Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Verordnung vom 30.06.1981 zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Abfallentsorgung an die Gemeinden: Sachstand und weiteres Vorgehen, Aufhebung der Verordnung

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.07.2008   KT/044/2008 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Regierungsamtmann Röcklein informierte darüber, dass am 8. Oktober 2007 der Kreistag mit großer Mehrheit den Ausbau der Kreismülldeponie Guggenberg um einen Abschnitt für DK-II-Abfälle und den Neubau einer DK-0-Deponie als Entsorgungseinrichtung für den Gesamtlandkreis beschlossen habe. In diesem Zusammenhang sei im Ausschuss für Natur- und Umweltschutz und im Kreistag auch intensiv über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die verbleibenden voraussichtlich sechs gemeindlichen Erdaushubdeponien diskutiert und beraten worden. Ziel dieser Beratungen und Entscheidungen sei gewesen, eine zentrale Deponie für Abfälle der Deponieklasse 0 für den gesamten Landkreis zu errichten und zu betreiben. Um die Wirtschaftlichkeit dieser Zentraldeponie am Standort Guggenberg zu gewährleisten und eine gesetzmäßige Abfallentsorgung sicherzustellen soll nach dem Beschluss der Landkreisgremien künftig nur noch eine DK-0-Deponie die Entsorgung von Erdaushub und Bauschutt sicherstellen.

 

Dies erfordere zur Rechtssicherheit die Aufhebung der Verordnung vom 30.06.1981, mit welcher damals die Entsorgung von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen an die Landkreisgemeinden übertragen worden sei. Diese Regelung sei nicht mehr erforderlich, da spätestens zum 15.07.2009 alle drei Aufgaben vom Landkreis wahrgenommen werden. Allerdings sei bei der einen oder anderen gemeindlichen Erdaushubdeponie ein sinnvoller Abschluss erforderlich, der aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen bis zum 15.07.2009 nicht mehr gelingen werde. Entsprechend dem Wunsch von Umweltausschuss und Kreistag wolle  man daher auf der Basis der Deponieverwertungsverordnung Übergangsregelungen für maximal zwei Jahre zulassen und solange auf die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges für diese Fälle verzichten. Hier müssen Einzelfallregelungen getroffen werden, die mit den Gemeinden und deren Planungsbüros abgestimmt werden müssen. Aus diesem Grund bitte man darum, diese Aufgabe an die Landkreisverwaltung zu übertragen. Gleichzeitig schlage man dafür eine Übergangsregelung bis maximal 15.07.2011 vor. Für die Aufhebung der Landkreisverordnung aus 1981 sei ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

Kreisrat Dr. Fahn führte aus, dass der Kreistag, auch unter Zustimmung der Freien Wähler, am 08.10.2007 den Ausbau der Kreismülldeponie um einen Abschnitt für DK-II-Abfälle und den Neubau einer DK-0-Deponie als Entsorgungseinrichtung für den Gesamtlandkreis beschlossen habe, was sinnvoll sei, da mindestens 20 Gemeinden keine Erdaushubdeponie betreiben. Dies solle aber nicht den Umkehrschluss bedeuten, dass alle gemeindlichen Erdaushubdeponien geschlossen werden müssen. Wenn eine Gemeinde die gesetzlichen Vorgaben erfülle und sich ein entsprechender Betreiber finden ließe, solle der Landkreis dies akzeptieren, zumal damit CO² eingespart werde. Richtig sei zwar, dass es neue EU-Vorschriften gebe, falsch jedoch, dass dadurch keine gemeindliche Deponie mehr betrieben werden könne, was er u.a. durch ein Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 24.08.2007 belegte. Des Weiteren solle Abfall dort entsorgt werden, wo er anfalle. Die Aufhebung der Verordnung bedeute eine Gängelung des Landkreises. Die Freien Wähler lehnen somit auch den nachgereichten, veränderten Beschlussvorschlag ab.

 

Landrat Schwing sagte dazu, dass man bereits monatelang darüber diskutiert habe und ein Empfehlungsbeschluss auch mit Zustimmung des Kreisrats Dr. Fahn vorliege. Der Landkreis sei durch gesetzliche Vorgaben gezwungen, tätig zu werden. Wenn nur noch ein Bruchteil der Kommunen Deponien unterhalte, sei das ein Zeichen dafür, dass die Mehrzahl in den vergangenen Jahren nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Verordnung nachzukommen. Man sei also gezwungen, die Verordnung zu widerrufen und zu ändern. Das was Kreisrat Dr. Fahn fordere, stehe  im Beschlussvorschlag, den man ergänzt habe, da man eine Klarstellung haben wollte aufgrund der Diskussion im Umweltausschuss  und der Bürgermeisterdienstbesprechung. Man habe als Landkreis eine Verpflichtung gegenüber den Gebührenzahlern. Anhand von Proberechnungen habe man nachgewiesen, dass dezentrale Deponien die Kosten für alle erhöhen. Er als Landrat könne keinem Bürgermeister empfehlen, unter seiner Kostenpflichtigkeit eine Deponie zu schaffen. Momentan erfülle keine der vorhandenen Deponien die rechtlichen Voraussetzungen. Wenn eine Gemeinde eine Deponie wünsche, könne die Staatsbehörde Landratsamt im Falle der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen eine solche genehmigen.

 

Kreisrätin Almritter wies darauf hin, dass keine Gemeinde über die Änderungen glücklich sein werde. Die Regelung der Beprobung und Beaufsichtigung sei hinsichtlich des Umweltschutzes notwendig. Sie bat um Klarstellung, dass ein Unterschied bestehe zwischen der Verwertung von Erdaushub und der Entsorgung, damit der Bürger verstehe, warum bei der Verfüllung von Kiesgruben Material zur Landschaftsrückbildung verwertet werde. Sie bitte um Hinweis darauf,  dass die Grüngutsammlung in den Gemeinden im Auftrag des Landratsamtes nach wie vor getätigt werden könne, wenn ein entsprechender Platz zur Verfügung stehe.

 

Kreisrat Dr. Schüren führte als Grund für die Diskussionen  das „Sulzbach-Problem“ an. Man habe in der SPD-Fraktion intensiv diskutiert und er sei auch vor Ort gewesen. Durch die nun hinzugefügte Öffnungsklausel könne unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften eine Regelung gefunden werden, weswegen ihm die ablehnende Haltung von Kreisrat Dr. Fahn unklar sei.

 

Kreisrat Reinhard bedankte sich für die Ergänzung der Klausel. Die CSU-Fraktion stimme zu.

 

Auf die Bitte von Kreisrat Fischer, im Beschlussvorschlag auf die Verwertung einzugehen, antwortete Landrat Schwing, dass im Gesetz die „Verwertung vor Deponierung“ geregelt sei, somit müsse man dies nicht gesondert aufführen. 

 

Kreisrat Ritter sagte, auch er habe der Schaffung der Deponie Guggenberg zugestimmt.  Der südliche Landkreis könne nach Guggenberg fahren, Probleme hätten dann noch die Randgemeinden. Er werde dem jetzigen Beschlussvorschlag zustimmen, wenn gewährleistet sei, dass die Gemeinde Mömlingen die Möglichkeit einer neuen Erdaushubdeponie erhalten könne.

 

Kreisrat Maurer führte aus, dass er keinen Handlungsbedarf sehe, die Verordnung aufzuheben. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, hätten die Gemeinden einen Rechtsanspruch. Was jetzt komme, sei letztlich eine Option, die nach gewissen Punkten unter Abwägung erfolgen könne. Wenn Kreistag und Landratsamt ablehnen, sei keine Deponie möglich.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen von Kreisrat Dr. Fahn sagte Kreisrat Oettinger, dass nach mehreren Sitzungen klar sei, was beschlossen werden müsse. Jede Gemeinde, der suggeriert werde, sie könne eine Deponie betreiben, müsse auch auf die Kosten hingewiesen werden. Es ginge darum zu beschließen, dass in Guggenberg entsorgt werden könne und jede Gemeinde, sofern sie finanziell in der Lage und auch der geeignete Platz vorhanden sei, eine eigene Erdaushubdeponie betreiben könne.

 

Auf die Frage von Kreisrat Schötterl, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Gemeinde eine eigene Deponie führen könne, antwortete Landrat Schwing, dass man nur unbelasteten Erdaushub verwerten könne. Regierungsamtmann wies auf das Lagermerkblatt N20 hin, welches 4 verschiedene Z-Werte für den Erdaushub regele. Bei Kiesgruben dürfe man zur Rekultivierung in der Regel Z0 einsetzen. Z2 könne man z. B. nur unter einer dichten Tragedecke einsetzen. Weitere Regelungen, die aufgrund ihres Umfanges jetzt nicht erläutert werden könnten,  seien u.a. in der Deponieverordnung festgehalten. 

 

Auf Kreisrat Dr. Linduschkas  Aussage, dass eine zusätzliche Hürde durch den ergänzten Beschlussvorschlag aufgebaut werde, welche  Rechtsunsicherheit für die Gemeinden schaffe und dem nicht zugestimmt werden könne, sagte Landrat Schwing, dass man im Interesse der Gebührenzahler zu handeln habe.

 

Kreisrat M. Berninger sagte abschließend, dass die Einwände bezüglich des ursprünglichen Beschlussvorschlags auch Thema in der Bürgermeisterdienstbesprechung gewesen seien. Er sprach sich dafür aus, dass jede Gemeinde selbst entscheiden solle, ob sie eine eigene Erdaushubdeponie betreiben wolle.

 

Auf Empfehlung des Ausschusses für Natur- und Umweltschutz fasste sodann der Kreistag  mehrheitlich folgenden ergänzten Beschluss:

 

Die Verordnung des Landkreises Miltenberg vom 30.06.1981 zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Abfallentsorgung an die Gemeinden des Landkreises wird zum 15.07.2009 aufgehoben.

 

Der Landkreis beabsichtigt nicht, Aufgaben wieder an einzelne Gemeinden zu übertragen. Sollten einzelne Gemeinden beabsichtigen, eine eigene Erdaushubdeponie auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung zu errichten und zu unterhalten, können sie einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle stellen. Der Landkreis wird über diesen Antrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und soweit er den Belangen des Landkreises als gesetzlichem Träger der Abfallentsorgung nicht widerspricht, entscheiden.

 

Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, mit Gemeinden, die noch über Erdaushubdeponien mit Restvolumen über diesen Termin hinaus verfügen, Übergangsregelungen für maximal zwei Jahre zu vereinbaren, um einen sinnvollen Abschluss dieser Erdaushubdeponien zu gewährleisten.

 

 

 

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