Tagesordnungspunkt
TOP Ö 10: Antrag der Gruppierung FDP/UWG auf Bekanntgabe des Wortlauts von Gutachten des Landkreises Miltenberg und auf Einsichtnahme in die Gutachten
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.05.2003 KT/007/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Oberregierungsrat Fieger teilte mit, daß Kreisrat Dr. Linduschka für die Gruppierung FDP/UWG mit Schreiben vom 15.12.2002 beantragt habe, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der ersten Kreistagssitzung im Jahr 2003 zu setzen und zu behandeln: “Wir beantragen, ab sofort den Wortlaut der Auftragsvergabe jeden Gutachtens des Landkreises von Bedeutung den Kreisräten bekanntzugeben und nach Fertigstellung jedem Kreisrat/jeder Kreisrätin die Möglichkeit einzuräumen – wenn nötig unter Verschwiegenheitspflicht – das Gutachten einzusehen, um ihm/ihr die Gelegenheit zu geben sich selbst ein Urteil bilden zu können.”
Mit Schreiben vom 27.02.2003 habe
Landrat-Stellvertreter Eck für den erkrankten Landrat geantwortet, daß der
Antrag aus organisatorischen Gründen (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 3 der
Geschäftsordnung für den Kreistag) in die Tagesordnung einer der nächsten
Kreistagssitzungen aufgenommen werde, um die kommende Kreistagssitzung mit dem
Schwerpunkt Haushalt 2003 nicht zu überfrachten.
Der vorliegende Antrag gliedere sich in zwei Teile,
nämlich die Bekanntgabe des Wortlauts von Gutachtensaufträgen und die
Möglichkeit der Einsichtnahme in erstellte Gutachten.
Der erste Teil des Antrages beziehe sich wörtlich auf
“jedes Gutachten des Landkreises von Bedeutung”. Dem hierin enthaltenen
Anliegen werde durch die Erläuterung des Sachverhalts in Beschlußvorlagen
bereits Rechnung getragen. Zum wesentlichen Sachverhalt bei der Vergabe von
Gutachtensaufträgen gehöre auch die Bekanntgabe des Wortlauts eine solchen
Auftrags. Die Verwaltung werde dieses Anliegen bei der Erstellung von Beschlußvorlagen
künftig besonders berücksichtigen. Gutachten, die nicht vom Landkreis, sondern
von Dritten (z.B. Freistaat Bayern oder
Eigengesellschaften) in Auftrag gegeben werden, fallen aufgrund der allgemeinen
Zuständigkeitsregelungen nicht hierunter.
Der zweite Teil des Antrages beziehe sich auf die
Möglichkeit der Einsichtnahme in erstellte Gutachten (des Landkreises). Dieser
Sachverhalt sei sowohl in der Landkreisordnung, als auch in der
Geschäftsordnung für den Kreistag geregelt. In Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO heiße
es, daß “jedem Kreisrat durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden muß”.
Diese Bestimmung werde näher konkretisiert durch § 46 Abs. 3 der
Geschäftsordnung des Kreistages, wonach das Landratsamt verpflichtet sei, in
Kreisangelegenheiten jeder Kreisrätin/jedem Kreisrat Auskunft zu erteilen,
die/der um eine solche Auskunft beim Landrat nachsuche. Hierbei könne der
Landrat im Einzelfall auch Akteneinsicht gestatten. Die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit über die den Kreisrätinnen und Kreisräten bei ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten sei ebenfalls sowohl
in der Landkreisordnung (Art. 14 Abs. 2 Satz 2), als auch in der
Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) geregelt.
Landrat Schwing habe dazu in der Kreisausschußsitzung
am 22.05.2003 erklärt, daß er bisher noch nie einem Kreistagsmitglied
Akteneinsicht verweigert habe. Darüber hinaus habe er zugesagt, daß die
Abteilungsleiter gebeten werden, künftig darauf zu achten, daß der Wortlaut von
Gutachten des Landkreises Miltenberg in die Beschlußvorlagen aufgenommen werde.
Nachdem sich Kreisrat Dr. Linduschka damit
einverstanden erklärt hatte, daß der Wortlaut von Gutachten des Landkreises
Miltenberg künftig in die Beschlußvorlagen aufgenommen wird, entschied der
Kreistag auf Empfehlung des Kreisausschusses vom 22.05.2003 einstimmig, daß der
vorliegenden Antrag erledigt ist.