Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Verordnung zur Bestimmung der Tierkörperbeseitigungsanstalt, bei der der Landkreis Miltenberg seiner Beseitigungspflicht nachkommt

BezeichnungInhalt
Sitzung:13.12.2001   SZ-04AP792 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Reg.Rat Rosel führte aus, daß gemäß § 15 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz die Länder die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten bestimmen. Der Freistaat Bayern habe in Art. 1 Abs. 2 AGTierKBG festgelegt, daß die Einzugsbereiche dadurch bestimmt werden, daß die Landkreise für ihr Gebiet regeln, bei welcher Tierkörperbeseitigungsanstalt sie ihrer Beseitigungspflicht nachkommen. Der Landkreis Miltenberg habe die Beseitigungspflicht durch Staatsvertrag und Zweckverbandsvereinbarung dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken übertragen und beseitige die anfallenden Tierkörper in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim. Um Rechtssicherheit herzustellen, sei die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, die der Beseitigungspflicht unterliegen, durch Rechtsverordnung dem Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken zuzuordnen.

 

Der Kreisausschuß empfahl dem Kreistag einstimmig den Erlaß folgender

 

Rechtsverordnung zur Bestimmung der Tierkörperbeseitigungsanstalt,

bei der der Landkreis Miltenberg seiner Beseitigungspflicht nachkommt

Aufgrund Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG) erläßt der Landkreis Miltenberg folgende

Verordnung

§ 1

Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, die der Beseitigungspflicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unterliegen, wird das Gebiet des Landkreises Miltenberg dem Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken zugeordnet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

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