Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung - Antrag der Kreisräte Frey und Scholz vom 11.06.2008

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Sitzung:25.07.2008   KA/045/2008 
DokumenttypBezeichnungAktionen

Landrat Schwing erklärte eingangs, dass es  sich bei den  nachfolgenden 3 Anträgen um Anträge der Kreisräte Frey und Scholz handele und Kreisrat Scholz dazu als Nichtmitglied des Ausschusses Stellung nehmen wird und dies auch in vergangenen Amtsperioden so gehandhabt worden sei. Die Ausschussmitglieder stimmten dem zu.

 

Verwaltungsdirektor Fieger führte sodann Folgendes aus:

 

In seiner konstituierenden Sitzung am 2. Mai 2008 hat der Kreistag eine neue Geschäftsordnung (GeschO) für die Amtsperiode 2008 bis 2014 beschlossen. § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO bestimmt, dass Anträge von Kreisräten, die in einer Kreistagssitzung behandelt werden sollen, schriftlich beim Landrat einzureichen und ausreichend zu begründen sind. Die Vorschrift gilt über den § 37 Abs. 1 GeschO auch für die Ausschüsse des Kreistags. Diese Regelung stimmt voll umfänglich mit den Formulierungen der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Landkreistages überein.

 

Kreisrat Scholz hat mit Telefax vom 21.05.2008 und mit E-Mail vom 11.06.2008 beantragt festzustellen, ob der Schriftverkehr per E-Mail das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO erfüllt.

 

Zum Antrag von Kreisrat Scholz gibt die Verwaltung folgende Stellungnahme ab:

 

§ 17 GeschO bezieht sich ausdrücklich nur auf Anträge von Kreisräten, nicht auf den sonstigen Schriftverkehr zwischen Kreisräten und Verwaltung und umgekehrt. Kreisrat Scholz weist zu Recht darauf hin, dass die Kreisverwaltung die neuen Kommunikationsmedien aus Effizienzgründen bewusst einsetzt und deren Einsatz dort forciert, wo eine besondere Form des Schriftverkehrs nicht vorgeschrieben ist.

 

§ 17 Abs. 1 Satz 2 GeschO schreibt für Anträge von Kreisräten, die in einer Kreistags- oder Ausschusssitzung behandelt werden sollen, die besondere Form der Schriftlichkeit vor.

 

Das Schriftlichkeitserfordernis für Anträge von Kreisräten ist dann erfüllt, wenn der Antragstext in einem Schreiben niedergelegt und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin handschriftlich unterschrieben ist. Diese Auslegung entspricht der allgemein gültigen Definition der „Schriftlichkeit“ nach § 126 Abs. 1 BGB. Dort heißt es: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namenszeichen … unterzeichnet werden.“

 

Der Schriftform genügt auch die fernschriftliche Antragstellung mittels Telefax, sofern das Original handschriftlich unterschrieben worden ist. Technisch übermittelt wird ein „Faksimile“ des Originals, das die Unterschrift des Antragstellers trägt.

 

Per E-Mail gestellte Anträge genügen hingegen nicht der Schriftform, weil sie – mit Ausnahme der elektronischen Signatur - keine Unterschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin enthalten.

 

Für die Einladung zu Sitzungen der Kreisgremien ist ebenfalls eine Sondervorschrift zu beachten, nämlich § 15 Abs. 2 Satz 1 GeschO. Hier heißt es, dass die Ladung grundsätzlich auf elektronischem Weg über das Kreistagsinformationssystem durch Bereitstellung im Internet erfolgt, ausnahmsweise per Post, Fax oder E-Mail.

 

Sofern im Übrigen keine besondere Form, insbesondere keine Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, kann der Schriftverkehr zwischen Kreisräten und Verwaltung ohne weiteres per E-Mail abgewickelt werden.

 

Kreisrat Scholz sagte er wolle darauf hinweisen, dass das Kreistagsinformationssystem (KIS) und auch der E-Mailverkehr zwischen Kreisverwaltung und Kreisräten bereits als modernes Medium genutzt werden.  Er bitte im Hinblick auf die Möglichkeit der elektronischen Signatur, das Schriftlichkeitserfordernis per E-Mail zu ermöglichen. Des Weiteren wies er auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes hin, welches besage, dass von der eigenen Unterschrift abgesehen werde könne, wenn sich die Urheberschaft aus dem Inhalt eindeutig ergebe.

 

Verwaltungsdirektor Fieger meinte dazu, dass man im Landratsamt noch nicht die Möglichkeit der elektronischen Signatur habe und man daran arbeiten werde, dies zu ermöglichen. Als Negativbeispiel führte er das Internetauktionshaus Ebay an; hier sei es nicht so, dass der Nachweis des Autors gegeben sei. Im Prinzip könne jeder mit x-beliebiger Adresse ein Schriftstück anfertigen. Hier sei die Urheberschaft nicht eindeutig feststellbar.

 

Kreisrat Dr. Linduschka sagte, es ginge um Anträge, die im Gremium besprochen werden und spätestens dann würde deutlich werden, wenn der Antrag nicht vom Absender käme. Er stelle sich die Frage, was gegen das E-Mail-Format spreche; er sehe keine Missbrauchsmöglichkeit. Das nachvollziehbare Kernziel der Verwaltung sei gewesen, elektronische Wege besser zu nutzen, somit spreche er sich für den Schriftverkehr per E-Mail aus.

 

Landrat Schwing wies darauf hin, dass über das Schriftlichkeitserfordernis in der letzten Sitzung einstimmig abgestimmt worden und man zur Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet sei.

 

Kreisrat Dr. Kaiser meinte dazu, wenn es sinnvoll sei, solle man die Geschäftsordnung ändern. Er wolle wissen, ob es rechtlich möglich sei, einen Antrag als Word- oder PDF-Datei eingescannt als E-Mail-Anhang zu versenden.

 

Landrat Schwing betonte, man würde „um des Kaisers Bart“ diskutieren. Bisher habe es keine Probleme gegeben. Sobald eine elektronische Signatur möglich sein wird, sei das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt und eine Änderung der Geschäftsordnung überflüssig.

 

Auf Kreisrat Dr. Kaisers Frage antwortete Verwaltungsdirektor Fieger, dass in diesem Falle das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt sei.

 

Der Kreisausschuss empfahl sodann einstimmig dem Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Per E-Mail gestellte Anträge von Kreisrätinnen oder Kreisräten entsprechen nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistags und seiner Ausschüsse.

 

 

 

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