Tagesordnungspunkt

TOP Ö 9: Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung - Antrag der Kreisräte Frey und Scholz vom 11.06.2008

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.07.2008   KT/044/2008 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Verwaltungsdirektor Fieger informierte über Folgendes:

 

In seiner konstituierenden Sitzung am 2. Mai 2008 hat der Kreistag eine neue Geschäftsordnung (GeschO) für die Amtsperiode 2008 bis 2014 beschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO bestimmt, dass Anträge von Kreisräten, die in einer Kreistagssitzung behandelt werden sollen, schriftlich beim Landrat einzureichen und ausreichend zu begründen sind. Die Vorschrift gilt über den § 37 Abs. 1 GeschO auch für die Ausschüsse des Kreistags. Diese Regelung stimmt voll umfänglich mit den Formulierungen der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistages überein.

 

Kreisrat Scholz hat mit Telefax vom 21.05.2008 und mit E-Mail vom 11.06.2008 beantragt festzustellen, ob der Schriftverkehr per E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO erfüllt.

 

Zum Antrag von Kreisrat Scholz gibt die Verwaltung folgende Stellungnahme ab:

 

§ 17 GeschO bezieht sich ausdrücklich nur auf Anträge von Kreisräten, nicht auf den sonstigen Schriftverkehr zwischen Kreisräten und Verwaltung und umgekehrt. Kreisrat Scholz weist zu Recht darauf hin, dass die Kreisverwaltung die neuen Kommunikationsmedien aus Effizienzgründen bewusst einsetzt und deren Einsatz dort forciert, wo eine besondere Form des Schriftverkehrs nicht vorgeschrieben ist.

 

§ 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO schreibt für Anträge von Kreisräten, die in einer Kreistags- oder Ausschusssitzung behandelt werden sollen, die besondere Form der Schriftlichkeit vor.

 

Das Schriftlichkeitserfordernis für Anträge von Kreisräten ist dann erfüllt, wenn der Antragstext in einem Schreiben niedergelegt und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin handschriftlich unterschrieben ist. Diese Auslegung entspricht der allgemein gültigen Definition der „Schriftlichkeit“ nach § 126 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namenszeichen … unterzeichnet werden.“

 

Der Schriftform genügt auch die fernschriftliche Antragstellung mittels Telefax, sofern das Original handschriftlich unterschrieben worden ist. Technisch übermittelt wird ein „Faksimile“ des Originals, das die Unterschrift des Antragstellers trägt.

 

Per E-Mail gestellte Anträge genügen hingegen nicht der Schriftform, weil sie – mit Ausnahme der elektronischen Signatur - keine Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin enthalten.

 

Für die Einladung zu Sitzungen der Kreisgremien ist ebenfalls eine Sondervorschrift zu beachten, nämlich § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschO. Hier heißt es, dass die Ladung grundsätzlich auf elektronischem Weg über das Kreistagsinformationssystem durch Bereitstellung im Internet erfolgt, ausnahmsweise per Post, Fax oder E-Mail.

 

Sofern im Übrigen keine besondere Form, insbesondere keine Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, kann der Schriftverkehr zwischen Kreisräten und Verwaltung ohne weiteres per E-Mail abgewickelt werden.

 

Verwaltungsdirektor Fieger führte weiterhin aus, dass der Kreisausschuss am 25.07.2008 dem Kreistag einstimmig empfohlen habe, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Per E-Mail gestellte Anträge von Kreisrätinnen oder Kreisräten entsprechen nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistags und seiner Ausschüsse.

 

Abschließend teilte er mit, dass man sich darauf geeinigt habe, dass das  Schriftlichkeitserfordernis dann erfüllt sei, wenn der Antrag entweder in einem Schreiben niedergelegt sei, welches unterschrieben und zugesandt werde oder das Originalschreiben per Fax übermittelt werde oder der Antrag eingescannt und per E-Mail versendet werde.

 

Die Mitglieder des Kreistags nahmen sodann von dieser Information einstimmig zustimmend Kenntnis.

 

 

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