Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung - Antrag der Kreisräte Frey und Scholz vom 11.06.2008
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 25.07.2008 KA/045/2008 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Landrat Schwing erklärte eingangs, dass es sich bei den
nachfolgenden 3 Anträgen um Anträge der Kreisräte Frey und Scholz
handele und Kreisrat Scholz dazu als Nichtmitglied des Ausschusses Stellung
nehmen wird und dies auch in vergangenen Amtsperioden so gehandhabt worden sei.
Die Ausschussmitglieder stimmten dem zu.
Verwaltungsdirektor Fieger führte sodann Folgendes
aus:
In seiner konstituierenden Sitzung am 2. Mai 2008 hat
der Kreistag eine neue Geschäftsordnung (GeschO) für die Amtsperiode 2008 bis
2014 beschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO bestimmt, dass Anträge von
Kreisräten, die in einer Kreistagssitzung behandelt werden sollen, schriftlich
beim Landrat einzureichen und ausreichend zu begründen sind. Die Vorschrift
gilt über den § 37 Abs. 1 GeschO auch für die Ausschüsse des Kreistags. Diese
Regelung stimmt voll umfänglich mit den Formulierungen der
Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistages überein.
Kreisrat Scholz hat mit Telefax vom 21.05.2008 und mit
E-Mail vom 11.06.2008 beantragt festzustellen, ob der Schriftverkehr per E-Mail
das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO erfüllt.
Zum Antrag von Kreisrat Scholz gibt die Verwaltung
folgende Stellungnahme ab:
§ 17 GeschO bezieht sich ausdrücklich nur auf Anträge
von Kreisräten, nicht auf den sonstigen Schriftverkehr zwischen Kreisräten
und Verwaltung und umgekehrt. Kreisrat Scholz weist zu Recht darauf hin, dass
die Kreisverwaltung die neuen Kommunikationsmedien aus Effizienzgründen bewusst
einsetzt und deren Einsatz dort forciert, wo eine besondere Form des
Schriftverkehrs nicht vorgeschrieben ist.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO schreibt für Anträge von
Kreisräten, die in einer Kreistags- oder Ausschusssitzung behandelt werden
sollen, die besondere Form der Schriftlichkeit vor.
Das Schriftlichkeitserfordernis für Anträge von
Kreisräten ist dann erfüllt, wenn der Antragstext in einem Schreiben
niedergelegt und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin handschriftlich
unterschrieben ist. Diese Auslegung entspricht der allgemein gültigen
Definition der „Schriftlichkeit“ nach § 126 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: „Ist
durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namenszeichen … unterzeichnet werden.“
Der Schriftform genügt auch die fernschriftliche
Antragstellung mittels Telefax, sofern das Original handschriftlich
unterschrieben worden ist. Technisch übermittelt wird ein „Faksimile“ des
Originals, das die Unterschrift des Antragstellers trägt.
Per E-Mail gestellte Anträge genügen hingegen nicht
der Schriftform, weil sie – mit Ausnahme der elektronischen Signatur - keine
Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin enthalten.
Für die Einladung zu Sitzungen der Kreisgremien ist
ebenfalls eine Sondervorschrift zu beachten, nämlich § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschO.
Hier heißt es, dass die Ladung grundsätzlich auf elektronischem Weg über das
Kreistagsinformationssystem durch Bereitstellung im Internet erfolgt,
ausnahmsweise per Post, Fax oder E-Mail.
Sofern im Übrigen keine besondere Form, insbesondere
keine Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, kann der Schriftverkehr zwischen
Kreisräten und Verwaltung ohne weiteres per E-Mail abgewickelt werden.
Kreisrat Scholz sagte er wolle darauf hinweisen, dass
das Kreistagsinformationssystem (KIS) und auch der E-Mailverkehr zwischen
Kreisverwaltung und Kreisräten bereits als modernes Medium genutzt werden. Er bitte im Hinblick auf die Möglichkeit der
elektronischen Signatur, das Schriftlichkeitserfordernis per E-Mail zu
ermöglichen. Des Weiteren wies er auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes hin,
welches besage, dass von der eigenen Unterschrift abgesehen werde könne, wenn
sich die Urheberschaft aus dem Inhalt eindeutig ergebe.
Verwaltungsdirektor Fieger meinte dazu, dass man im
Landratsamt noch nicht die Möglichkeit der elektronischen Signatur habe und man
daran arbeiten werde, dies zu ermöglichen. Als Negativbeispiel führte er das
Internetauktionshaus Ebay an; hier sei es nicht so, dass der Nachweis des
Autors gegeben sei. Im Prinzip könne jeder mit x-beliebiger Adresse ein
Schriftstück anfertigen. Hier sei die Urheberschaft nicht eindeutig
feststellbar.
Kreisrat Dr. Linduschka sagte, es ginge um Anträge,
die im Gremium besprochen werden und spätestens dann würde deutlich werden,
wenn der Antrag nicht vom Absender käme. Er stelle sich die Frage, was gegen
das E-Mail-Format spreche; er sehe keine Missbrauchsmöglichkeit. Das
nachvollziehbare Kernziel der Verwaltung sei gewesen, elektronische Wege besser
zu nutzen, somit spreche er sich für den Schriftverkehr per E-Mail aus.
Landrat Schwing wies darauf hin, dass über das
Schriftlichkeitserfordernis in der letzten Sitzung einstimmig abgestimmt worden
und man zur Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet sei.
Kreisrat Dr. Kaiser meinte dazu, wenn es sinnvoll sei,
solle man die Geschäftsordnung ändern. Er wolle wissen, ob es rechtlich möglich
sei, einen Antrag als Word- oder PDF-Datei eingescannt als E-Mail-Anhang zu
versenden.
Landrat Schwing betonte, man würde „um des Kaisers
Bart“ diskutieren. Bisher habe es keine Probleme gegeben. Sobald eine
elektronische Signatur möglich sein wird, sei das Schriftlichkeitserfordernis
erfüllt und eine Änderung der Geschäftsordnung überflüssig.
Auf Kreisrat Dr. Kaisers Frage antwortete
Verwaltungsdirektor Fieger, dass in diesem Falle das
Schriftlichkeitserfordernis erfüllt sei.
Der Kreisausschuss empfahl sodann einstimmig dem
Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:
Per E-Mail gestellte Anträge von Kreisrätinnen oder
Kreisräten entsprechen nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 17 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistags und seiner Ausschüsse.