Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg: Einführung von Sperrmüll/Altholz auf Abruf
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.10.2009 KT/007/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtsrat Röcklein wies darauf hin, dass die
Umsetzung des Konzeptes Sperrmüll/Altholz auf Abruf folgende Änderungen der
§ 1
An § 1 -Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15)
Aktuelle Objektnummer ist die über die Gebührenerhebung für die reguläre
§ 2
Folgender § 10 a wird nach § 10 neu eingefügt:
„§ 10 a
Inanspruchnahme gebührenfreier Leistungen
Bei der Inanspruchnahme gebührenfreier Leistungen im
Holsystem (§ 11 Abs. 2 Ziff. 4 und 5) und im Bringsystem (§ 19 ff) dürfen die
Abfälle nur von einem an die kommunale Müllabfuhr des Landkreises Miltenberg
angeschlossenen Grundstück stammen. Der Kunde hat sich hierzu bei der Anmeldung
der Leistung und auf den Wertstoffhöfen mit der aktuellen Objektnummer als
Kunde der Kommunalen
§ 3
§ 13
entfällt ersatzlos.
§ 4
Die
bisherigen §§ 14 und 15 werden wie folgt neu gefasst:
„§ 14
Abrufsystem
für Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektrogroßgeräte
(1) Der Landkreis sammelt Sperrmüll, Altholz,
Altschrott und Elektro-Großgeräte nur auf Abruf ein.
(2) Unter diese Begriffe fallen nur Haushalts- und
Hausratsgegenstände von an die kommunale Müllabfuhr des Landkreises
angeschlossenen Grundstücken, die aufgrund ihrer Größe nicht über zugelassene
Müllgefäße entsorgt werden können.
(3) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Haushalt
von an die kommunale Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücken ist berechtigt,
bis zu viermal im Jahr kostenlos die Entsorgung von Sperrmüll oder Altholz oder
Altschrott oder Elektrogroßgeräten anzufordern. Weitere Anforderungen sind
gebührenpflichtig.
(4) Die Anforderung ist über die Internetseite des
Landkreises, in Ausnahmefälle auch per Anforderungskarte oder Telefon, möglich
Die Objektnummer ist zwingend erforderlich. Unvollständig ausgefüllte
Anforderungen werden nicht bearbeitet.
(5) Hausgemeinschaften und Nachbarn werden
aufgefordert, sich abzusprechen und zusammenzuschließen und die Abholung
gemeinsam anzufordern.
(6) Innerhalb von einem Monat nach Eingang der
Anforderung holt der Landkreis oder dessen beauftragter Dritter die
angemeldeten Abfälle am Anfallgrundstück ab. Der
(7) Die Landkreisverwaltung regelt weitere Details
und Fragen zur Umsetzung und Durchführung.
§ 15
Anforderungen
an die Abholung von Sperrmüll, Altholz, Altschrott, Elektrogroßgeräten,
Anlieferung im Bringsystem
(1) Sperrmüll,
Altholz, Altschrott und Elektrogroßgeräte sind getrennt zur Abholung
bereitzustellen. Die Abfälle müssen ab 07:00 Uhr des mitgeteilten
Abholungstages bereitstehen. Werden die Abfälle am mitgeteilten Tag nicht
abgeholt, sollen sie am darauf folgenden Werktag erneut bereitgestellt werden.
Eine Beeinträchtigung von Verkehr und Fußgängern durch die Abfälle muss auf den
unvermeidbaren Umfang beschränkt bleiben. Für die Abholung durch die
Sperrmüllabfuhr und die Altholzabfuhr gilt § 17 Abs. 14 entsprechend.
(2) Weicht der
Bereitstellungsort vom Grundstück des Bestellers ab, z.B. nicht anfahrbare
Ortskerne, so hat der
(3) Es werden
nur die Abfälle mitgenommen, die bei der Anmeldung angegeben wurden.
(4) Kann der
Landkreis oder der von ihm beauftragte Dritte eine Abholung nicht wahrnehmen,
so wird er den Anmelder nach Möglichkeit
(5) Durch den
Besteller versäumte Abholtermine verfallen. Es ist eine neue Anmeldung
erforderlich.
(6) Der
Besteller eine Abholung muss bei der Anforderung außer der aktuellen
Objektnummer den Namen des Gebührenpflichtigen, bei Mietern den Namen des
Haushaltsvorstandes, angeben.
(7) Bei
missbräuchlicher Anforderung kann der Landkreis die für eine gebührenpflichtige
Abholung geltende Gebühr verlangen.
(8) Von der
Sperrmüll- und Altholzabfuhr ausgenommen und daher nicht bereitzustellen sind,
unbeschadet des § 4 Abs. 1, Abfälle aus einem Industrie- und Gewerbebetrieb und
Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht verladen werden
können oder die technischen Einrichtungen am Sperrmüllsammelfahrzeug stören
oder beschädigen könnten, sowie folgende Gegenstände:
1.
Haushaltsabfälle und Behältnisse, angefüllt mit Hausabfällen, die gemäß § 11
Abs. 2
Ziffern
1, 2, 3 und 6 in zugelassene
2.
Abfälle, die gemäß einer anderen Bestimmung dieser Satzung gesondert
bereitgestellt
oder
in vom Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle aufgestellten Wertstoff-
container
verbracht werden müssen;
3.
Problemabfälle, die gesondert eingesammelt werden;
4.
Pflanzenabfälle, Bauabfälle und Baustellenabfälle (insbesondere auch
Sanitärkeramik).
(9) Von der Altholzabfuhr des Landkreises
ausgenommen sind:
1. Altholz
aus Baumaßnahmen;
2. Altholz
aus Gewerbe;
3.
Holzteile mit schädlichen Verunreinigungen.
(10) Überschreitet
die Menge des Sperrmülls oder des Altholzes jeweils die Menge von 5 Kubikmeter
lose, so hat der
(11) Von der
Altschrottsammlung durch den Landkreis ausgenommen sind:
1. metallische Gegenstände mit schädlichen
Anhaftungen;
2. Altschrott aus Gewerbe.
(12) Von der
Elektrogroßgerätesammlung durch den Landkreis ausgenommen sind:
1. Elektro- und
Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge nicht mit den in
privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
2. Geräte, die aufgrund von Verunreinigungen eine
Gefahr für die Gesundheit und
Sicherheit von Menschen darstellen. Darunter fallen insbesondere Kühl-
und
Gefriergeräte, die mit Abfällen gefüllt sind.
(13) Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt,
auf der Grundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes die erforderlichen
Begriffe zu erläutern und die Erläuterungen bekannt zu machen.
(14) Sperrmüll,
Altholz, Altschrott und Elektrogroßgeräte dürfen von den Besitzern auch selbst
oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen oder ihm zur Verfügung
stehenden
(15) Der Landkreis macht die Sammelstellen für
die Gerätegruppen nach § 9 Abs. 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
öffentlich bekannt.
(16) Weitere Einzelheiten legt der Landkreis in
seinen Merkblättern zu Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektrogeräten fest.“
§ 5
In
§ 25 Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Personenkonto-Nummer“ durch „Objektnummer“
ersetzt.
In
§ 20 Absatz 3 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 2 Nr. 4“ durch „§ 19 Abs. 2 Nr.
4“ ersetzt.
In
§ 22 Absatz 2 werden die Hinweise auf „§ 14 Absatz 2“ durch „§ 12 Absatz 3“ und
auf „§ 14 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe g“ durch „§ 12 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe g“
ersetzt.
§
6
Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 01. Januar 2010 in Kraft.
§
7
Neufassung
Die
Landkreisverwaltung wird ermächtigt, die
Kreisrat
Schumacher wies darauf hin, dass die Gewerbepflichttonne auch eine Forderung
der SPD-Fraktion gewesen sei. Bezüglich Schulen gebe es allerdings Bedenken
hinsichtlich der Personenzahl. Deshalb sollte abgewartet werden, bis
verlässliche Zahlen vorliegen.
Landrat
Schwing sagte dazu, dass bezüglich der Gewerbepflichttonne von Anfang an ein
liberales Vorgehen beschlossen worden sei, was nicht auf ungeteilte Zustimmung
treffe. Der gefasste Beschluss werde jedoch umgesetzt. Über Einzelfälle könne
die Verwaltung entscheiden.
Der Kreistag fasste sodann auf Empfehlung des
Ausschusses für Natur- und Umweltschutz vom 05.10.2009 einstimmig folgenden
B
e s c h l u s s :
Die
Änderungen der
Ergänzung
des § 1 Absatz 15,
Einfügung
des neuen § 10 a,
Streichung
des § 13,
Neufassung
der §§ 14 und 15,
Verschiedene
Korrekturen in den §§ 20,22 und 25.