Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz an den Markt Sulzbach a.Main für Erdaushub DK 0
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.10.2009 KT/007/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrat Hoffmann teilte mit, dass der Ausschuss für Natur-
und Umweltschutz mit Beschluss vom
28.07.2009 empfohlen habe, dem Markt Sulzbach a.Main die Aufgabe zur Entsorgung
von Erdaushub gemäß Art.5 Abs.1 Satz 1 BayAbfG zu übertragen, sofern die
Deponie und deren Betrieb den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Dies werde
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens im staatlichen
Der
Landkreis Miltenberg erlässt auf der Grundlage des Art 5 Abs. 1 Bayerisches
Verordnung:
§
1
Der
Landkreis Miltenberg überträgt dem Markt Sulzbach ab dem Zeitpunkt der
abfallrechtlichen Abnahme der Deponie Heidelöser für Abfälle der Deponieklasse
0 nach der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009, BGBl.
S. 900, die Entsorgung der im Gemeindegebiet Sulzbach anfallenden Abfälle der
Deponieklasse 0 und mit den
§
2
Die
zur Erfüllung dieser Aufgabe vom Markt Sulzbach zu erlassenden Satzungen sind
mit dem Landkreis Miltenberg abzustimmen.
§
3
Diese
Verordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft
Miltenberg,
19.10.2009
Landratsamt:
Schwing
Landrat
Kreisrätin Almritter fragte, wer verantwortlich sei,
wenn auf der Deponie Heidelöser widerrechtlich abgelagert werde.
Regierungsrat Hoffmann teilte dazu mit, dass die Deponie
Heidelöser durch die Fa. Schuck GmbH betrieben werde und der Markt Sulzbach
a.Main mit der Fa. Schuck GmbH eine Vereinbarung treffen werde. Letztlich stehe
jedoch der Markt Sulzbach a.Main in der Verantwortung.
Bei Nichtbeteiligung an der Abstimmung von Kreisrat
Maurer (1.
B
e s c h l u s s
In Umsetzung des Empfehlungsbeschlusses des
Ausschusses für Natur- und Umweltschutz vom 28.07.2009 wird die vorliegende
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach Art. 5 Abs.1 Bayer.