Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Verordnung zur Bestimmung der Tierkörperbeseitigungsanstalt, bei der der Landkreis Miltenberg seiner Beseitigungspflicht nachkommt
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 13.12.2001 SZ-04AP792 |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Reg.Rat Rosel führte aus, daß gemäß
§ 15 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz die Länder die Einzugsbereiche der
Tierkörperbeseitigungsanstalten bestimmen. Der Freistaat Bayern habe in Art. 1
Abs. 2 AGTierKBG festgelegt, daß die Einzugsbereiche dadurch bestimmt werden,
daß die Landkreise für ihr Gebiet regeln, bei welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt
sie ihrer Beseitigungspflicht nachkommen. Der Landkreis Miltenberg habe die
Beseitigungspflicht durch Staatsvertrag und Zweckverbandsvereinbarung dem
Zweckverband Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken übertragen und beseitige die
anfallenden Tierkörper in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim. Um
Rechtssicherheit herzustellen, sei die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, die der Beseitigungspflicht
unterliegen, durch Rechtsverordnung dem Einzugsbereich der
Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung
Neckar-Franken zuzuordnen.
Der Kreisausschuß empfahl dem
Kreistag einstimmig den Erlaß folgender
Rechtsverordnung zur Bestimmung der
Tierkörperbeseitigungsanstalt,
bei der der Landkreis Miltenberg
seiner Beseitigungspflicht nachkommt
Aufgrund Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG) erläßt der Landkreis Miltenberg
folgende
Verordnung
§ 1
Für die Beseitigung von
Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, die der
Beseitigungspflicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unterliegen, wird
das Gebiet des Landkreises Miltenberg dem Einzugsbereich der
Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung
Neckar-Franken zugeordnet.
§ 2