Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Abfallwirtschaftssatzung und Abfallgebührensatzung 2009: Beratung und Entscheidung über die Einführung der Gewerbepflichttonne
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.07.2008 KT/044/2008 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtmann Röcklein informierte über die
Ausgangslage. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten seien verpflichtet, diese
Abfälle zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu
überlassen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Leider
werden immer mehr Abfälle zur Beseitigung aus diesen Herkunftsbereichen,
teilweise vermischt mit Abfällen zu Verwertung in unerwünschte
Entsorgungskanäle geschleust. Der Gesetzgeber habe daher beim Erlass der
Gewerbeabfallverordnung reagiert und die
Pflichtrestmülltonne durch § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom
19.06.2002 eingeführt. Sie verpflichte die so genannten Herkunftsbereiche
außerhalb der privaten Haushalte mindestens ein Restmüllbehältnis des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten und zu nutzen. Die
näheren Festlegungen treffe der Entsorgungsträger. Man habe sich bereits im
Jahr 2002 mit der Einführung dieser Gewerbepflichttonne beschäftigt und bereits
damals einen Satzungsentwurf erarbeitet. Aufgrund vielfältiger rechtlicher Fragen habe man
die Entscheidung darüber jedoch in der Sitzung am 03.12.2002 von der
Tagesordnung genommen und zurückgestellt. Inzwischen seien die Rechtsfragen
geklärt, denn das Bundesverfassungsgericht habe in einer Verfassungsbeschwerde
am 19. Juni 2007 die Regelungen des § 7 Gewerbeabfallverordnung und der Satzung
des Landkreises Böblingen für rechtmäßig erklärt. Damit sei die Rechtslage klar
und man wolle auch im Landkreis Miltenberg die Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung umsetzen. Dabei wolle man sich an den Regelungen
gerichtlich überprüfter Abfallwirtschaftssatzungen, wie zum Beispiel des
Landkreises Böblingen, orientieren. Heute bitte man um Festlegung der
Eckpunkte, die dann in die Abfallwirtschaftssatzung einfließen werden.
Kreisrat Dr. Fahn fügte an, er halte den Grundsatz für
richtig. Mit der unter Punkt 3 aufgeführten 240-l-Restmülltonne würden allerdings
die bestraft, bei denen weniger Müll anfalle. Auch im Hinblick auf den
Platzmangel, z. B. in der Altstadt Miltenberg, beantrage man die Änderung der
240-l-Restmülltonne in eine 120-l-Restmülltonne.
Landrat Schwing wies darauf hin, dass die Stadt
Aschaffenburg ebenfalls die 240-l-Gewerbetonne eingeführt habe und man eine
Gleichbehandlung in der Region erzielen wolle. Durch die aufgeführten Ausnahmeregelungen
könne man auf Härtefälle reagieren.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Natur- und
Umweltschutz fasste der Kreistag mehrheitlich den Beschluss, die Einführung der
Gewerbepflichttonne auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeabfallverordnung mit
nachfolgenden Eckpunkten festzulegen:
1. Die Einführung erfolgt ab dem 01.07.2009.
2. In die Satzung wird eine Meldeverpflichtung der
Betriebe/Einrichtungen aufgenommen. Danach haben diese bei Veränderungen
jährlich zum 01. Juli Veränderungen der für den Anschlusszwang maßgebenden
Verhältnisse zu melden.
3. Alle Herkunftsbereiche außerhalb der privaten
Haushaltungen sind verpflichtet mindestens eine 240-l-Restmülltonne beim
Landkreis Miltenberg, Kommunale Abfallwirtschaft, anzumelden (Anschlusszwang).
4. Als Grundstück in diesem Sinne zählen auch mehrere,
gemeinsam genutzte Grundstücke.
5. Betriebe und Einrichtungen mit mehr als 50
Beschäftigten müssen ab 51 Beschäftigte eine weitere 240-l-Restmülltonne, ab
101 Beschäftigte zwei weitere, ab 151 Beschäftigte drei weitere usw.
Restmülltonnen anmelden.
6. Der Grundstückseigentümer wird verpflichtet, für die
Einhaltung der Regelung Sorge zu tragen und wird mit den Betrieben oder
Einrichtungen auf seinem Grundstück Gesamtschuldner für die Abfallgebühren.
7. Bei mehreren Betrieben oder Einrichtungen auf einem
Grundstück ist grundsätzlich jeder Betrieb/jede Einrichtung als Erzeuger und
Besitzer von Abfällen anschlusspflichtig. Die Beschäftigten verschiedener
Betriebe/Einrichtungen auf einem Grundstück können zusammengerechnet werden.
8. Beschäftigte in diesem Sinne sind auch Schüler, Heimbewohner
und Besucher ähnlicher Einrichtungen. Bei Seniorenheimen und gleichartigen
Einrichtungen ist die Bettenzahl maßgebend. Bei Bildungseinrichtungen,
Pflegeheimen und Krankenhäusern ist die Anzahl der Betten maßgebend.
Beschäftigte sind alle Beschäftigte eines Betriebes/einer Einrichtung, auch
Teilzeitbeschäftigte.
9. Für gemischt genutzte Grundstücke wird eine gemeinsame
Nutzung ermöglicht.
10. Weist ein Betrieb oder eine Einrichtung nach, dass
keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, kann die Landkreisverwaltung, ggf. auch
befristet, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewerbepflichttonne
erteilen oder eine Reduzierung des erforderlichen Restmüllvolumens vornehmen.