Tagesordnungspunkt
TOP Ö 5: Änderung der Richtlinien zur Förderung von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 24.03.2006 KA/025/2006 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verwaltungsamtsrat Vill führte folgendes aus:
Rechtslage
Seit 01.04.1995 seien die Landkreise und kreisfreien
Städte nach dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz
(AGPflegeVG) verpflichtet, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen von
bedarfsgerechten Pflegeeinrichtungen zu fördern. Dazu gehören im
Zuständigkeitsbereich der Landkreise und der kreisfreien Städte voll- und
teilstationäre Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
für alte Menschen sowie die ambulanten Pflegedienste. Die
Investitionskostenförderung sei eine kommunale Pflichtaufgabe des eigenen
Wirkungskreises, der sich die Landkreise und kreisfreien Städte nicht
vollständig entziehen dürfen.
Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes habe der Landkreis
Miltenberg für den Umbau vollstationärer Altenpflegeheime 1,075.000,00 €
gewährt. Darüber hinaus seien von 1996 bis 2005 die ambulanten Pflegedienste
mit 1,033.000,00 € gefördert worden. Weitere 37.000,00 € seien für eine
teilstationäre Altenpflegeeinrichtung bewilligt worden, jedoch bislang nicht
zur Auszahlung gekommen.
An der kommunalen Förderung der vollstationären Altenpflegeeinrichtungen
habe sich der Freistaat Bayern nach der gesetzlichen Vorschrift jeweils mit dem
gleichen Förderbetrag beteiligt, wobei aber die staatliche Förderung unter dem
Vorbehalt bereiter Haushaltsmittel stehe. Die kommunale Förderung voll- und
teilstationärer Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg sei nach
Richtlinien, welche vom Kreistag mit Wirkung ab 01.07.1999 beschlossen worden
seien, erfolgt. Die ursprüngliche Fassung habe sich weitgehend den vom
Bayerischen Landkreistag vorgegebenen Musterrichtlinien vom April 1996
entsprochen. Die damals festgelegten Fördersätze hätten zunächst zu 100 % den
staatlichen Fördersätzen entsprochen. Im Rahmen des Projektes „Intelligentes
Sparen“ seien die Sätze der Richtlinien Ende des Jahres 2003 auf 80 % der
staatlichen Fördersätze gekürzt worden. Die Rechtsprechung (Urteil des
Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15.11.2004, W 8 K 03.520) habe
zwischenzeitlich festgestellt, dass es unzulässig sei, dass sich die Kommune
auf die Förderhöhe des Staates beschränke, wie dies in umgekehrter Weise der
Staat tue. Dies habe keine gesetzliche Grundlage und sei systemfremd.
Rückzug des Freistaates Bayern
Nachdem im Juni 2004 der Bayerische Oberste
Rechnungshof in seinem Jahresbericht beanstandet habe, dass die staatliche
Förderung für Altenpflegeheime zu großzügig geregelt sei, weil der Bedarf an
Altenheimen in Bayern im Wesentlichen gedeckt sei, habe der Freistaat Bayern
zwischenzeitlich seine Beteiligung an der Investitionskostenförderung für
Altenpflegeheime eingestellt. Auf eine entsprechende Anfrage des Landrats habe
dies der zuständige Staatssekretär im Bayerischen Sozialministerium in einem
aktuellen Schreiben vom 03.03.2006 noch einmal bestätigt. Man setze auf die
Aufrechterhaltung der Versorgung primär durch private Investoren. „Durch die
Eigendynamik des Wettbewerbs solle es gelingen, ohne staatliche Förderung
effiziente, preiswerte Strukturen ohne Qualitätsverlust zu erhalten.“ Eine
Streichung der kommunalen Förderpflicht sei dagegen nicht vorgesehen. Es sei
lediglich beabsichtigt, die Förderpflicht der Kommunen jetzt ebenfalls unter
einen Haushaltsvorbehalt zu stellen. Ein konkreter Gesetzentwurf liege aber
noch nicht vor.
Vorgelegte Richtlinienentwürfe
Die jetzt vorgelegten Entwürfe zur Änderung der
Förderrichtlinien sehen vor, die Fördersätze auf maximal ein Drittel (“bis zu“)
der bisherigen staatlichen Höchstfördersätze zu kürzen (Änderung von Ziff. 5:
„Höhe der Förderung“ in beiden Richtlinienentwürfen). Außerdem sei unter Ziff.
4.1.1 jeweils der Vorbehalt, die kommunale Förderung nur bei gleichzeitiger
staatlicher Förderung zu erbringen, gestrichen worden. Im Übrigen werde auf die
ansonsten unveränderten Richtlinienentwürfe verwiesen, denn es sei nicht
einzusehen, dass sich der Staat vollständig aus seiner Verantwortung
zurückziehe und die alleinige Förderpflicht in beträchtlicher Höhe bei den
Kommunen bleibe. Die gleiche Argumentation, mit der der Staat seine
Förderpflicht streiche, müsse auch für die Kommunen gelten. Eine weitergehende
Herabsenkung der maximal möglichen Fördersätze auf weniger als ein Drittel
erscheine andererseits vor dem Hintergrund, dass es sich zumindest momentan
noch um eine kommunale Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises handele,
rechtlich nicht vertretbar. Der Vorbehalt der kommunalen Förderung unter der
Voraussetzung der gleichzeitigen staatlichen Förderung sei aufgrund der
eindeutigen Rechtsprechung bedauerlicherweise nicht mehr haltbar.
Landrat Schwing teilte ergänzend mit, dass er sich in
dieser Angelegenheit bereits an Staatssekretär Heike gewandt habe, der großes
Verständnis dafür gezeigt habe, dass die Kommunen nicht verpflichtet werden und
versprochen habe, dass darüber nochmals verhandelt werde. Von den kommunalen
Spitzenverbänden werde dieses Problem übrigens auch gesehen. Nachdem das
Ministerium noch keine Entscheidung getroffen habe, schlage er (Landrat
Schwing) vor, mit der Beschlussfassung über die Änderung der Richtlinien nicht
zuzuwarten.
Der Kreisausschuss empfahl dem Kreistag einstimmig,
folgenden
B e s c h l u s s
zu fassen:
Die „Richtlinien zur Förderung von vollstationären
Pflegeeinrichtungen im Landkreis Miltenberg“
sowie die „Richtlinien zur Förderung von teilstationären
Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Landkreis
Miltenberg“ werden in der geänderten Fassung der vorliegenden Entwürfe
beschlossen.“