Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Übernahme der Kindergartengebühren für "Hartz-IV-Empfänger"

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Sitzung:05.05.2009   JHA/001/2009 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Amtsinspektor Leiblein teilt zum Thema „Übernahme der Kosten der Kinderbetreuung nach SGB VIII bzw. nach SGB II“ mit, dass die Kosten der Betreuung minderjähriger Kinder zum einen nach dem SGB VIII, zum anderen aber auch nach dem SGB II auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnten, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. Auch für die Übernahme der Kosten nach dem SGB II seien die kreisfreien Städte und Kreise zuständig.

 

Die Bearbeitung der Anträge im bisherigen Rahmen sei dauerhaft durch das vorhandene Personal nicht leistbar. Die Berechung der so genannten „Hartz IV- Fälle“ (ca. 200) gestalte sich in der Praxis wesentlich schwieriger und zeitaufwendiger, da die beiden gesetzlichen Grundlagen von unterschiedlichen berücksichtigungsfähigen Einkommen und Berechnungsmodalitäten ausgingen. Für diesen Mehraufwand an Arbeit stehe jedoch kein zusätzliches Personal zur Verfügung.

 

Die Einkommensberechung nach dem SGB II unterscheide sich von der Einkommensberechnung nach dem SGB VIII dadurch, dass unterschiedliche Absetzungs- und Freibeträge anzusetzen seien. Dies führe zu unterschiedlichen Ergebnissen.

 

In vielen Fällen komme erschwerend hinzu, dass das Einkommen der Antragsteller monatlich variiere. Hier sei monatlich eine erneute Prüfung und Verbescheidung der Leistungen notwendig. Die grundsätzlichen sowie die monatlichen Prüfungen gestalteten sich äußerst schwierig und zeitintensiv. Hierdurch verzögere sich die Fallbearbeitung erheblich und es könne nicht mehr gewährleistet werden, dass zeitnah zur Antragstellung ein Bescheid erteilt werden könne.

 

Da die Berechnung und Bescheiderteilung beim Landkreis und hier speziell beim Jugendamt blieben und nicht durch das ARGE Personal durchgeführt werde, sei eine Vereinfachung und effektivere Durchführung der Berechnung zwingend notwendig. Bei 200 Fällen gebe es im Schnitt 5 Fälle, bei denen ab und an ein Teilbetrag zu leisten wäre.

 

Die Erfahrung zeige, in fast allen Fällen seien die Gebühren für Hartz IV – Empfängerinnen und - Empfänger zu übernehmen. Da § 90 Abs. 2 SGB VIII eine Kann-Vorschrift sei und hier nach pflichtgemäßem Ermessen des Jugendhilfeträgers die Teilnahme- und Kostenbeiträge übernommen werden könnten, werde deshalb angeregt, dass nach Vorlage der ALG II- Bescheide und dem daraus hervorgehenden bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit eine weitere Prüfung und Berechnung des Einkommens seitens des Jugendamtes unterbleibe.

 

Landrat Schwing fügt an, dass die Zahlung eines Teilbetrages bei Einzelfällen akzeptabel sei, betrachte man die für die zeitaufwendigen Prüfungen aufzuwendenden Kosten. Insofern begrüße er Herrn Leibleins Vorschlag, der bewirke, dass mit weniger Aufwand zu gleich gutem Ergebnis gelangt werde.

 

Kreisrätin Almritter äußert, der Vorschlag sei zu unterstützen. Es ergebe sich nicht nur eine Vereinfachung für die Verwaltung, sondern auch für die betroffenen Eltern, die dann weniger Nachweise bringen müssten. Wichtig sei eine gesicherte Kinderbetreuung für die Kinder. Auf die Frage, ob die Regelung an eine bestimmte Stundenzahl gebunden sei, antwortet Amtsinspektor Leiblein, dass bei den Fällen nach SGB II der ganze Umfang abgedeckt sei.

 

Jugendamtsleiter Winkler teilt mit, dass beschlossen worden sei, bis zu 6 Stunden/Tag ohne Nachweis zu akzeptieren.

 

Da es um das Wohl des Kindes gehe und eine gute Betreuung wichtig sei, bestehe die Möglichkeit der Stundenerhöhung, so Landrat Schwing.

 

Die Frage von Kreisrätin Tulke, ob sich diese Regelung ausschließlich auf die Betreuung innerhalb der Kindergartenzeit beziehe und nicht auf die Betreuung außerhalb, z. B. in einer offenen Ganztagesschule, wird von Amtsinspektor Leiblein bejaht.

 

Jugendamtsleiter Winkler ergänzt, dass offene und gebundene Ganztagesschulen nicht in den Aufgabenbereich der Jugendhilfe fielen.

 

Kreisrat Scherf sagt, er halte den Vorschlag von Herrn Leiblein für ein wichtiges und gutes Signal.  Die Kindergartenbetreuung sei eine rundum gute Sache; es gehe hier nicht nur um die Aufsicht, sondern auch um Förderung und Integration.

 

Der Jugendhilfeausschuss fasst sodann einstimmig folgenden Beschluss:

 

Die Kosten für die Kindertagesbetreuung für Kinder von Hartz IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden ohne zusätzliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse nach dem SGB VIII übernommen.

 

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