Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz an den Markt Sulzbach a.Main für Erdaushub DK 0
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.10.2009 NU/002/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrat Hoffmann erinnerte daran, dass der Ausschuss für
Natur- und Umweltschutz mit Beschluss vom
28.07.2009 empfohlen habe, dem Markt Sulzbach die Aufgabe zur Entsorgung von
Erdaushub gemäß Art.5 Abs.1 Satz 1 BayAbfG zu übertragen, sofern die Deponie
und deren Betrieb den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Dies werde
Gegenstand des Genehmigungsverfahrens im staatlichen
Der
Landkreis Miltenberg erlässt auf der Grundlage des Art 5 Abs. 1 Bayerisches
Verordnung:
§
1
Der
Landkreis Miltenberg überträgt dem Markt Sulzbach ab dem Zeitpunkt der
abfallrechtlichen Abnahme der Deponie Heidelöser für Abfälle der Deponieklasse
0 nach der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009, BGBl.
S. 900, die Entsorgung der im Gemeindegebiet Sulzbach anfallenden Abfälle der
Deponieklasse 0 und mit den
§
2
Die
zur Erfüllung dieser Aufgabe vom Markt Sulzbach zu erlassenden Satzungen sind
mit dem Landkreis Miltenberg abzustimmen.
§
3
Diese
Verordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft
Miltenberg,
19.10.2009
Landratsamt:
Schwing
Landrat
Bei Nichtbeteiligung an der Abstimmung von Kreisrat
Maurer (1.
B
e s c h l u s s
zu
fassen:
In Umsetzung des Empfehlungsbeschlusses des
Ausschusses für Natur- und Umweltschutz vom 28.07.2009 wird die vorliegende
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach Art. 5 Abs.1 Bayer.