Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Änderung von § 4 des ARGE-Vertrages wegen flankierender Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 13.03.2008 KA/039/2008 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill führte aus, dass nach den
Vorschriften den SGB II nahezu alle Eingliederungsleistungen für Hartz IV-Empfänger
im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagentur liegen und von dort vertraglich auf
die ARGE Landkreis Miltenberg übertragen worden seien.
Eine Zuständigkeit des kommunalen Trägers im
Eingliederungsbereich bestehe nur für die „flankierenden Eingliederungsmaßnahmen“
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II:
-
Betreuung
minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von
Angehörigen,
-
Schuldnerberatung,
-
psychosoziale
Betreuung,
-
Suchtberatung.
Von der Übertragung dieser Aufgaben auf
die ARGE Landkreis Miltenberg sei beim seinerzeitigen Abschluss des
ARGE-Vertrages abgesehen worden.
Das Bayerische Sozialministerium habe
nun mit Rundschreiben vom 07.11.2007 darauf verwiesen, dass mit der Wahrnehmung
dieser Aufgaben auch die Pflicht verbunden sei, Daten hinsichtlich der
Leistungen zu erheben und der Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Danach
seien sowohl die einzelnen Förderfälle als auch die hierfür anfallenden
Ausgaben anzugeben. Die Daten seien als personenbezogene Daten mit Angabe der
Kundennummer zu übermitteln (§ 51 b Abs. 1 Satz 2, § 51 a SGB II).
Mit der Dokumentation des Förderfalles in
den auch von der ARGE Landkreis Miltenberg verwendeten Programmen coSachNT bzw.
VerBIS könne diese gesetzliche Übermittlungspflicht gegenüber der Bundesagentur
für Arbeit erfüllt werden. Auch wenn Vorhaltung und Finanzierung der
flankierenden Leistungen beim Landkreis Miltenberg verbleiben, könne die
Aufgabe der Datenübermittlung nach § 51 b SGB II auf die ARGE Landkreis
Miltenberg übertragen werden.
Praktisch sei es für die
Landkreisverwaltung weder möglich die Notwendigkeit von Leistungen nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in Einzelfällen zu prüfen, noch die
Datenerhebung und -übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit nach § 51 b SGB
II zu gewährleisten. Nur bei der ARGE bestehen dafür die personellen und
strukturellen Voraussetzungen. Es gebe deshalb keine vernünftige Alternative
zur vorgeschlagenen Vertragsanpassung.
Bereits seither hätten die Vermittler
der ARGE Landkreis Miltenberg die Möglichkeit, Arbeitssuchende bei Bedarf an
die für die Vorhaltung der flankierenden Leistungen zuständigen kommunal
finanzierten Dienste zu verweisen (z.B. Übernahme von Kindergartengebühr durch
das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“, Pflegekinderdienst,
Schuldnerberatungs- und Suchtberatungsstelle des Caritasverbandes,
psychosoziale Beratungsstelle der AWO). Nachdem kein Grund bestehe, aufgrund
der Vertragsänderung künftig von dieser Möglichkeit stärker Gebrauch zu machen,
sei von einer kommunalen Ausgabenerhöhung durch die Vertragsänderung nicht
auszugehen.
Die „Richtlinienkompetenz“ für die
Zuweisung flankierender Eingliederungsleistungen bleibe auch nach der
vorgeschlagenen Vertragsanpassung beim Landkreis Miltenberg. Die Entwurfsformulierung
sei mit dem Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“ abgestimmt. Die mit
Vertretern des Landkreises Miltenberg und der Arbeitsagentur besetzte Steuerungsgruppe
der ARGE Landkreis Miltenberg habe am 14.12.2007 vorbehaltlich der Zustimmung
der zuständigen Gremien die Vertragsänderung gemäß dem allen
Ausschussmitgliedern übermittelten Entwurf beschlossen.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag
einstimmig, folgendes zu
b e s c h l i e ß e n :
Der Änderung des ARGE-Vertrages wie folgt wird
zugestimmt:
Änderung
des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff.
SGB X
zwischen dem Landkreis Miltenberg und der Agentur für
Arbeit Aschaffenburg
zur Errichtung und Ausgestaltung einer
Arbeitsgemeinschaft im Sinne von § 44 b
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
(Änderungen kursiv und fett)
§ 4 Aufgaben und Aufgabenübertragung
(1) (…)
(2) (…)
(3) Der Landkreis Miltenberg überträgt folgende
der ihm nach § 6 As. 1 Nr. 2 SGBII zustehenden Aufgaben an die ARGE Landkreis
Miltenberg:
a) die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§
22 SGB II),
b) die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II,
nämlich (…),
c) die Entscheidung über Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis
4 SGB II im Einzelfall,
d) die Datenerhebung und –übermittlung an die
Bundesagentur nach § 51 b SGB II, auch hinsichtlich der Leistungen nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 4 SGB II.
Nicht
übertragen werden durch den Landkreis Miltenberg insbesondere
a) die Finanzierung und Vorhaltung der
Leistungsangebote nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, nämlich
Nr.
1: die Betreuung minderjähriger oder
behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
Nr. 2: die Schuldnerberatung,
Nr. 3: die psychosoziale Betreuung,
Nr. 4: die Suchtberatung.
b) der Erlass von allgemeinen Richtlinien über
die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie nach § 16 Abs.
2 Satz 2 Nr. 1 – 4 und § 23 Abs. 3 SGB II, insbesondere
- die Festsetzung
der angemessenen Obergrenzen für Unterkunft und Heizung,
- die Festlegung
von Pauschbeträgen nach § 23 Abs. 3 Sätze 4 und 5 SGB II,
- die Festlegung
von Obergrenzen für mehrtägige Klassenfahrten.