Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Umsetzung der Deponieverordnung für die Kreismülldeponie Guggenberg: - Bericht des Ing.Büros IBU - Information über den Beschluß des EU-Rates über die Annahme von Abfällen vom 19.12.2002 (Asbestentsorgung) - Beschlußfassung über den weiteren Betrieb der Kreismülldeponie

BezeichnungInhalt
Sitzung:15.05.2003   NU/010/2003 
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Regierungsrätin Huber gab davon Kenntnis, daß sich der Ausschuß für Natur- und Umweltschutz aufgrund der zahlreichen bisherigen neuen Vorschriften für Deponien wie

- Ablagerungsverordnung vom 20.02.2001,

- Deponieverordnung vom 24.07.2002, geändert am 26.11.2002,

- EU-Ratsentscheidung vom 19.12.2002,

Gedanken über die Kreismülldeponie Guggenberg und die künftige Entsorgung der nicht brennbaren Abfälle machen und Entscheidungen treffen müsse. Die Deponie Guggenberg weise zum letzten Vermessungsstand 15.06.2002 ein gebautes Restvolumen von 56.000 cbm aus. In letzter Zeit werden dort nur sehr geringe Mengen (ca. 3.000 t bis 6.000 t jährlich) abgelagert, da alle geeigneten Abfälle zur Restverfüllung der Klärschlammdeponie Schippach umgeleitet werden. Außerdem machen sich in zunehmendem Maße Setzungen bemerkbar, die durch Verrottung und Deponiegasabzug entstehen. Die Verfüllung habe beispielsweise von 2001 zu 2002 nur um 0,1 % zugenommen. Nach den vorgenannten Vorschriften könne die Deponie Guggenberg ab 16.07.2009 nur noch für Abfälle der Deponieklasse 1 weiterbetrieben werden, es sei denn, es werde nachgewiesen, daß die in der Deponieverordnung und der TA Siedlungsabfall geforderten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sei auch der Nachweis der Gleichwertigkeit möglich.

 

Die Landkreisverwaltung habe diesbezüglich das Ing.Büro IBU, Tauberbischofsheim, eingeschaltet.

 

Nachdem Herr Wabersich vom Ing.Büro IBU die Ergebnisse seiner Ermittlungen vorgestellt hatte, führte Regierungsrätin Huber weiter aus, daß die Landkreisverwaltung aufgrund dieser Informationen hoffe, den Weiterbetrieb der Deponie Guggenberg für Abfälle der Deponieklasse II (selbstverständlich nur nicht brennbare Abfälle) über das Jahr 2009 hinaus zu erreichen. Hierzu müsse nach § 14 Abs. 6 DepV bis 01.08.2003 eine Anzeige unter Beifügung zahlreicher Unterlagen bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden. Aufgrund dieser Entscheidung werde die Landkreisverwaltung vorbehaltlich der Überprüfung durch die Aufsichts- und Fachbehörden die ordnungsgemäße Entsorgung der nicht brennbaren Abfälle auf mindestens 10 Jahre sicherstellen. Auch sei bereits eine gewisse Reserve vorgesehen, denn es werde damit gerechnet, daß ab dem Jahr 2005, wenn die ersten Vorschriften aus Ablagerungs- und Deponieverordnung greifen, gewisse Mengen nicht brennbarer Abfälle aus dem gewerblichen Bereich zurückkehren. Auch die kommende Autobahn-Maut könne bereits ab September 2003 erste Auswirkungen bringen.

 

Zur Asbest-Entsorgung: Der EU-Ratsbeschluß vom 19.12.2002 für die Mitgliedsstaaten, bindend ab 16.07.2005, verlange speziell für die Ablagerung von Asbest neue Deponieabschnitte, die ausschließlich für Asbest genutzt werden. Allerdings sei dies technisch nicht möglich, da die Zwischenräume von Asbest-BigBags und Asbestladungen auf Paletten mit geeigneten Materialien verfüllt werden müssen. Die Landkreisverwaltung empfehle daher, die Entwicklung abzuwarten.

 

Kreisrat Dotzel sprach sich dafür aus, alles zu unternehmen, damit der Deponiestandort Guggenberg über das Jahr 2009 hinaus erhalten bleibe, zumal der Landkreis Miltenberg viel in diese Deponie investiert habe. Bezüglich der Entsorgung von Asbest bat Kreisrat Dotzel um Fristverlängerung, weil die Kommunen derzeit noch keine Mittel für Sanierungen bereitstellen könnten.

 

Kreisrat Kern sagte, der SPD-Fraktion sei klar, daß die Deponie Guggenberg Langzeitdeponie bleiben soll und dem Beschlußvorschlag entsprochen werden sollte.

 

Durch den Ausschuß für Natur- und Umweltschutz wurde sodann einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung von Unterfranken zum 01.08.2003 die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Deponieverordnung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ziel ist es, den Weiterbetrieb der Kreismülldeponie Guggenberg als Deponie der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung i.V. mit den Vorgaben der Ablagerungsverordnung und der TA Siedlungsabfall für nichtbrennbare Abfälle zu erreichen.

 

Für die künftige Asbestentsorgung ist die Entwicklung abzuwarten. Dem Ausschuß für Natur- und Umweltschutz ist über die Entwicklung zu berichten, erforderlich werdende Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten.

 

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