Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Mittagessen an Ganztagsschulen
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.10.2009 BKS/002/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrat
Feil gab bekannt, dass der Freistaat Bayern nach Maßgabe der Förderrichtlinie
„Mittagessen an Ganztagsschulen“ Zuwendungen für das Mittagessen bedürftiger
Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen und Grundschulen mit
Mittagsbetreuung gewähre. Ziel sei es, Schülerinnen und Schüler aus finanziell
bedürftigen Familien durch eine freiwillige finanzielle Unterstützung des
Landes und der Kommunen die Teilnahme an der bestehenden Mittagsverpflegung in
Ganztagsschulen des Primärbereichs und der Sekundarstufe I und Grundschulen mit
Mittagsbetreuung zu ermöglichen. Die Förderung werde als Zuschuss
(Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 200,00 € pro
bedürftiger Schülerin und bedürftigem Schüler pro Schuljahr gewährt.
Zuwendungsempfänger sei bei einer öffentlichen Schule der Schulaufwandsträger.
Die
Förderung erfolge unter folgenden Voraussetzungen:
- Die geförderten Schülerinnen und Schüler
sind bedürftig.
- Die Schülerinnen und Schüler erhalten die
Leistung als Sachleistung.
- Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Leistung
diskriminierungsfrei, d.h. vor Ort werden praktikable Lösungen für ein
Verfahren gefunden, wodurch die Leistungsempfänger von anderen nicht erkannt
werden können.
- Es erfolgt eine regelmäßige Mittagsverpflegung an den Tagen mit
Ganztagsschulbetrieb, d.h. grundsätzlich mindestens an vier Tagen wöchentlich.
Ausnahmsweise ist eine Mittagsverpflegung bzw. deren Inanspruchnahme an drei
Tagen pro Woche ausreichend.
- Der Zuwendungsempfänger erbringt einen Eigenanteil von mindestens
200,00 € pro Leistungsempfänger und Schuljahr.
Als
bedürftig anzusehen seien in der Regel Schülerinnen und Schüler, die selbst
bzw. deren Erziehungsberechtigten entweder
- Bezieher von SGB II-Leistungen oder von
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder - Bezieher von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
oder Wohngeld oder
- in einem vergleichbaren finanziellen Engpass seien (= Härtefall,
z.B. Kinder, deren Eltern infolge von Verschuldung oder infolge des kürzlichen
Todes des Haupternährers tatsächlich nur eine geringe Summe für den Lebensunterhalt
zur Verfügung hätten).
Der
Förderantrag könne bis zu sechs Wochen nach Ende der Sommerferien für das
laufende Schuljahr gestellt werden. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres könne
ein Änderungsantrag oder auch ein Erstantrag für das zweite Schulhalbjahr
erfolgen.
Die
weiteren Kosten der Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten seien als Elternbeitrag
zu erheben. Die Erhebung der Elternbeiträge sei Aufgabe des
Zuwendungsempfängers. Die Schulen wirken im erforderlichen Umfang mit. Im
Einvernehmen könne die Aufgabe auf Dritte, z.B: die Schulen, Fördervereine oder
Caterer übertragen werden. Das Abwicklungsverfahren beim Zuwendungsempfänger
sei nicht festgeschrieben. Es bleibe dem Zuwendungsempfänger überlassen, das
Verfahren vor Ort möglichst verwaltungsarm und diskriminierungsfrei zu
gestalten. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwendungsempfänger berechtigt, aber
nicht verpflichtet, sich von den Familien der bedürftigen Schülerinnen und
Schüler beweiskräftige Unterlagen für die Bedürftigkeit vorlegen zu lassen.
Die
Schulleiter aller betroffenen Schulen in Bayern seien vom Bayerischen
Kultusministerium über diese Regelung
Kreisrat
Dr. Linduschka sagte, er halte es für gut, dass der Freistaat Bayern nach
Maßgabe der Förderrichtlinie „Mittagessen an Ganztagsschulen“ Zuwendungen für
das Mittagessen bedürftiger Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen und
Grundschulen mit Mittagsbetreuung gewähre. Dies schütze vor Diskriminierung.
Auf
die Frage von Kreisrätin Follner, ob der Betrag von 200,00 € Sachleistungen
seien, teilte Regierungsrat Feil mit, dass über das Verfahren noch nicht mit
den Schulleitungen gesprochen worden sei. Die 200,00 € des Freistaates Bayern
erhalte der Schulaufwandsträger. Die Landkreisverwaltung werde mit den Schulleitungen
abstimmen, ob evtl. ein Caterer beauftragt werde. Es werde versucht,
unbürokratisch zu handeln.
Durch
den Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales wurde sodann einstimmig
folgendes
b e s c h l o s s e n :
Der
Landkreis Miltenberg erbringt einen Eigenanteil in Höhe von 200,00 € pro
bedürftiger Schülerin oder bedürftigem Schüler und Jahr im Rahmen des Vollzugs
der Förderrichtlinie „Mittagessen an Ganztagsschulen“ und ermächtigt die
Verwaltung zum weiteren eigenständigen Vollzug in den folgenden Schuljahren.