesend seien. Er bittet auch um Abstimmung.

 

Herr Rosel erwidert, dass die Nennung der Tagesordnungspunkte reiche. Bei einer Änderung der Tagesordnung reiche auch die Mehrheit der Anwesenden.

 

Landrat Scherf lässt aus Gründen der Dringlichkeit über eine Beschlussfassung abstimmen.

 

Der Kreistag fasst einstimmig den

 

B e s c h l u s s:

 

Aus Gründen der Dringlichkeit wird ein Beschluss gefasst.

 

 

 

Herr Pache führt aus, dass mit Schreiben vom 28.04.2015 der Landkreis Miltenberg in dem Verfahren zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ und die Ausweisung von Ausnahmezonen für Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet des „Naturparks Bayerischer Odenwald“ um Stellungnahme gebeten worden sei.

 

Bei der Zonierung des Landschaftsschutzgebiet „Naturparks Bayerischer Odenwald“ seien fachliche Kriterien des Naturschutzes (u.a. Schutzgebiete, geschützte Arten und Biotope), das  Landschaftsbild und die Erholung (landschaftliche Eigenart, Kulturlandschaft, landschaftsprägende Einzelelemente, Erholungsschwerpunkte wie Prädikatswanderwege) sowie die Raumordnung (u.a. Siedlungsstruktur, Infrastruktur, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Bodenschätze) berücksichtigt worden.

 

Zunächst sei durch die Regierung von Unterfranken im Rahmen einer Voruntersuchung aufgrund fachlicher Ausschlusskriterien eine Vorauswahl möglicher natur- und landschaftsverträglicher Gebiete als „vertieft zu untersuchenden Flächen“ ermittelt worden. 

 

Diese „vertieft zu untersuchenden Flächen“ seien in einer anschließenden Detailuntersuchung reduziert worden. Kriterien hierfür seien mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaftsbild (Pufferzonen aufgrund des Artenschutzes, des Landschaftsbilds, der Erholung bzw. des Naturgenusses) sowie wasserwirtschaftliche Belange (Herausnahme von Wasserschutzgebieten) gewesen.

 

Ausnahmezonen:

Bezeichnung

Nummer

Fläche in ha (urspr. Fläche)

Obernburger Stadtwald

1

41   (89)

Trennfurter Wald

2

418   (641)

Waldgebiet am Rauschen und Steinkopf

3

537   (731)

Sansenhof/Gönzbachtal

4

421   (664)

Zwischen Lochbrunntal und Reißberg

5

322   (579)

Nordwestlich Breitenbuch

6

114   (544)

Nördliche Dörnbachshöhe

7

75   (77)

Am Atzberg (Amorbach/Kirchzell)

8

36   (57)

Hagheumahden (Amorb/Schneeberg)

9

133   (275)

Südlich Hambrunn (Schneeberg)

10

44   (65)

„Alter Wald“ südöstlich Reichartshausen

11

47   (113)

Südwestlich Dellbuckel (Eichenb./Mil)

12

63   (103)

 

 

2252 (4857)

 

Der Entwurf zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ sehe in § 7 Ausnahmen vom Verbot (§ 5) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermindern, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten vor.  Nach § 7 Nr. 4a sei nunmehr eine Ausnahme für die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlichen genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200m in Ausnahmezonen für Windkraftnutzung möglich. Zusätzliche zwingende Voraussetzung für eine Windkraftnutzung sei, dass die Flächen durch kommunale Bauleitpläne oder als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen seien (sog. „Aktivierungsvorbehalt“). 

 

Da mögliche negative Auswirkungen auf die Belange des Artenschutzes auf Ebene des Zonierungsverfahrens nicht abschließend bewertet werden könnten, würden sie auf nachgeordneten Planungsstufen bzw. im Zuge konkreter Projektplanungen vertieft betrachtet.

 

Der Landkreis Miltenberg habe deshalb keine Bedenken gegen die geplante Änderung der Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ und die Ausweisung von Ausnahmezonen für Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet des „Naturparks Bayerischer Odenwald“.

 

Hingewiesen werden solle jedoch auf folgende Punkte, die sich auch aus der Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg ergeben:

 

Südlich der Zone 1 befände sich gemäß der vorliegenden Topographischen Karte DTK 25 in etwa 450m Entfernung eine bebaute Fläche, welche möglicherweise noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der Zonen 3 und 4 werde auf die großflächige Lärmvorbelastung durch die Schießanlage des BJW Miltenberg, insbesondere in Mainbullau, in Rüdenau, in Ohrenbach und in Vielbrunn, hingewiesen. Für das Wochenendhausgebiet „Ohrenbacher Berg“ in Rüdenau würde der Schutzabstand von nur 500 m gegebenenfalls noch einmal zu überprüfen sein.

 

Kreisrat Kuhn fragt, ob nach der Änderung des Regionalplanes der Aktivierungsvorbehalt noch gewährleistet sei.

 

Herr Pache erklärt, der Regionalplan könne vier verschiedene Festsetzungen vorsehen. Er könne Vorrang- und Vorbehaltsgebiete, Ausschlussflächen und sogenannte weiße Flächen vorsehen. Bei Vorrang- und Vorbehaltsflächen wäre der Aktivierungsvorbehalt der Gemeinden nicht gegeben. Solange aber diese Flächen als weiße Flächen dargestellt würden, tritt der Regionalplan keine Aussagen, ob es möglich oder nicht möglich sei. Deswegen würde in diesem Fall die Aktivierungsklausel nur bei den Gemeinden liegen.

Die Verordnung sehe ein „oder“ vor. Entweder es werde durch einen Bebauungsplan der Gemeinde aktiviert oder durch die Raumordnung.

 

Landrat Scherf stimmt Kreisrat Kuhn zu, dass diese Frage im Raum stünde, aber nicht durch die Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, sondern über die Umsetzung im Regionalplan. Dort müssten die Mitglieder des Regionalen Planungsausschusses darauf achten, dass die Kommune die Handlungsmöglichkeit behalte.

 

Kreisrat Dr. Linduschka betont, der Aktivierungsvorbehalt müsse bleiben.

 

Kreisrat Schmitt nimmt als Sprecher der Odenwald-Allianz Stellung. Mit dem Ausstieg aus der Kernenergie verbinde man auch den Einstieg in die dezentrale Energieversorgung. Eine Energieversorgung, die auf erneuerbare Energien aufbaue. In dem Energie- und Klimaschutzkonzept, das einstimmig verabschiedet worden sei, würden sich nach seiner persönlichen Meinung immer mehr Politiker, die damals beim Energie- und Klimaschutzkonzept zugestimmt hätten, verabschieden. Mit der Windkraft habe man eine Energiequelle, die sowohl sauber, umweltschonend als auch ungefährlich, unerschöpflich sei und für eine nachhaltige Wirtschaft spreche. In dem Zonierungskonzept seien aber bestimmte Punkte nicht beachtet worden. Man möchte keine Verspargelung, man möchte keine Verstreuungen, sondern man möchte dort Windenergie haben, wo keine Vorbelastung durch Hessen und durch Baden-Württemberg ausgewiesen sei.

 

Kreisrat Schmitt stellt den Antrag, den Beschlussvorschlag dahingehend zu erweitern, dass die in der Stellungnahme aufgeführten Kriterien bei der Zonierung des Landschaftsschutzgebietes durch die vorbelasteten Flächen in Hessen und Baden-Württemberg ergänzt werden.

 

Landrat Scherf stimmt Kreisrat Schmitt komplett zu.

 

Herr Pache führt aus, in Bezug auf die Verspargelung stelle sich die Frage, wie weit ginge eine Vorbelastung und wie weit sei sie erträglich. Im gesamten Verfahren wie Wert darauf gelegt worden, dass wir nicht viele kleine Gebiete im Landschaftsschutzgebiet hätten, sondern großräumig diese Gebiete zu konzentrieren. Deshalb habe man Gebiete unter 25 ha ausgeschlossen.

 

Kreisrat Kuhn erklärt, die Mitbestimmung auf kommunaler Ebene sei sehr sichtig, und der Aktivierungsvorbehalt muss bestehen bleiben.

 

Landrat Scherf erwidert, dass er das so im Regionalen Planungsausschuss artikulieren werde und dieses Thema nicht diskutierbar sei.

 

Kreisrat Blankart bittet die Behördenvertreter und politisch Verantwortlichen, wenn man die Förderung der nachwachsenden Rohstoffe wolle, solle man Worte wie Verspargelung, Verspiegelung, Vermeisung aus dem Wortschatz streichen. Man müsse es positiv sehen, die Windkraft nutzen zu können.

 

Landrat Scherf liest dazu den Antrag der SPD vor, den Bezirk zu bitten zu überprüfen, ob die Anpassung der Begrenzung auf 210 m oder 215 m sinnvoll sei, weil sich die Nabenhöhe verändert habe.

 

 

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