Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Umsetzung der Deponieverordnung für die Kreismülldeponie Guggenberg: - Bericht des Ing.Büros IBU - Information über den Beschluß des EU-Rates über die Annahme von Abfällen vom 19.12.2002 (Asbestentsorgung) - Beschlußfassung über den weiteren Betrieb der Kreismülldeponie
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.05.2003 NU/010/2003 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Regierungsrätin Huber gab davon Kenntnis, daß sich der
Ausschuß für Natur- und Umweltschutz aufgrund der zahlreichen bisherigen neuen
Vorschriften für Deponien wie
- Ablagerungsverordnung vom 20.02.2001,
- Deponieverordnung vom 24.07.2002, geändert am
26.11.2002,
- EU-Ratsentscheidung vom 19.12.2002,
Gedanken über die Kreismülldeponie Guggenberg und die künftige Entsorgung der nicht brennbaren Abfälle machen und Entscheidungen treffen müsse. Die Deponie Guggenberg weise zum letzten Vermessungsstand 15.06.2002 ein gebautes Restvolumen von 56.000 cbm aus. In letzter Zeit werden dort nur sehr geringe Mengen (ca. 3.000 t bis 6.000 t jährlich) abgelagert, da alle geeigneten Abfälle zur Restverfüllung der Klärschlammdeponie Schippach umgeleitet werden. Außerdem machen sich in zunehmendem Maße Setzungen bemerkbar, die durch Verrottung und Deponiegasabzug entstehen. Die Verfüllung habe beispielsweise von 2001 zu 2002 nur um 0,1 % zugenommen. Nach den vorgenannten Vorschriften könne die Deponie Guggenberg ab 16.07.2009 nur noch für Abfälle der Deponieklasse 1 weiterbetrieben werden, es sei denn, es werde nachgewiesen, daß die in der Deponieverordnung und der TA Siedlungsabfall geforderten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sei auch der Nachweis der Gleichwertigkeit möglich.
Die Landkreisverwaltung habe diesbezüglich das
Ing.Büro IBU, Tauberbischofsheim, eingeschaltet.
Nachdem Herr Wabersich vom Ing.Büro IBU die Ergebnisse
seiner Ermittlungen vorgestellt hatte, führte Regierungsrätin Huber weiter aus,
daß die Landkreisverwaltung aufgrund dieser Informationen hoffe, den
Weiterbetrieb der Deponie Guggenberg für Abfälle der Deponieklasse II
(selbstverständlich nur nicht brennbare Abfälle) über das Jahr 2009 hinaus zu
erreichen. Hierzu müsse nach § 14 Abs. 6 DepV bis 01.08.2003 eine Anzeige unter
Beifügung zahlreicher Unterlagen bei der Regierung von Unterfranken eingereicht
werden. Aufgrund dieser Entscheidung werde die Landkreisverwaltung
vorbehaltlich der Überprüfung durch die Aufsichts- und Fachbehörden die ordnungsgemäße
Entsorgung der nicht brennbaren Abfälle auf mindestens 10 Jahre sicherstellen.
Auch sei bereits eine gewisse Reserve vorgesehen, denn es werde damit
gerechnet, daß ab dem Jahr 2005, wenn die ersten Vorschriften aus Ablagerungs-
und Deponieverordnung greifen, gewisse Mengen nicht brennbarer Abfälle aus dem
gewerblichen Bereich zurückkehren. Auch die kommende Autobahn-Maut könne
bereits ab September 2003 erste Auswirkungen bringen.
Zur Asbest-Entsorgung: Der EU-Ratsbeschluß vom
19.12.2002 für die Mitgliedsstaaten, bindend ab 16.07.2005, verlange speziell
für die Ablagerung von Asbest neue Deponieabschnitte, die ausschließlich für
Asbest genutzt werden. Allerdings sei dies technisch nicht möglich, da die
Zwischenräume von Asbest-BigBags und Asbestladungen auf Paletten mit geeigneten
Materialien verfüllt werden müssen. Die Landkreisverwaltung empfehle daher, die
Entwicklung abzuwarten.
Kreisrat Dotzel sprach sich dafür aus, alles zu
unternehmen, damit der Deponiestandort Guggenberg über das Jahr 2009 hinaus
erhalten bleibe, zumal der Landkreis Miltenberg viel in diese Deponie
investiert habe. Bezüglich der Entsorgung von Asbest bat Kreisrat Dotzel um
Fristverlängerung, weil die Kommunen derzeit noch keine Mittel für Sanierungen
bereitstellen könnten.
Kreisrat Kern sagte, der SPD-Fraktion sei klar, daß
die Deponie Guggenberg Langzeitdeponie bleiben soll und dem Beschlußvorschlag
entsprochen werden sollte.
Durch den Ausschuß für Natur- und Umweltschutz wurde
sodann einstimmig folgendes
b e s c h l o s s e n :
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung von Unterfranken zum 01.08.2003 die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Deponieverordnung mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ziel ist es, den Weiterbetrieb der Kreismülldeponie Guggenberg als Deponie der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung i.V. mit den Vorgaben der Ablagerungsverordnung und der TA Siedlungsabfall für nichtbrennbare Abfälle zu erreichen.
Für die künftige Asbestentsorgung ist die Entwicklung
abzuwarten. Dem Ausschuß für Natur- und Umweltschutz ist über die Entwicklung
zu berichten, erforderlich werdende Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten.