Tagesordnungspunkt
TOP Ö 6: Information: Zuständigkeit für die ambulante Frühförderung nach Inkrafttreten des SGB IX
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.11.2001 SZ-049ZBKW |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Med.Direktor Dr. Dittmeier
informierte über folgendes:
Mit Wirkung vom 01.07.2001 ist das
Neunte Buch des Sozialgesetzbuches "Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen" (SGB IX) in Kraft getreten. Das Gesetz brachte
vielfältige Neuerungen im Behindertenbereich z.B. Verpflichtung zur Einrichtung
von Servicestellen (§ 23), Neuregelung bei Zuständigkeitsstreitigkeiten (§ 14),
Änderungen bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger in
Behinderteneinrichtungen, u.a. aber auch einen möglichen Zuständigskeitswechsel
bei der ambulanten Frühförderung in Bayern.
Mit E-mail vom 08.06.2001 übersandte
der Bayer. Landkreistag den Landkreisen den vorläufigen Entwurf eines
Schreibens des Bayer. Sozialministeriums, worin die Meinung von Landkreistag
und Ministerium mitgeteilt wurde, daß ab 01.07.2001 für die Bewilligung der
Frühförderleistungen nicht mehr die Sozialhilfeträger zuständig seien, sondern
die gesetzlichen Krankenkassen. Dies sei in Bayern anders zu sehen als in
anderen Bundesländern, weil bei uns die Frühförderleistungen "unter
ärztlicher Verantwortung" betrieben würden, da jeglicher
Frühfördermaßnahme Diagnose und Therapievorschlag durch einen Arzt vorangingen.
Rechtsgrundlage dafür seien die §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 1 SGB IX.
Diese Mitteilung, drei Wochen vor
Inkrafttreten der Gesetzesänderung, sorgte für erhebliche Verunsicherung bei
den Sozialhilfeträgern, vor allen Dingen aber auch bei den Trägern der
ambulanten Frühförderung. Die Krankenkassen waren auf diesen
Zuständigkeitswechsel absolut nicht vorbereitet. An eine spontane
Bereiterklärung, die Aufgabe der Frühförderung ab 01.07.01 zu übernehmen, war
nicht zu denken; dies wäre rein praktisch sicherlich auch gar nicht möglich
gewesen.
Nachdem der ursprüngliche
Gesetzesentwurf, wie er Anfang Juni bekannt war, offenbar noch keine
Übergangsregelung enthielt, teilten verschiedene Sozialhilfeträger in Bayern
den Frühförderstellen mit, daß die Kostenzusagen mit Wirkung ab 01.07.2001
widerrufen würden.
In sehr kurzer Zeit erarbeiteten die
kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Krankenkassen auf
Empfehlung des Sozialministeriums deshalb den Entwurf einer bayernweiten
Vereinbarung, wonach die Sozialhilfeträger zunächst für die Zeit vom 01.07.2001
bis zum 30.06.2002 die Frühförderleistungen zunächst weiter gewähren. Bis zum
Ablauf dieser Frist soll nach Möglichkeit geklärt werden, ob die Krankenkassen
oder die Sozialhilfeträger für die Gewährung der Frühförderleistungen zuständig
sein werden. Die Krankenkassen würden sich in der Vereinbarung bereit erklären,
die Frühförderaufwendungen für die Zeit ab 01.07.2001 zu erstatten, wenn ihre
Zuständigkeit dafür feststehen würde.
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung
war die einzige sinnvolle Möglichkeit, um zu gewährleisten, daß angesichts der
völlig überraschenden Rechtssituation eine Fortführung der ambulanten
Frühförderung über den 01.07.2001 hinaus gewährleistet ist. Mit Schreiben vom
03.07.2001 erklärte der Landkreis Miltenberg deshalb seinen Beitritt zu dieser
Vereinbarung.
Abschließend bleibt darauf
hinzuweisen, daß sich der jährliche Aufwand für die ambulante Frühförderung
(nur örtlicher Träger !) um einen Betrag von 800.000,00 DM bewegt. Im Haushalt
2002 wurde dieser Betrag zunächst wiederum etwa in dieser Höhe veranschlagt,
weil es für relativ unwahrscheinlich gehalten wird, daß der Zuständigkeitsstreit
bis 30.06.2002 geklärt sein wird. Eher wird angenommen, daß die Vereinbarung
dann noch einmal verlängert werden muß.