Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Richtlinien des Landkreises Miltenberg zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.10.2009 BKS/002/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat Schwing wies darauf hin, dass der Ausschuss für
Bildung, Kultur und Soziales am
Im Verlauf der Erläuterungen zum vorliegenden
Richtlinien-Entwurf durch Regierungsrat Hoffmann wies Kreisrat Dr. Vorberg
darauf hin, dass in Ziffer V. des Entwurfes nicht festgelegt sei, wann die
Maßnahme beantragt werden könne. Des Weiteren schlug er vor, in Ziffer I.5
(…………Biberschwanzziegel und Naturschiefereindeckungen) das Wort
„und“ durch das Wort „oder“ zu ersetzen.
Regierungsrat Hoffmann bat, es in Ziffer I.5 beim Wort
„und“ zu belassen.
Auf Vorschlag von Landrat Schwing entschied der Ausschuss,
dass der 1. Satz der Ziffer V folgenden Wortlaut erhält: „Die Anträge sind
mit den Unterlagen (Bauantrag usw.) und Fotos, die das Denkmal ausreichend
dokumentieren, vor Beginn der Maßnahme beim Landratsamt Miltenberg einzureichen.“
Der Ausschuss für Bildung, Kultur
und Soziales fasste sodann einstimmig folgenden
B e s c h l u s s :
Die nachstehende Richtlinien des Landkreises
Miltenberg zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege werden genehmigt:
Richtlinien
des Landkreises Miltenberg
zur Förderung der Denkmal- und Brauchtumspflege
I. Förderung
der Denkmalpflege
Der Landkreis Miltenberg fördert im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen, durch die Bau- und Kunstdenkmäler
in fachlich einwandfreier Weise erhalten werden. Auf Art. 1 Denkmalschutzgesetz
(DSchG), der die Voraussetzungen der Denkmaleigenschaft festlegt, wird
ausdrücklich verwiesen. Gefördert wird der denkmalpflegerische Mehraufwand, den
die Erhaltungsmaßnahme erfordert. Neben der Erhaltung der Denkmäler ist Ziel
der Förderung die Pflege der historisch gewachsenen Ortsbilder und Ensembles.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zuschüsse können für folgende
Maßnahmen gewährt werden:
1. Freilegung,
Sanierung und Restaurierung von Sichtfachwerken;
Konstruktionsfachwerke fallen nicht hierunter.
2. Gestaltung
einschließlich Restaurierung der Fassaden, einschließlich der aus
Buntsandstein gefertigten Türstöcke, Türbögen, Torsteine und Fenstergewände, Einbau
neuer Holzfenster nach historischem Vorbild bei besonders
erhaltenswerten Baudenkmälern, die den Siedlungscharakter der Orte prägen und
dokumentieren.
3. Nicht durch Zuschuss abgedeckte Kosten der
Befunduntersuchungen und Bestandserfassungen (Aufmaße) an
denkmalgeschützten Objekten.
4. Erhaltung Ortsbild prägender historischer
Einfriedungen und Mauern.
5. .Denkmalpflegerischer
Mehraufwand für Dacheindeckungen (Biberschwanzziegel- und Naturschiefereindeckungen).
6. Meldung
von zufällig gefundenen und vom Landesamt für Denkmalpflege anerkannten Bodendenkmälern.
7. Renovierung von Bildstöcken, die in der
Denkmalliste aufgeführt sind.
II. Förderung
der Brauchtumspflege
1. Der
Musikverband Untermain und der Nordbayerische Musikbund sowie die Sängerkreise Miltenberg
und Obernburg erhalten jährlich einen einmaligen Zuschussbetrag. Darüber hinaus
wird auf Antrag die überörtliche Ausbildung junger Musiker und Sänger
gefördert.
2. Gefördert
wird die Beschaffung von Trachten, deren Aussehen vom Bezirksheimatpfleger
befürwortet wurde.
3. Nichtkommerzielle
Veröffentlichungen überörtlicher Art aus den Bereichen Denkmalpflege, Brauchtum oder Geschichte
werden gefördert und angekauft.
III. Zuschusshöhe
1. Die
Zuschüsse betragen 10 v.H. der Kosten für den
denkmalpflegerischen Mehraufwand, höchstens jedoch 2.500,00 € bei
den aufgeführten Maßnahmen der Ziffern I.1 – I.4. Für Ziffer I.5. beträgt
der Höchstzuschuss 1.500,00 €.
2. Für
Meldungen nach Ziffer I.6 wird ein Festbetrag bis zu 250,00 € im Einzelfall
ausgezahlt.
3. Für
Maßnahmen nach Ziffer I.7 wird die Förderung auf höchstens 1.000,00 € pro
Denkmal begrenzt.
4. In
besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. dringende Ersatzvornahme oder
Rettungsarbeiten zur Vermeidung einer drohenden Zerstörung, können Mittel zur
Verfügung gestellt werden, über die im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden
ist.
5. Der
jährliche Zuschuss nach Ziffer II.1 für die Musikverbände und die Sängerkreise
beträgt derzeit zusammen insgesamt 30.000,00 €. Die Ausbildung junger Musiker
und Sänger wird mit 5.000,00 gefördert.
6. Für
Maßnahmen nach Ziffer II.2 wird ein Zuschuss in Höhe von 10 v.H.,
höchstens jedoch 30,00- € pro Tracht gezahlt.
7. Die Beträge zu II.3. werden im Einzelfall vom
Kreisausschuss festgelegt.
IV. Zuschussvoraussetzungen
Zuschüsse erhalten auf Antrag die Maßnahmeträger
(Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Privateigentümer), wenn
1. ein Kostenvoranschlag und ein
Finanzierungsplan vorliegen,
2. die Gemeinde, auch wenn sie nicht Maßnahmeträger
ist, sich an den Kosten beteiligt,
3. die
Maßnahme nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sowie den Richtlinien
des Landesamtes für Denkmalpflege durchgeführt wird,
4. der
jeweils zuständige Kreisheimatpfleger rechtzeitig eingeschaltet und sein Einvernehmen
hergestellt wurde,
5. Zuschüsse
des Landesamtes für Denkmalpflege und des Bezirks Unterfranken beantragt
werden, sofern eine Förderung auch von dort möglich ist.
Die Zuschussanträge werden in der Reihenfolge ihres
Einganges berücksichtigt. Reichen die Mittel eines Haushaltes nicht aus, so
sind die nicht berücksichtigten Anträge im folgenden Jahr vorweg zu behandeln.
V. Die
Anträge sind mit den Unterlagen (Bauantrag usw.) und Fotos, die das
Denkmal ausreichend dokumentieren, sind vor Beginn der Maßnahme beim
Landratsamt Miltenberg einzureichen. Sie werden vom Sachgebiet 51 (Untere
Denkmalschutzbehörde), soweit sie die Ziffer I betreffen, zusammen mit
der Techn. Bauaufsicht und ggf. dem zuständigen Kreisheimatpfleger auf ihre
Förderungswürdigkeit geprüft. Anträge nach Ziffer II werden vom
Unternehmensbereich 3 zusammen mit dem zuständigen Kreisheimatpfleger geprüft.
VI. Die Zuschussmittel verfallen, wenn sie
nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bewilligung durch den Zuschussnehmer
abgerufen werden.
VII. Für Anträge nach den Ziffern II.3 genügt ein
formloses Schreiben an die Landkreisverwaltung Miltenberg.
VII. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum
Die Zuschussanträge, die nach dem