Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Verordnung vom 30.06.1981 zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Abfallentsorgung an die Gemeinden: Sachstand und weiteres Vorgehen, Aufhebung der Verordnung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.07.2008 KT/044/2008 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsamtmann Röcklein informierte darüber, dass am
8. Oktober 2007 der Kreistag mit großer Mehrheit den Ausbau der Kreismülldeponie
Guggenberg um einen Abschnitt für DK-II-Abfälle und den Neubau einer
DK-0-Deponie als Entsorgungseinrichtung für den Gesamtlandkreis beschlossen
habe. In diesem Zusammenhang sei im Ausschuss für Natur- und Umweltschutz und
im Kreistag auch intensiv über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
für die verbleibenden voraussichtlich sechs gemeindlichen Erdaushubdeponien
diskutiert und beraten worden. Ziel dieser Beratungen und Entscheidungen sei gewesen,
eine zentrale Deponie für Abfälle der Deponieklasse 0 für den gesamten
Landkreis zu errichten und zu betreiben. Um die Wirtschaftlichkeit dieser
Zentraldeponie am Standort Guggenberg zu gewährleisten und eine gesetzmäßige
Abfallentsorgung sicherzustellen soll nach dem Beschluss der Landkreisgremien
künftig nur noch eine DK-0-Deponie die Entsorgung von Erdaushub und Bauschutt
sicherstellen.
Dies erfordere zur Rechtssicherheit die Aufhebung der
Verordnung vom 30.06.1981, mit welcher damals die Entsorgung von Erdaushub,
Bauschutt und Gartenabfällen an die Landkreisgemeinden übertragen worden sei. Diese
Regelung sei nicht mehr erforderlich, da spätestens zum 15.07.2009 alle drei
Aufgaben vom Landkreis wahrgenommen werden. Allerdings sei bei der einen oder
anderen gemeindlichen Erdaushubdeponie ein sinnvoller Abschluss erforderlich,
der aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen bis zum 15.07.2009 nicht mehr
gelingen werde. Entsprechend dem Wunsch von Umweltausschuss und Kreistag wolle man daher auf der Basis der
Deponieverwertungsverordnung Übergangsregelungen für maximal zwei Jahre
zulassen und solange auf die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges
für diese Fälle verzichten. Hier müssen Einzelfallregelungen getroffen werden,
die mit den Gemeinden und deren Planungsbüros abgestimmt werden müssen. Aus
diesem Grund bitte man darum, diese Aufgabe an die Landkreisverwaltung zu
übertragen. Gleichzeitig schlage man dafür eine Übergangsregelung bis maximal
15.07.2011 vor. Für die Aufhebung der Landkreisverordnung aus 1981 sei ein
Beschluss des Kreistages erforderlich.
Kreisrat Dr. Fahn führte aus, dass der Kreistag, auch
unter Zustimmung der Freien Wähler, am 08.10.2007 den Ausbau der
Kreismülldeponie um einen Abschnitt für DK-II-Abfälle und den Neubau einer
DK-0-Deponie als Entsorgungseinrichtung für den Gesamtlandkreis beschlossen
habe, was sinnvoll sei, da mindestens 20 Gemeinden keine Erdaushubdeponie
betreiben. Dies solle aber nicht den Umkehrschluss bedeuten, dass alle
gemeindlichen Erdaushubdeponien geschlossen werden müssen. Wenn eine Gemeinde
die gesetzlichen Vorgaben erfülle und sich ein entsprechender Betreiber finden
ließe, solle der Landkreis dies akzeptieren, zumal damit CO² eingespart werde.
Richtig sei zwar, dass es neue EU-Vorschriften gebe, falsch jedoch, dass
dadurch keine gemeindliche Deponie mehr betrieben werden könne, was er u.a.
durch ein Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz vom 24.08.2007 belegte. Des Weiteren solle Abfall dort
entsorgt werden, wo er anfalle. Die Aufhebung der Verordnung bedeute eine
Gängelung des Landkreises. Die Freien Wähler lehnen somit auch den
nachgereichten, veränderten Beschlussvorschlag ab.
Landrat Schwing sagte dazu, dass man bereits
monatelang darüber diskutiert habe und ein Empfehlungsbeschluss auch mit
Zustimmung des Kreisrats Dr. Fahn vorliege. Der Landkreis sei durch gesetzliche
Vorgaben gezwungen, tätig zu werden. Wenn nur noch ein Bruchteil der Kommunen
Deponien unterhalte, sei das ein Zeichen dafür, dass die Mehrzahl in den
vergangenen Jahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Verordnung
nachzukommen. Man sei also gezwungen, die Verordnung zu widerrufen und zu
ändern. Das was Kreisrat Dr. Fahn fordere, stehe im Beschlussvorschlag, den man ergänzt habe,
da man eine Klarstellung haben wollte aufgrund der Diskussion im
Umweltausschuss und der
Bürgermeisterdienstbesprechung. Man habe als Landkreis eine Verpflichtung
gegenüber den Gebührenzahlern. Anhand von Proberechnungen habe man
nachgewiesen, dass dezentrale Deponien die Kosten für alle erhöhen. Er als
Landrat könne keinem Bürgermeister empfehlen, unter seiner Kostenpflichtigkeit
eine Deponie zu schaffen. Momentan erfülle keine der vorhandenen Deponien die
rechtlichen Voraussetzungen. Wenn eine Gemeinde eine Deponie wünsche, könne die
Staatsbehörde Landratsamt im Falle der Erfüllung der rechtlichen
Voraussetzungen eine solche genehmigen.
Kreisrätin Almritter wies darauf hin, dass keine
Gemeinde über die Änderungen glücklich sein werde. Die Regelung der Beprobung
und Beaufsichtigung sei hinsichtlich des Umweltschutzes notwendig. Sie bat um
Klarstellung, dass ein Unterschied bestehe zwischen der Verwertung von
Erdaushub und der Entsorgung, damit der Bürger verstehe, warum bei der
Verfüllung von Kiesgruben Material zur Landschaftsrückbildung verwertet werde.
Sie bitte um Hinweis darauf, dass die
Grüngutsammlung in den Gemeinden im Auftrag des Landratsamtes nach wie vor
getätigt werden könne, wenn ein entsprechender Platz zur Verfügung stehe.
Kreisrat Dr. Schüren führte als Grund für die Diskussionen das „Sulzbach-Problem“ an. Man habe in der SPD-Fraktion
intensiv diskutiert und er sei auch vor Ort gewesen. Durch die nun hinzugefügte
Öffnungsklausel könne unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften eine
Regelung gefunden werden, weswegen ihm die ablehnende Haltung von Kreisrat Dr.
Fahn unklar sei.
Kreisrat Reinhard bedankte sich für die Ergänzung der
Klausel. Die CSU-Fraktion stimme zu.
Auf die Bitte von Kreisrat Fischer, im
Beschlussvorschlag auf die Verwertung einzugehen, antwortete Landrat Schwing,
dass im Gesetz die „Verwertung vor Deponierung“ geregelt sei, somit müsse man
dies nicht gesondert aufführen.
Kreisrat Ritter sagte, auch er habe der Schaffung der
Deponie Guggenberg zugestimmt. Der
südliche Landkreis könne nach Guggenberg fahren, Probleme hätten dann noch die
Randgemeinden. Er werde dem jetzigen Beschlussvorschlag zustimmen, wenn
gewährleistet sei, dass die Gemeinde Mömlingen die Möglichkeit einer neuen
Erdaushubdeponie erhalten könne.
Kreisrat Maurer führte aus, dass er keinen
Handlungsbedarf sehe, die Verordnung aufzuheben. Wenn die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt seien, hätten die Gemeinden einen Rechtsanspruch. Was
jetzt komme, sei letztlich eine Option, die nach gewissen Punkten unter
Abwägung erfolgen könne. Wenn Kreistag und Landratsamt ablehnen, sei keine
Deponie möglich.
Im Hinblick auf die Ausführungen von Kreisrat Dr. Fahn
sagte Kreisrat Oettinger, dass nach mehreren Sitzungen klar sei, was
beschlossen werden müsse. Jede Gemeinde, der suggeriert werde, sie könne eine
Deponie betreiben, müsse auch auf die Kosten hingewiesen werden. Es ginge darum
zu beschließen, dass in Guggenberg entsorgt werden könne und jede Gemeinde,
sofern sie finanziell in der Lage und auch der geeignete Platz vorhanden sei,
eine eigene Erdaushubdeponie betreiben könne.
Auf die Frage von Kreisrat Schötterl, welche
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Gemeinde eine eigene Deponie
führen könne, antwortete Landrat Schwing, dass man nur unbelasteten Erdaushub
verwerten könne. Regierungsamtmann wies auf das Lagermerkblatt N20 hin, welches
4 verschiedene Z-Werte für den Erdaushub regele. Bei Kiesgruben dürfe man zur
Rekultivierung in der Regel Z0 einsetzen. Z2 könne man z. B. nur unter einer
dichten Tragedecke einsetzen. Weitere Regelungen, die aufgrund ihres Umfanges
jetzt nicht erläutert werden könnten,
seien u.a. in der Deponieverordnung festgehalten.
Auf Kreisrat Dr. Linduschkas Aussage, dass eine zusätzliche Hürde durch
den ergänzten Beschlussvorschlag aufgebaut werde, welche Rechtsunsicherheit für die Gemeinden schaffe
und dem nicht zugestimmt werden könne, sagte Landrat Schwing, dass man im
Interesse der Gebührenzahler zu handeln habe.
Kreisrat M. Berninger sagte abschließend, dass die
Einwände bezüglich des ursprünglichen Beschlussvorschlags auch Thema in der
Bürgermeisterdienstbesprechung gewesen seien. Er sprach sich dafür aus, dass
jede Gemeinde selbst entscheiden solle, ob sie eine eigene Erdaushubdeponie
betreiben wolle.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Natur- und
Umweltschutz fasste sodann der Kreistag mehrheitlich
folgenden ergänzten Beschluss:
Die Verordnung des Landkreises Miltenberg vom
30.06.1981 zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Abfallentsorgung an die
Gemeinden des Landkreises wird zum 15.07.2009 aufgehoben.
Der Landkreis beabsichtigt nicht, Aufgaben wieder an
einzelne Gemeinden zu übertragen. Sollten einzelne Gemeinden beabsichtigen,
eine eigene Erdaushubdeponie auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung
zu errichten und zu unterhalten, können sie einen Antrag auf Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang für die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden
Abfälle stellen. Der Landkreis wird über diesen Antrag bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen und soweit er den Belangen des Landkreises als
gesetzlichem Träger der Abfallentsorgung nicht widerspricht, entscheiden.
Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, mit Gemeinden,
die noch über Erdaushubdeponien mit Restvolumen über diesen Termin hinaus
verfügen, Übergangsregelungen für maximal zwei Jahre zu vereinbaren, um einen
sinnvollen Abschluss dieser Erdaushubdeponien zu gewährleisten.