Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Miltenberg: Einführung von Sperrmüll/Altholz auf Abruf

BezeichnungInhalt
Sitzung:05.10.2009   NU/002/2009 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungsamtsrat Röcklein wies darauf hin, dass die Umsetzung des Konzeptes Sperrmüll/Altholz auf Abruf folgende Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung erfordere:

 

§ 1

An § 1 -Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) Aktuelle Objektnummer ist die über die Gebührenerhebung für die reguläre Abfallentsorgung jedem angeschlossenen Grundstück oder jeder angeschlossenen Grundstückseinheit zugeordnete eindeutige 11-stellige Kennzeichnung aus dem aktuellen Abfallgebührenbescheid.“

 

§ 2

Folgender § 10 a wird nach § 10 neu eingefügt:

㤠10 a

Inanspruchnahme gebührenfreier Leistungen

Bei der Inanspruchnahme gebührenfreier Leistungen im Holsystem (§ 11 Abs. 2 Ziff. 4 und 5) und im Bringsystem (§ 19 ff) dürfen die Abfälle nur von einem an die kommunale Müllabfuhr des Landkreises Miltenberg angeschlossenen Grundstück stammen. Der Kunde hat sich hierzu bei der Anmeldung der Leistung und auf den Wertstoffhöfen mit der aktuellen Objektnummer als Kunde der Kommunalen Abfallwirtschaft des Landkreises Miltenberg auszuweisen. Auch bei der Anlieferung auf den von den Landkreisgemeinden im Auftrag des Landkreises errichteten Grüngutsammelplätzen besteht diese Verpflichtung. Anlieferungskontrollen führen dort der Landkreis oder die jeweilige Gemeinde durch. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Annahme von Elektrogeräten auf den Wertstoffhöfen. Vermieter, Hauseigentümer, Hausverwaltungen und sonstige Empfänger der Abfallgebührenbescheide sind verpflichtet, die Objektnummer den in Ihren Gebäuden wohnenden Haushalten bekannt zu geben. Grundstücke die lediglich über eine Gewerbepflichttonne (§ 17 Abs. 1 und 3) an die kommunale Müllabfuhr angeschlossen sind, haben keine Anspruch auf gebührenfreie Abholung.“

 

§ 3

§ 13 entfällt ersatzlos.

 

§ 4

Die bisherigen §§ 14 und 15 werden wie folgt neu gefasst:

㤠14

Abrufsystem für Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektrogroßgeräte

(1)  Der Landkreis sammelt Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektro-Großgeräte nur auf Abruf ein.

(2)  Unter diese Begriffe fallen nur Haushalts- und Hausratsgegenstände von an die kommunale Müllabfuhr des Landkreises angeschlossenen Grundstücken, die aufgrund ihrer Größe nicht über zugelassene Müllgefäße entsorgt werden können.

(3)  Jeder Grundstückseigentümer und jeder Haushalt von an die kommunale Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücken ist berechtigt bis zu viermal im Jahr kostenlos die Entsorgung von Sperrmüll oder Altholz oder Altschrott oder Elektrogroßgeräten anzufordern. Weitere Anforderungen sind gebührenpflichtig.

(4)  Die Anforderung ist über die Internetseite des Landkreises, in Ausnahmefälle auch per Anforderungskarte oder Telefon, möglich Die Objektnummer ist zwingend erforderlich. Unvollständig ausgefüllte Anforderungen werden nicht bearbeitet.

(5)  Hausgemeinschaften und Nachbarn werden aufgefordert sich abzusprechen und zusammenzuschließen und die Abholung gemeinsam anzufordern.

(6)  Innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anforderung holt der Landkreis oder dessen beauftragter Dritter die angemeldeten Abfälle am Anfallgrundstück ab. Der Abfallerzeuger wird rechtzeitig per Telefon, Postkarte, E-Mail oder Fax vom Abholtermin verständigt.

(7)  Die Landkreisverwaltung regelt weitere Details und Fragen zur Umsetzung und Durchführung.

 

§ 15

Anforderungen an die Abholung von Sperrmüll, Altholz, Altschrott, Elektrogroßgeräten, Anlieferung im Bringsystem

(1)   Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektrogroßgeräte sind getrennt zur Abholung bereitzustellen. Die Abfälle müssen ab 07:00 Uhr des mitgeteilten Abholungstages bereitstehen. Werden die Abfälle am mitgeteilten Tag nicht abgeholt sollen sie am darauf folgenden Werktag erneut bereitgestellt werden. Eine Beeinträchtigung von Verkehr und Fußgängern durch die Abfälle muss auf den unvermeidbaren Umfang beschränkt bleiben. Für die Abholung durch die Sperrmüllabfuhr und die Altholzabfuhr gilt § 17 Abs. 14 entsprechend.

(2) Weicht der Bereitstellungsort vom Grundstück des Bestellers ab, z.B. nicht anfahrbare Ortskerne, so hat der Abfallerzeuger/Besteller auch nach der Abfuhr dort für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen.

(3)  Es werden nur die Abfälle mitgenommen, die bei der Anmeldung angegeben wurden.

(4)  Kann der Landkreis oder der von ihm beauftragte Dritte eine Abholung nicht wahrnehmen, so wird er den Anmelder nach Möglichkeit informieren und die Abfälle möglichst am nächsten Werktag abholen.

(5)  Durch den Besteller versäumte Abholtermine verfallen. Es ist eine neue Anmeldung erforderlich.

(6)  Der Besteller eine Abholung muss bei der Anforderung außer der aktuellen Objektnummer den Namen des Gebührenpflichtigen, bei Mietern den Namen des Haushaltsvorstandes, angeben.

(7)  Bei missbräuchlicher Anforderung kann der Landkreis die für eine gebührenpflichtige Abholung geltende Gebühr verlangen.

(8)   Von der Sperrmüll- und Altholzabfuhr ausgenommen und daher nicht bereitzustellen sind, unbeschadet des § 4 Abs. 1, Abfälle aus einem Industrie- und Gewerbebetrieb und Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht verladen werden können oder die technischen Einrichtungen am Sperrmüllsammelfahrzeug stören oder beschädigen könnten, sowie folgende Gegenstände:

       1. Haushaltsabfälle und Behältnisse, angefüllt mit Hausabfällen, die gemäß § 11 Abs. 2

           Ziffern 1, 2, 3 und 6 in zugelassene Abfallbehältnisse zu verbringen sind;

       2. Abfälle, die gemäß einer anderen Bestimmung dieser Satzung gesondert bereitgestellt

           oder in vom Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle aufgestellten;

           Wertstoffcontainer verbracht werden müssen;

       3. Problemabfälle, die gesondert eingesammelt werden;

       4. Pflanzenabfälle, Bauabfälle und Baustellenabfälle (insbesondere auch Sanitärkeramik).

(9)  Von der Altholzabfuhr des Landkreises ausgenommen sind:

       1. Altholz aus Baumaßnahmen;

       2. Altholz aus Gewerbe;

       3. Holzteile mit schädlichen Verunreinigungen.

(10)     Überschreitet die Menge des Sperrmülls oder des Altholzes jeweils die Menge von 5 Kubikmeter lose, so hat der Abfallerzeuger die Übermengen auf eigene Kosten zu entsorgen und die ordnungsgemäße Entsorgung dem Landkreis nachzuweisen.

(11)     Von der Altschrottsammlung durch den Landkreis ausgenommen sind:

          1. metallische Gegenstände mit schädlichen Anhaftungen;

          2. Altschrott aus Gewerbe.

(12)     Von der Elektrogroßgerätesammlung durch den Landkreis ausgenommen sind:

1. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge nicht mit den in

    privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

2. Geräte, die aufgrund von Verunreinigungen eine Gefahr für die Gesundheit und

    Sicherheit von Menschen darstellen. Darunter fallen insbesondere Kühl- und

    Gefriergeräte, die mit Abfällen gefüllt sind.

(13)      Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt, auf der Grundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes die erforderlichen Begriffe zu erläutern und die Erläuterungen bekannt zu machen.

(14)   Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektrogroßgeräte dürfen von den Besitzern auch selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis betriebenen oder ihm zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen gebracht werden; §§ 20, 22 gelten entsprechend. Werden mehr als 20 Elektrogeräte der Gerätegruppen 1 bis 3 angeliefert, kann dies nur aufgrund vorheriger Terminvereinbarung mit den Sammelstellen erfolgen.

(15)      Der Landkreis macht die Sammelstellen für die Gerätegruppen nach § 9 Abs. 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz öffentlich bekannt.

(16)      Weitere Einzelheiten legt der Landkreis in seinen Merkblättern zu Sperrmüll, Altholz, Altschrott und Elektrogeräten fest.“

 

§ 5

In § 25 Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Personenkonto-Nummer“ durch „Objektnummer“ ersetzt.

In § 20 Absatz 3 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 2 Nr. 4“ durch „§ 19 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

In § 22 Absatz 2 werden die Hinweise auf „§ 14 Absatz 2“ durch „§ 12 Absatz 3“ und auf „§ 14 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe g“ durch „§ 12 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe g“ ersetzt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 01. Januar 2010 in Kraft.

 

§ 7

Neufassung

Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt die Abfallwirtschaftssatzung in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung bekannt zu machen.

 

Unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 der Abfallsatzung, wonach die Anforderung über die Internetseite des Landkreises, in Ausnahmefällen auch per Anmeldungskarte oder Telefon möglich sei, gab Kreisrat Dr. Fahn zu bedenken, dass noch nicht alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Miltenberg Internetanschluss hätten. Seiner Meinung nach sollte deshalb geschrieben werden: „Die Anforderung kann über Internet, Anmeldekarte oder Telefon erfolgen.“

 

Regierungsamtsrat Röcklein teilte dazu mit, dass darüber in der letzten Ausschusssitzung intensiv diskutiert worden sei. Es sei beabsichtigt, ein Call-Center für Anrufe einzurichten, was allerdings hohe Kosten verursache. Vorrangig sollte jedoch das Internet genutzt werden.

 

Der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz empfahl dem Kreistag sodann einstimmig, folgenden

 

B e s c h l u s s

zu fassen:

 

Die Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung werden in folgenden Punkten genehmigt:

Ergänzung des § 1 Absatz 15,

Einfügung des neuen § 10 a,

Streichung des § 13,

Neufassung der §§ 14 und 15,

Verschiedene Korrekturen in den §§ 20,22 und 25.

 

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