Tagesordnungspunkt
TOP Ö 4: Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Miltenberg: - Klarstellung der Regelungen für Kleinanlieferer - Anpassung der Pauschalen für Kleinanlieferer - Änderung der Fälligkeitsregelung
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 03.12.2002 SZ-04SNNV2 |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Reg.Amtmann Röcklein teilte mit, daß aufgrund der
Entwicklung in der Praxis in der Abfallgebührensatzung des Landkreises
Miltenberg folgende Änderungen vorgenommen werden müssen:
§ 4 Abs. 4 Ziff. 5 werde zur Klarstellung mit dem Zusatz
“Abrufsystem” definiert.
Ein weiteres Problem, das nach Einführung der
Staffelpauschalen zu Anfang 2002 immer wieder zu Ärger und Problemen geführt
habe, soll ebenfalls geändert werden: Die aufgrund eichrechtlicher Forderungen
eingeführten Staffelpauschalen hätten die Kleinanlieferer begünstigen sollen.
Ab 201 kg sei aber bisher satzungsgemäß verwogen und der entsprechende Satzungspreis für brennbare Abfälle oder
nichtbrennbare Abfälle zugrundegelegt worden. Diese Regelung habe zu einem
Gebührensprung geführt: 200 kg kosten pauschal 20,-- €, 201 kg kosten verwogen
59,90 €.
Im Zuge der derzeit laufenden Umstellung auf eine neue
Programmversion sei daher bereits eine Änderung ohne Mehrkosten in die Wege
geleitet worden. Die Zustimmung des Ausschusses für Natur- und Umweltschutz
vorausgesetzt, werden seit 02.12.2002 die Gebühren fließend erhoben, d.h. die
Pauschale von 20,-- € sei immer fest, ab 201 kg werde nach folgender Formel
fließend berechnet: (Satzungsgebühr/1000* (Anliefermenge – 200 kg)) + 20,00 €.
Die entsprechende Änderung sei in § 4 Abs. 9 Buchstabe e) enthalten. Zum
Ausgleich der dadurch entstehenden Mindereinnahmen werde vorgeschlagen, die
Pauschalen für Anlieferungen bis 200 kg auf 6,-- € bis 50 kg, auf 12,-- € bis 100 kg, auf
18,-- € bis 150 kg und 24,-- € bis 200 kg zu erhöhen. Diese Sätze seien in
Anlehnung an die regulären Tonnengebühren für brennbare und nichtbrennbare
Abfälle immer noch angemessen.
Aufgrund einer Beanstandung des Bayer. Kommunalen
Prüfungsverbandes in einem Nachbarlandkreis seien die Fälligkeitsregelungen in
§ 6 der Satzung überarbeitet worden. Da hierbei mit den Städten, Märkten und
Gemeinden eng zusammengearbeitet werde, sei bereits vor einem Jahr bei einer
Dienstbesprechung und per Rundschreiben auf die beabsichtigten Änderungen
hingewiesen worden. Damit hätten die Gemeinden genügend Zeit gehabt, ihre
EDV-Systeme soweit erforderlich vorzubereiten.
Aufgrund des Hinweises von Kreisrat Dotzel, daß auf der
Klärschlammdeponie Schippach kein Klärschlamm mehr abgelagert werde, jedoch
aufgrund der vorliegenden Gebührensatzung für die Ablagerung von Klärschlamm
gemäß § 4 Abs. 14 Gebühren erhoben werden sollen, schlug Landrat Schwing vor,
die Gebührensatzung nochmals zu überarbeiten.
Der Ausschuß empfahl dem Kreistag sodann einstimmig,
folgendes zu
b e s c h l i e ß e n :
Die vorgeschlagenen Änderungen der Abfallgebührensatzung des
Landkreises Miltenberg werden genehmigt. Die Landkreisverwaltung wird
ermächtigt, die Satzung in der geänderten Form bekanntzumachen.