Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Mittagessen an Ganztagsschulen

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.10.2009   BKS/002/2009 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungsrat Feil gab bekannt, dass der Freistaat Bayern nach Maßgabe der Förderrichtlinie „Mittagessen an Ganztagsschulen“ Zuwendungen für das Mittagessen bedürftiger Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung gewähre. Ziel sei es, Schülerinnen und Schüler aus finanziell bedürftigen Familien durch eine freiwillige finanzielle Unterstützung des Landes und der Kommunen die Teilnahme an der bestehenden Mittagsverpflegung in Ganztagsschulen des Primärbereichs und der Sekundarstufe I und Grundschulen mit Mittagsbetreuung zu ermöglichen. Die Förderung werde als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 200,00 € pro bedürftiger Schülerin und bedürftigem Schüler pro Schuljahr gewährt. Zuwendungsempfänger sei bei einer öffentlichen Schule der Schulaufwandsträger.

 

Die Förderung erfolge unter folgenden Voraussetzungen:

-    Die geförderten Schülerinnen und Schüler sind bedürftig.

-    Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Leistung als Sachleistung.

-    Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Leistung diskriminierungsfrei, d.h. vor Ort werden praktikable Lösungen für ein Verfahren gefunden, wodurch die Leistungsempfänger von anderen nicht erkannt werden können.

-    Es erfolgt eine regelmäßige Mittagsverpflegung an den Tagen mit Ganztagsschulbetrieb, d.h. grundsätzlich mindestens an vier Tagen wöchentlich. Ausnahmsweise ist eine Mittagsverpflegung bzw. deren Inanspruchnahme an drei Tagen pro Woche ausreichend.

-    Der Zuwendungsempfänger erbringt einen Eigenanteil von mindestens 200,00 € pro Leistungsempfänger und Schuljahr.

 

Als bedürftig anzusehen seien in der Regel Schülerinnen und Schüler, die selbst bzw. deren Erziehungsberechtigten entweder

-    Bezieher von SGB II-Leistungen oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder -           Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld oder

-    in einem vergleichbaren finanziellen Engpass seien (= Härtefall, z.B. Kinder, deren Eltern infolge von Verschuldung oder infolge des kürzlichen Todes des Haupternährers tatsächlich nur eine geringe Summe für den Lebensunterhalt zur Verfügung hätten).

 

Der Förderantrag könne bis zu sechs Wochen nach Ende der Sommerferien für das laufende Schuljahr gestellt werden. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres könne ein Änderungsantrag oder auch ein Erstantrag für das zweite Schulhalbjahr erfolgen.

 

Die weiteren Kosten der Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten seien als Elternbeitrag zu erheben. Die Erhebung der Elternbeiträge sei Aufgabe des Zuwendungsempfängers. Die Schulen wirken im erforderlichen Umfang mit. Im Einvernehmen könne die Aufgabe auf Dritte, z.B: die Schulen, Fördervereine oder Caterer übertragen werden. Das Abwicklungsverfahren beim Zuwendungsempfänger sei nicht festgeschrieben. Es bleibe dem Zuwendungsempfänger überlassen, das Verfahren vor Ort möglichst verwaltungsarm und diskriminierungsfrei zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwendungsempfänger berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich von den Familien der bedürftigen Schülerinnen und Schüler beweiskräftige Unterlagen für die Bedürftigkeit vorlegen zu lassen.

 

Die Schulleiter aller betroffenen Schulen in Bayern seien vom Bayerischen Kultusministerium über diese Regelung informiert worden.

 

Kreisrat Dr. Linduschka sagte, er halte es für gut, dass der Freistaat Bayern nach Maßgabe der Förderrichtlinie „Mittagessen an Ganztagsschulen“ Zuwendungen für das Mittagessen bedürftiger Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen und Grundschulen mit Mittagsbetreuung gewähre. Dies schütze vor Diskriminierung.

 

Auf die Frage von Kreisrätin Follner, ob der Betrag von 200,00 € Sachleistungen seien, teilte Regierungsrat Feil mit, dass über das Verfahren noch nicht mit den Schulleitungen gesprochen worden sei. Die 200,00 € des Freistaates Bayern erhalte der Schulaufwandsträger. Die Landkreisverwaltung werde mit den Schulleitungen abstimmen, ob evtl. ein Caterer beauftragt werde. Es werde versucht, unbürokratisch zu handeln.

 

Durch den Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales wurde sodann einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Landkreis Miltenberg erbringt einen Eigenanteil in Höhe von 200,00 € pro bedürftiger Schülerin oder bedürftigem Schüler und Jahr im Rahmen des Vollzugs der Förderrichtlinie „Mittagessen an Ganztagsschulen“ und ermächtigt die Verwaltung zum weiteren eigenständigen Vollzug in den folgenden Schuljahren.

 

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