Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Verordnung zur Bestimmung der Tierkörperbeseitungsanstalt, bei der der Landkreis Miltenberg seiner Beseitigungspflicht nachkommt
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 17.12.2001 SZ-04AG186 |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Ober-Reg.Rat Fieger führte aus, daß
gemäß § 15 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz die Länder die Einzugsbereiche
der Tierkörperbeseitigungsanstalten bestimmen. Der Freistaat Bayern habe in
Art. 1 Abs. 2 AGTierKBG festgelegt, daß die Einzugsbereiche dadurch bestimmt
werden, daß die Landkreise für ihr Gebiet regeln, bei welcher
Tierkörperbeseitigungsanstalt sie ihrer Beseitigungspflicht nachkommen. Der
Landkreis Miltenberg habe die Beseitigungspflicht durch Staatsvertrag und
Zweckverbandsvereinbarung dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken
übertragen und beseitige die anfallenden Tierkörper in der
Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim. Um Rechtssicherheit herzustellen, sei
die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen,
die der Beseitigungspflicht unterliegen, durch Rechtsverordnung dem
Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim des Zweckverbands
Tierkörperbeseitigung Neckar-Franken zuzuordnen.
Auf Empfehlung des Kreisausschusses
vom 13.12.2001 genehmigte der Kreistag einstimmig den Erlaß folgender
Rechtsverordnung zur Bestimmung der
Tierkörperbeseitigungsanstalt,
bei der der Landkreis Miltenberg
seiner Beseitigungspflicht nachkommt
Aufgrund Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG) erläßt der Landkreis Miltenberg
folgende
Verordnung
§ 1
Für die Beseitigung von
Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, die der
Beseitigungspflicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unterliegen, wird
das Gebiet des Landkreises Miltenberg dem Einzugsbereich der
Tierkörperbeseitigungsanstalt Hardheim des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung
Neckar-Franken zugeordnet.
§ 2