Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Information: Krankenkassenbeiträge für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.11.2001 SZ-049ZBKW |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill gab folgende Information:
Etwa ein Viertel der Bedarfsgemeinschaften, die Sozialhilfe zum
Lebensunterhalt vom Landkreis Miltenberg beziehen, sind in einer gesetzlichen
Krankenkasse freiwillig versichert. Im Rahmen der Sozialhilfe wird zusätzlich
auch der Krankenversicherungsbeitrag an die Krankenkasse bezahlt. Die Höhe des
freiwilligen Krankenkassenbeitrages bemißt sich nach dem Einkommen des
Versicherten. In damals harten Verhandlungen mit den Krankenkassen wurde für
die Zeit ab 01.07.1997 eine Vereinbarung getroffen, wonach als Einkommen bei
freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern der 3,7-fache Regelsatz des
Haushaltsvorstandes zugrundegelegt wird. Dieser Vereinbarung war auch der
Landkreis Miltenberg beigetreten.
Ende 1999 lagen dann
mehrere Urteile von Sozialgerichten vor, welche übereinstimmend feststellen,
daß eine pauschale Beitragsbemessung für freiwillig versicherte
Sozialhilfeempfänger nach dem 3,7 fachen Regelsatz mit Bundesrecht nicht
vereinbar sei. Die Festsetzung der Beitragshöhe für freiwillig versicherte
Sozialhilfeempfänger dürfe nur nach deren tatsächlichem Einkommen erfolgen,
wonach im Regelfall nur der Mindestbeitrag zu zahlen wäre. Eine
höchstrichterliche Entscheidung stand damals noch aus.
Die Sozialämter der drei Gebietskörperschaften der Region I sind deshalb
mit Zustimmung der jeweiligen Gremien aus der Vereinbarung zum 31.12.2000
ausgetreten mit der Maßgabe, daß sie einer bayerischen Gesamtvereinbarung
sofort wieder beitreten würden, wenn darin eine rückwirkende angestrebte
Erstattungsregelung ab Anfang 2001 vereinbart würde, für den Fall, daß die
genannte Rechtsprechung bestätigt würde. Im Anschluß erklärte auch der Bayer.
Landkreistag noch kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist Ende September 2000 eine
bedingte Kündigung zum 31.12.2000, wenn die angestrebte Erstattungsregelung so
nicht vereinbart würde. Dies sei dem Sozialhilfeausschuß am 29.11.2000
mitgeteilt worden.
Überraschend schnell bestätigte dann das Bundessozialgericht am
20.12.2000 die o.g. erstinstanzlichen Urteile und gab den Kommunen damit Recht.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erarbeiteten die kommunalen
Spitzenverbände mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen den Entwurf einer
Vereinbarung, welche im wesentlichen zum Inhalt hat, daß für die Zeit ab
01.01.2001 der Krankenkassenbeitrag für Sozialhilfeempfänger im Regelfall in
Höhe des Mindestbeitrages festgelegt wird und Überzahlungen für die Zeit ab
01.01.2001 den Sozialhilfeträgern zurückerstattet werden. Mit Schreiben vom
03.07.2001 trat der Landkreis Miltenberg dieser Vereinbarung bei. Die seit
01.01.2001 überzahlten Beiträge wurden inzwischen von den Krankenkassen
erstattet, laufend wird nur noch der Mindestbeitrag gezahlt.
Die Anwendung der geänderten Rechtssprechung bewirkte eine erhebliche
Krankenkassenbeitragsminderung. Der Krankenkassenbeitrag (einschließlich
Pflegeversicherung) z.B. der AOK Aschaffenburg ab 01.01.2001 reduzierte sich
von 289,08 DM auf 219,00 DM. Die Ausgabenminderung hierdurch wird auf jährlich
ca. 206.000,00 DM geschätzt, hiervon ca. 166.000,00 DM für den Kreishaushalt
und 40.000,00 DM für den Delegationshaushalt des Bezirks Unterfranken. Diese
Ausgabenminderung war im Haushaltsjahr 2001 bereits wirksam.