Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Änderung von § 4 des ARGE-Vertrages wegen flankierender Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.03.2008   KA/039/2008 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verwaltungsamtsrat Vill führte aus, dass nach den Vorschriften den SGB II nahezu alle Eingliederungsleistungen für Hartz IV-Empfänger im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagentur liegen und von dort vertraglich auf die ARGE Landkreis Miltenberg übertragen worden seien.

 

Eine Zuständigkeit des kommunalen Trägers im Eingliederungsbereich bestehe nur für die „flankierenden Eingliederungsmaßnahmen“ nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II:

-        Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

-        Schuldnerberatung,

-        psychosoziale Betreuung,

-        Suchtberatung.

Von der Übertragung dieser Aufgaben auf die ARGE Landkreis Miltenberg sei beim seinerzeitigen Abschluss des ARGE-Vertrages abgesehen worden.

 

Das Bayerische Sozialministerium habe nun mit Rundschreiben vom 07.11.2007 darauf verwiesen, dass mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Pflicht verbunden sei, Daten hinsichtlich der Leistungen zu erheben und der Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Danach seien sowohl die einzelnen Förderfälle als auch die hierfür anfallenden Ausgaben anzugeben. Die Daten seien als personenbezogene Daten mit Angabe der Kundennummer zu übermitteln (§ 51 b Abs. 1 Satz 2, § 51 a SGB II).

 

Mit der Dokumentation des Förderfalles in den auch von der ARGE Landkreis Miltenberg verwendeten Programmen coSachNT bzw. VerBIS könne diese gesetzliche Übermittlungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfüllt werden. Auch wenn Vorhaltung und Finanzierung der flankierenden Leistungen beim Landkreis Miltenberg verbleiben, könne die Aufgabe der Datenübermittlung nach § 51 b SGB II auf die ARGE Landkreis Miltenberg übertragen werden.

 

Praktisch sei es für die Landkreisverwaltung weder möglich die Notwendigkeit von Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in Einzelfällen zu prüfen, noch die Datenerhebung und -übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit nach § 51 b SGB II zu gewährleisten. Nur bei der ARGE bestehen dafür die personellen und strukturellen Voraussetzungen. Es gebe deshalb keine vernünftige Alternative zur vorgeschlagenen Vertragsanpassung.

 

Bereits seither hätten die Vermittler der ARGE Landkreis Miltenberg die Möglichkeit, Arbeitssuchende bei Bedarf an die für die Vorhaltung der flankierenden Leistungen zuständigen kommunal finanzierten Dienste zu verweisen (z.B. Übernahme von Kindergartengebühr durch das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“, Pflegekinderdienst, Schuldnerberatungs- und Suchtberatungsstelle des Caritasverbandes, psychosoziale Beratungsstelle der AWO). Nachdem kein Grund bestehe, aufgrund der Vertragsänderung künftig von dieser Möglichkeit stärker Gebrauch zu machen, sei von einer kommunalen Ausgabenerhöhung durch die Vertragsänderung nicht auszugehen.

 

Die „Richtlinienkompetenz“ für die Zuweisung flankierender Eingliederungsleistungen bleibe auch nach der vorgeschlagenen Vertragsanpassung beim Landkreis Miltenberg. Die Entwurfsformulierung sei mit dem Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“ abgestimmt. Die mit Vertretern des Landkreises Miltenberg und der Arbeitsagentur besetzte Steuerungsgruppe der ARGE Landkreis Miltenberg habe am 14.12.2007 vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien die Vertragsänderung gemäß dem allen Ausschussmitgliedern übermittelten Entwurf beschlossen.

 

Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig, folgendes zu

 

b e s c h l i e ß e n :

 

Der Änderung des ARGE-Vertrages wie folgt wird zugestimmt:

 

Änderung

des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. SGB X

zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für Arbeit Aschaffenburg

zur Errichtung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 44 b

des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

 

(Änderungen kursiv und fett)

 

§ 4 Aufgaben und Aufgabenübertragung

 

(1)     (…)

 

(2)     (…)

 

(3)     Der Landkreis Miltenberg überträgt folgende der ihm nach § 6 As. 1 Nr. 2 SGBII zustehenden Aufgaben an die ARGE Landkreis Miltenberg:

          a)  die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II),

          b)  die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II, nämlich (…),

          c)  die Entscheidung über  Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II im Einzelfall,

          d) die Datenerhebung und –übermittlung an die Bundesagentur nach § 51 b SGB II, auch hinsichtlich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 4 SGB II.

          Nicht übertragen werden durch den Landkreis Miltenberg insbesondere

          a)  die Finanzierung und Vorhaltung der Leistungsangebote nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, nämlich

              Nr. 1: die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,

              Nr. 2: die Schuldnerberatung,

              Nr. 3: die psychosoziale Betreuung,

              Nr. 4: die Suchtberatung.

          b)  der Erlass von allgemeinen Richtlinien über die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 4 und § 23 Abs. 3 SGB II, insbesondere

          -    die Festsetzung der angemessenen Obergrenzen für Unterkunft und Heizung,

          -    die Festlegung von Pauschbeträgen nach § 23 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB II,

          -    die Festlegung von Obergrenzen für mehrtägige Klassenfahrten.

 

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