Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Abfallwirtschaftssatzung und Abfallgebührensatzung 2009: Beratung und Entscheidung über die Einführung der Gewerbepflichttonne

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.07.2008   KT/044/2008 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Regierungsamtmann Röcklein informierte über die Ausgangslage. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten seien verpflichtet, diese Abfälle zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Leider werden immer mehr Abfälle zur Beseitigung aus diesen Herkunftsbereichen, teilweise vermischt mit Abfällen zu Verwertung in unerwünschte Entsorgungskanäle geschleust. Der Gesetzgeber habe daher beim Erlass der Gewerbeabfallverordnung reagiert und die  Pflichtrestmülltonne durch § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 eingeführt. Sie verpflichte die so genannten Herkunftsbereiche außerhalb der privaten Haushalte mindestens ein Restmüllbehältnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten und zu nutzen. Die näheren Festlegungen treffe der Entsorgungsträger. Man habe sich bereits im Jahr 2002 mit der Einführung dieser Gewerbepflichttonne beschäftigt und bereits damals einen Satzungsentwurf erarbeitet.  Aufgrund vielfältiger rechtlicher Fragen habe man die Entscheidung darüber jedoch in der Sitzung am 03.12.2002 von der Tagesordnung genommen und zurückgestellt. Inzwischen seien die Rechtsfragen geklärt, denn das Bundesverfassungsgericht habe in einer Verfassungsbeschwerde am 19. Juni 2007 die Regelungen des § 7 Gewerbeabfallverordnung und der Satzung des Landkreises Böblingen für rechtmäßig erklärt. Damit sei die Rechtslage klar und man wolle auch im Landkreis Miltenberg die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung umsetzen. Dabei wolle man sich an den Regelungen gerichtlich überprüfter Abfallwirtschaftssatzungen, wie zum Beispiel des Landkreises Böblingen, orientieren. Heute bitte man um Festlegung der Eckpunkte, die dann in die Abfallwirtschaftssatzung einfließen werden.

 

Kreisrat Dr. Fahn fügte an, er halte den Grundsatz für richtig. Mit der unter Punkt 3 aufgeführten 240-l-Restmülltonne würden allerdings die bestraft, bei denen weniger Müll anfalle. Auch im Hinblick auf den Platzmangel, z. B. in der Altstadt Miltenberg, beantrage man die Änderung der 240-l-Restmülltonne in eine 120-l-Restmülltonne.

 

Landrat Schwing wies darauf hin, dass die Stadt Aschaffenburg ebenfalls die 240-l-Gewerbetonne eingeführt habe und man eine Gleichbehandlung in der Region erzielen wolle. Durch die aufgeführten Ausnahmeregelungen könne man auf Härtefälle reagieren.

 

Auf Empfehlung des Ausschusses für Natur- und Umweltschutz fasste der Kreistag mehrheitlich den Beschluss, die Einführung der Gewerbepflichttonne auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeabfallverordnung mit nachfolgenden Eckpunkten festzulegen:

 

1.   Die Einführung erfolgt ab dem 01.07.2009.

2.   In die Satzung wird eine Meldeverpflichtung der Betriebe/Einrichtungen aufgenommen. Danach haben diese bei Veränderungen jährlich zum 01. Juli Veränderungen der für den Anschlusszwang maßgebenden Verhältnisse zu melden.

3.   Alle Herkunftsbereiche außerhalb der privaten Haushaltungen sind verpflichtet mindestens eine 240-l-Restmülltonne beim Landkreis Miltenberg, Kommunale Abfallwirtschaft, anzumelden (Anschlusszwang).

4.   Als Grundstück in diesem Sinne zählen auch mehrere, gemeinsam genutzte Grundstücke.

5.   Betriebe und Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ab 51 Beschäftigte eine weitere 240-l-Restmülltonne, ab 101 Beschäftigte zwei weitere, ab 151 Beschäftigte drei weitere usw. Restmülltonnen anmelden.

6.   Der Grundstückseigentümer wird verpflichtet, für die Einhaltung der Regelung Sorge zu tragen und wird mit den Betrieben oder Einrichtungen auf seinem Grundstück Gesamtschuldner für die Abfallgebühren.

7.   Bei mehreren Betrieben oder Einrichtungen auf einem Grundstück ist grundsätzlich jeder Betrieb/jede Einrichtung als Erzeuger und Besitzer von Abfällen anschlusspflichtig. Die Beschäftigten verschiedener Betriebe/Einrichtungen auf einem Grundstück können zusammengerechnet werden.

8.   Beschäftigte in diesem Sinne sind auch Schüler, Heimbewohner und Besucher ähnlicher Einrichtungen. Bei Seniorenheimen und gleichartigen Einrichtungen ist die Bettenzahl maßgebend. Bei Bildungseinrichtungen, Pflegeheimen und Krankenhäusern ist die Anzahl der Betten maßgebend. Beschäftigte sind alle Beschäftigte eines Betriebes/einer Einrichtung, auch Teilzeitbeschäftigte.

9.   Für gemischt genutzte Grundstücke wird eine gemeinsame Nutzung ermöglicht.

10. Weist ein Betrieb oder eine Einrichtung nach, dass keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, kann die Landkreisverwaltung, ggf. auch befristet, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewerbepflichttonne erteilen oder eine Reduzierung des erforderlichen Restmüllvolumens vornehmen.

 

 

 

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