Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Übernahme der Kindergartengebühren für "Hartz-IV-Empfänger"
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 05.05.2009 JHA/001/2009 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Amtsinspektor
Leiblein teilt zum Thema „Übernahme der Kosten der Kinderbetreuung nach SGB
VIII bzw. nach SGB II“ mit, dass die Kosten der Betreuung minderjähriger Kinder
zum einen nach dem SGB VIII, zum anderen aber auch nach dem SGB II auf Antrag
ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden
könnten, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sei. Auch
für die Übernahme der Kosten nach dem SGB II seien die kreisfreien Städte und
Kreise zuständig.
Die
Bearbeitung der Anträge im bisherigen Rahmen sei dauerhaft durch das vorhandene
Personal nicht leistbar. Die Berechung der so genannten „Hartz IV- Fälle“ (ca.
200) gestalte sich in der Praxis wesentlich schwieriger und zeitaufwendiger, da
die beiden gesetzlichen Grundlagen von unterschiedlichen
berücksichtigungsfähigen Einkommen und Berechnungsmodalitäten ausgingen. Für
diesen Mehraufwand an Arbeit stehe jedoch kein zusätzliches Personal zur
Verfügung.
Die
Einkommensberechung nach dem SGB II unterscheide sich von der
Einkommensberechnung nach dem SGB VIII dadurch, dass unterschiedliche
Absetzungs- und Freibeträge anzusetzen seien. Dies führe zu unterschiedlichen
Ergebnissen.
In
vielen Fällen komme erschwerend hinzu, dass das Einkommen der Antragsteller
monatlich variiere. Hier sei monatlich eine erneute Prüfung und Verbescheidung der
Leistungen notwendig. Die grundsätzlichen sowie die monatlichen Prüfungen
gestalteten sich äußerst schwierig und zeitintensiv. Hierdurch verzögere sich
die Fallbearbeitung erheblich und es könne nicht mehr gewährleistet werden,
dass zeitnah zur Antragstellung ein Bescheid erteilt werden könne.
Da
die Berechnung und Bescheiderteilung beim Landkreis und hier speziell beim
Jugendamt blieben und nicht durch das ARGE Personal durchgeführt werde, sei
eine Vereinfachung und effektivere Durchführung der Berechnung zwingend
notwendig. Bei 200 Fällen gebe es im Schnitt 5 Fälle, bei denen ab und an ein
Teilbetrag zu leisten wäre.
Die
Erfahrung zeige, in fast allen Fällen seien die Gebühren für Hartz IV –
Empfängerinnen und - Empfänger zu übernehmen. Da § 90 Abs. 2 SGB VIII eine
Kann-Vorschrift sei und hier nach pflichtgemäßem Ermessen des
Jugendhilfeträgers die Teilnahme- und Kostenbeiträge übernommen werden könnten,
werde deshalb angeregt, dass nach Vorlage der ALG II- Bescheide und dem daraus
hervorgehenden bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit eine weitere Prüfung
und Berechnung des Einkommens seitens des Jugendamtes unterbleibe.
Landrat Schwing fügt an, dass die Zahlung eines
Teilbetrages bei Einzelfällen akzeptabel sei, betrachte man die für die zeitaufwendigen
Prüfungen aufzuwendenden Kosten. Insofern begrüße er Herrn Leibleins Vorschlag,
der bewirke, dass mit weniger Aufwand zu gleich gutem Ergebnis gelangt werde.
Kreisrätin Almritter äußert, der Vorschlag sei zu
unterstützen. Es ergebe sich nicht nur eine Vereinfachung für die Verwaltung, sondern
auch für die betroffenen Eltern, die dann weniger Nachweise bringen müssten.
Wichtig sei eine gesicherte Kinderbetreuung für die Kinder. Auf die Frage, ob
die Regelung an eine bestimmte Stundenzahl gebunden sei, antwortet
Amtsinspektor Leiblein, dass bei den Fällen nach SGB II der ganze Umfang
abgedeckt sei.
Jugendamtsleiter Winkler teilt mit, dass beschlossen
worden sei, bis zu 6 Stunden/Tag ohne Nachweis zu akzeptieren.
Da es um das Wohl des Kindes gehe und eine gute
Betreuung wichtig sei, bestehe die Möglichkeit der Stundenerhöhung, so Landrat
Schwing.
Die Frage von Kreisrätin Tulke, ob sich diese Regelung
ausschließlich auf die Betreuung innerhalb der Kindergartenzeit beziehe und
nicht auf die Betreuung außerhalb, z. B. in einer offenen Ganztagesschule, wird
von Amtsinspektor Leiblein bejaht.
Jugendamtsleiter Winkler ergänzt, dass offene und
gebundene Ganztagesschulen nicht in den Aufgabenbereich der Jugendhilfe fielen.
Kreisrat Scherf sagt, er halte den Vorschlag von Herrn
Leiblein für ein wichtiges und gutes Signal.
Die Kindergartenbetreuung sei eine rundum gute Sache; es gehe hier nicht
nur um die Aufsicht, sondern auch um Förderung und Integration.
Der
Jugendhilfeausschuss fasst sodann einstimmig folgenden Beschluss:
Die Kosten für die Kindertagesbetreuung für Kinder von
Hartz IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden ohne zusätzliche Überprüfung der
Einkommensverhältnisse nach dem SGB VIII übernommen.