Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Information: Zuständigkeit für die ambulante Frühförderung nach Inkrafttreten des SGB IX

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.11.2001   SZ-049ZBKW 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Med.Direktor Dr. Dittmeier informierte über folgendes:

 

Mit Wirkung vom 01.07.2001 ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" (SGB IX) in Kraft getreten. Das Gesetz brachte vielfältige Neuerungen im Behindertenbereich z.B. Verpflichtung zur Einrichtung von Servicestellen (§ 23), Neuregelung bei Zuständigkeitsstreitigkeiten (§ 14), Änderungen bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger in Behinderteneinrichtungen, u.a. aber auch einen möglichen Zuständigskeitswechsel bei der ambulanten Frühförderung in Bayern.

 

Mit E-mail vom 08.06.2001 übersandte der Bayer. Landkreistag den Landkreisen den vorläufigen Entwurf eines Schreibens des Bayer. Sozialministeriums, worin die Meinung von Landkreistag und Ministerium mitgeteilt wurde, daß ab 01.07.2001 für die Bewilligung der Frühförderleistungen nicht mehr die Sozialhilfeträger zuständig seien, sondern die gesetzlichen Krankenkassen. Dies sei in Bayern anders zu sehen als in anderen Bundesländern, weil bei uns die Frühförderleistungen "unter ärztlicher Verantwortung" betrieben würden, da jeglicher Frühfördermaßnahme Diagnose und Therapievorschlag durch einen Arzt vorangingen. Rechtsgrundlage dafür seien die §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 1 SGB IX.

 

Diese Mitteilung, drei Wochen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, sorgte für erhebliche Verunsicherung bei den Sozialhilfeträgern, vor allen Dingen aber auch bei den Trägern der ambulanten Frühförderung. Die Krankenkassen waren auf diesen Zuständigkeitswechsel absolut nicht vorbereitet. An eine spontane Bereiterklärung, die Aufgabe der Frühförderung ab 01.07.01 zu übernehmen, war nicht zu denken; dies wäre rein praktisch sicherlich auch gar nicht möglich gewesen.

 

Nachdem der ursprüngliche Gesetzesentwurf, wie er Anfang Juni bekannt war, offenbar noch keine Übergangsregelung enthielt, teilten verschiedene Sozialhilfeträger in Bayern den Frühförderstellen mit, daß die Kostenzusagen mit Wirkung ab 01.07.2001 widerrufen würden.

 

In sehr kurzer Zeit erarbeiteten die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Krankenkassen auf Empfehlung des Sozialministeriums deshalb den Entwurf einer bayernweiten Vereinbarung, wonach die Sozialhilfeträger zunächst für die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 die Frühförderleistungen zunächst weiter gewähren. Bis zum Ablauf dieser Frist soll nach Möglichkeit geklärt werden, ob die Krankenkassen oder die Sozialhilfeträger für die Gewährung der Frühförderleistungen zuständig sein werden. Die Krankenkassen würden sich in der Vereinbarung bereit erklären, die Frühförderaufwendungen für die Zeit ab 01.07.2001 zu erstatten, wenn ihre Zuständigkeit dafür feststehen würde.

 

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung war die einzige sinnvolle Möglichkeit, um zu gewährleisten, daß angesichts der völlig überraschenden Rechtssituation eine Fortführung der ambulanten Frühförderung über den 01.07.2001 hinaus gewährleistet ist. Mit Schreiben vom 03.07.2001 erklärte der Landkreis Miltenberg deshalb seinen Beitritt zu dieser Vereinbarung.

 

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, daß sich der jährliche Aufwand für die ambulante Frühförderung (nur örtlicher Träger !) um einen Betrag von 800.000,00 DM bewegt. Im Haushalt 2002 wurde dieser Betrag zunächst wiederum etwa in dieser Höhe veranschlagt, weil es für relativ unwahrscheinlich gehalten wird, daß der Zuständigkeitsstreit bis 30.06.2002 geklärt sein wird. Eher wird angenommen, daß die Vereinbarung dann noch einmal verlängert werden muß.

 

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