Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege

BezeichnungInhalt
Sitzung:20.10.2009   BKS/002/2009 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Landrat Schwing wies darauf hin, dass der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales am 12.06.2008 die Verwaltung beauftragt habe, die Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege zu überarbeiten. Der Entwurf der überarbeiteten Richtlinien liege heute vor.

 

Im Verlauf der Erläuterungen zum vorliegenden Richtlinien-Entwurf durch Regierungsrat Hoffmann wies Kreisrat Dr. Vorberg darauf hin, dass in Ziffer V. des Entwurfes nicht festgelegt sei, wann die Maßnahme beantragt werden könne. Des Weiteren schlug er vor, in Ziffer I.5 (…………Biberschwanzziegel und Naturschiefereindeckungen) das Wort „und“ durch das Wort „oder“ zu ersetzen.

 

Regierungsrat Hoffmann bat, es in Ziffer I.5 beim Wort „und“ zu belassen.

 

Auf Vorschlag von Landrat Schwing entschied der Ausschuss, dass der 1. Satz der Ziffer V folgenden Wortlaut erhält: „Die Anträge sind mit den Unterlagen (Bauantrag usw.) und Fotos, die das Denkmal ausreichend dokumentieren, vor Beginn der Maßnahme beim Landratsamt Miltenberg einzureichen.“

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales fasste sodann einstimmig folgenden

 

B e s c h l u s s :

 

Die nachstehende Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege werden genehmigt:

 

 

Richtlinien des Landkreises Miltenberg

zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege

 

 

I.        Förderung der Denkmalpflege

 

Der Landkreis Miltenberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen, durch die Bau- und Kunstdenkmäler in fachlich einwandfreier Weise erhalten werden. Auf Art. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG), der die Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft festlegt, wird ausdrücklich verwiesen. Gefördert wird der denkmalpflegerische Mehraufwand, den die Erhaltungsmaßnahme erfordert. Neben der Erhaltung der Denkmäler ist Ziel der Förderung die Pflege der historisch gewachsenen Ortsbilder und Ensembles. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zuschüsse können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

 

          1.  Freilegung, Sanierung und Restaurierung von Sichtfachwerken; Konstruktionsfachwerke fallen nicht hierunter.

 

          2.  Gestaltung einschließlich Restaurierung der Fassaden, einschließlich der aus Buntsandstein gefertigten Türstöcke, Türbögen, Torsteine und Fenstergewände, Einbau neuer Holzfenster nach historischem Vorbild bei besonders erhaltenswerten Baudenkmälern, die den Siedlungscharakter der Orte prägen und dokumentieren.

 

          3.  Nicht durch Zuschuss abgedeckte Kosten der Befunduntersuchungen und Bestandserfassungen (Aufmaße) an denkmalgeschützten Objekten.

 

          4.  Erhaltung Ortsbild prägender historischer Einfriedungen und Mauern.

 

          5.  .Denkmalpflegerischer Mehraufwand für Dacheindeckungen (Biberschwanzziegel- und Naturschiefereindeckungen).

 

          6.  Meldung von zufällig gefundenen und vom Landesamt für Denkmalpflege anerkannten Bodendenkmälern.

 

          7.  Renovierung von Bildstöcken, die in der Denkmalliste aufgeführt sind.

 

II.       Förderung der Brauchtumspflege

 

          1.  Der Musikverband Untermain und der Nordbayerische Musikbund sowie die Sängerkreise Miltenberg und Obernburg erhalten jährlich einen einmaligen Zuschussbetrag. Darüber hinaus wird auf Antrag die überörtliche Ausbildung junger Musiker und Sänger gefördert.

 

          2.  Gefördert wird die Beschaffung von Trachten, deren Aussehen vom Bezirksheimatpfleger befürwortet wurde.

 

          3.  Nichtkommerzielle Veröffentlichungen überörtlicher Art aus den Bereichen  Denkmalpflege, Brauchtum oder Geschichte werden gefördert und angekauft.

 

III.      Zuschusshöhe

 

          1.  Die Zuschüsse betragen 10 v.H. der Kosten für den denkmalpflegerischen Mehraufwand, höchstens jedoch 2.500,00 € bei den aufgeführten Maßnahmen der Ziffern I.1 – I.4. Für Ziffer I.5. beträgt der Höchstzuschuss 1.500,00 €.

 

          2.  Für Meldungen nach Ziffer I.6 wird ein Festbetrag bis zu 250,00 € im Einzelfall ausgezahlt.

 

          3.  Für Maßnahmen nach Ziffer I.7 wird die Förderung auf höchstens 1.000,00 € pro Denkmal begrenzt.

 

          4.  In besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. dringende Ersatzvornahme oder Rettungsarbeiten zur Vermeidung einer drohenden Zerstörung, können Mittel zur Verfügung gestellt werden, über die im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.

 

          5.  Der jährliche Zuschuss nach Ziffer II.1 für die Musikverbände und die Sängerkreise beträgt derzeit zusammen insgesamt 30.000,00 €. Die Ausbildung junger Musiker und Sänger wird mit 5.000,00 gefördert.

 

          6.  Für Maßnahmen nach Ziffer II.2 wird ein Zuschuss in Höhe von 10 v.H., höchstens jedoch 30,00- € pro Tracht gezahlt.

 

          7.  Die Beträge zu II.3. werden im Einzelfall vom Kreisausschuss festgelegt.

 

 

IV.     Zuschussvoraussetzungen

 

Zuschüsse erhalten auf Antrag die Maßnahmeträger (Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Privateigentümer), wenn

 

          1.  ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan vorliegen,

 

          2.  die Gemeinde, auch wenn sie nicht Maßnahmeträger ist, sich an den Kosten beteiligt,

 

          3.  die Maßnahme nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sowie den Richtlinien des Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt wird,

 

          4.  der jeweils zuständige Kreisheimatpfleger rechtzeitig eingeschaltet und sein Einvernehmen hergestellt wurde,

 

          5.  Zuschüsse des Landesamtes für Denkmalpflege und des Bezirks Unterfranken beantragt werden, sofern eine Förderung auch von dort möglich ist.

 

Die Zuschussanträge werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Reichen die Mittel eines Haushaltes nicht aus, so sind die nicht berücksichtigten Anträge im folgenden Jahr vorweg zu behandeln.

 

V.      Die Anträge sind mit den Unterlagen (Bauantrag usw.) und Fotos, die das Denkmal ausreichend dokumentieren, sind vor Beginn der Maßnahme beim Landratsamt Miltenberg einzureichen. Sie werden vom Sachgebiet 51 (Untere Denkmalschutzbehörde), soweit sie die Ziffer I betreffen, zusammen mit der Techn. Bauaufsicht und ggf. dem zuständigen Kreisheimatpfleger auf ihre Förderungswürdigkeit geprüft. Anträge nach Ziffer II werden vom Unternehmensbereich 3 zusammen mit dem zuständigen Kreisheimatpfleger geprüft.

 

VI.     Die Zuschussmittel verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bewilligung durch den Zuschussnehmer abgerufen werden.

 

VII.    Für Anträge nach den Ziffern II.3 genügt ein formloses Schreiben an die Landkreisverwaltung Miltenberg.

 

VII.    Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2010 in Kraft.

 

Die Zuschussanträge, die nach dem 27.05.2009 eingegangen sind, werden nach den neuen Richtlinien behandelt.

 

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