Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung - Antrag der Kreisräte Frey und Scholz vom 11.06.2008
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.07.2008 KT/044/2008 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsdirektor Fieger informierte über Folgendes:
In seiner konstituierenden Sitzung am 2. Mai 2008 hat
der Kreistag eine neue Geschäftsordnung (GeschO) für die Amtsperiode 2008 bis
2014 beschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO bestimmt, dass Anträge von
Kreisräten, die in einer Kreistagssitzung behandelt werden sollen, schriftlich
beim Landrat einzureichen und ausreichend zu begründen sind. Die Vorschrift
gilt über den § 37 Abs. 1 GeschO auch für die Ausschüsse des Kreistags. Diese
Regelung stimmt voll umfänglich mit den Formulierungen der Mustergeschäftsordnung
des Bayerischen Landkreistages überein.
Kreisrat Scholz hat mit Telefax vom 21.05.2008 und mit
E-Mail vom 11.06.2008 beantragt festzustellen, ob der Schriftverkehr per E-Mail
das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO erfüllt.
Zum Antrag von Kreisrat Scholz gibt die Verwaltung
folgende Stellungnahme ab:
§ 17 GeschO bezieht sich ausdrücklich nur auf Anträge
von Kreisräten, nicht auf den sonstigen Schriftverkehr zwischen Kreisräten
und Verwaltung und umgekehrt. Kreisrat Scholz weist zu Recht darauf hin, dass
die Kreisverwaltung die neuen Kommunikationsmedien aus Effizienzgründen bewusst
einsetzt und deren Einsatz dort forciert, wo eine besondere Form des
Schriftverkehrs nicht vorgeschrieben ist.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO schreibt für Anträge von
Kreisräten, die in einer Kreistags- oder Ausschusssitzung behandelt werden
sollen, die besondere Form der Schriftlichkeit vor.
Das Schriftlichkeitserfordernis für Anträge von
Kreisräten ist dann erfüllt, wenn der Antragstext in einem Schreiben
niedergelegt und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin handschriftlich
unterschrieben ist. Diese Auslegung entspricht der allgemein gültigen
Definition der „Schriftlichkeit“ nach § 126 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: „Ist
durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namenszeichen … unterzeichnet werden.“
Der Schriftform genügt auch die fernschriftliche
Antragstellung mittels Telefax, sofern das Original handschriftlich
unterschrieben worden ist. Technisch übermittelt wird ein „Faksimile“ des
Originals, das die Unterschrift des Antragstellers trägt.
Per E-Mail gestellte Anträge genügen hingegen nicht
der Schriftform, weil sie – mit Ausnahme der elektronischen Signatur - keine
Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin enthalten.
Für die Einladung zu Sitzungen der Kreisgremien ist
ebenfalls eine Sondervorschrift zu beachten, nämlich § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschO.
Hier heißt es, dass die Ladung grundsätzlich auf elektronischem Weg über das
Kreistagsinformationssystem durch Bereitstellung im Internet erfolgt,
ausnahmsweise per Post, Fax oder E-Mail.
Sofern im Übrigen keine besondere Form, insbesondere
keine Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, kann der Schriftverkehr zwischen
Kreisräten und Verwaltung ohne weiteres per E-Mail abgewickelt werden.
Verwaltungsdirektor
Fieger führte weiterhin aus, dass der Kreisausschuss am 25.07.2008 dem Kreistag
einstimmig empfohlen habe, folgenden Beschluss zu fassen:
Per E-Mail gestellte Anträge von Kreisrätinnen oder
Kreisräten entsprechen nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 17 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistags und seiner Ausschüsse.
Abschließend teilte er mit, dass man sich darauf
geeinigt habe, dass das Schriftlichkeitserfordernis
dann erfüllt sei, wenn der Antrag entweder in einem Schreiben niedergelegt sei,
welches unterschrieben und zugesandt werde oder das Originalschreiben per Fax
übermittelt werde oder der Antrag eingescannt und per E-Mail versendet werde.
Die Mitglieder des Kreistags nahmen sodann von dieser
Information einstimmig zustimmend Kenntnis.