Tagesordnungspunkt
TOP Ö 8: Anpassung von Pauschalen im Sozialhilfebereich im Rahmen der Euro-Umstellung ab 01.01.2002
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.11.2001 SZ-049ZBKW |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß die Hilfe zum
Lebensunterhalt neben der laufenden Hilfe auch einmalige Beihilfen zum
Lebensunterhalt umfasse. Um einen einheitlichen Vollzug bei der Gewährung von
einmaligen Beihilfen zu gewähren und um den Aufwand möglichst gering zu halten,
seien in der Vergangenheit für zahlreiche Bedarfsarten Pauschalen berechnet und
bewilligt worden. Diese auf runde Beträge festgelegten Pauschalen müssen zum
01.01.2002 auf Euro umgestellt werden. Da die Pauschalen bedarfsdeckend sein
müssen, empfehle sich im gleichen Zug auch eine Anpassung an die seit der
Festlegung der Beträge gestiegenen Lebenshaltungskosten. Dies sei in der
vorgelegten Berechnung “Anpassung von Pauschalbeträgen im Sozialhilfebereich
.....” erfolgt.. Grundlage dafür sei der gesamtdeutsche Preisindex des
Statistischen Bundesamtes für die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Die in
der Tabelle angegebenen Indexzahlen entsprechen Prozentzahlen, wobei der Monat
Januar 1995 als Basismonat mit 100 % angenommen worden sei. Verwendet worden
sei im Regelfall der maßgebliche Gesamtindex (G), der die durchschnittliche
Entwicklung aller Lebenshaltungskosten fortschreibe. Lediglich bei der
Bekleidungsbeihilfe sei der Teilindex 3
“Bekleidung und Schuhe” als Grundlage genommen worden, bei Kommunion-,
Konfirmations-, Tauf- und Hochzeitsbeihilfe ein Mittel aus dem Teilindex 3 und
dem Teilindex für Nahrungsmittel (1).
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Erhöhungen seien relativ
gering. Den überwiegenden Anteil machen dabei die Bekleidungsbeihilfen mit einem
Erhöhungsbetrag von jährlich ca. 21.000,00 DM (einschließlich überörtlicher
Träger) aus.
Bei den pauschalen Winterfeuerungsbeihilfen sei eine
Erhöhung der Pauschalen für die Heizperiode 2001/2002 nicht angezeigt, weil
diese ohnehin im Jahr 2002 neu festgelegt werden. Hier werden “spitz”
berechnete Umrechnungsbeträge
ausgezahlt.
Zur pauschalen Weihnachtsbeihilfe wurden seitens des
Sozialministeriums noch keine neuen Empfehlungen gegeben, so dass im Jahr 2001
jedenfalls noch der Satz von 126,00 DM/63,00 DM ausgezahlt wird. Es wird
erwartet, dass für Weihnachten 2002 im Rahmen der EURO Anpassung auch eine
Anpassung diese Betrages erfolgen wird.
Die Mehraufwandsentschädigung für gemeinnützige Arbeit habe
bisher bei 2,00 DM/Stunde gelegen. Dies sei auch der Betrag, den die
meisten Sozialhilfeträger auszahlen. Für
Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG liege die Festsetzung diese Betrages im
Ermessen des Sozialhilfeträgers. Für Leistungsempfänger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) seien 2,00 DM dagegen gesetzlich geregelt
(§ 5 Abs. 5 AsylbLG). Das zuständige Ministerium habe bereits mitgeteilt, daß
die übrigen Pauschalsätze nach dem AsylbLG zum 01.01.2002 zunächst “spitz”
umzurechnen seien, wie dies für die Regelsätze nach dem BSHG für die Zeit bis 30.06.2002
gelte. Da hinsichtlich der Mehraufwandsentschädigung nach dem AsylbLG noch nichts anderes ausgeführt worden sei,
werde davon ausgegangen, daß auch hier zunächst eine “spitze” Umrechnung des
Mehraufwandsbetrages von 2,00 DM auf 1,02 euro erfolgen müsse. Im Zuge der
Gleichbehandlung werde deshalb vorgeschlagen, auch den Mehraufwandsbetrag für
Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2002 zunächst auf 1,02 Euro “spitz” umzurechnen
und diesen dann bei einer gesetzlichen Änderung des Betrages nach dem AsylbLG ggf.
einheitlich anzupassen.
Die “Richtlinien über die Förderung von
Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg” seien 1970 vom
Sozialhilfeausschuß beschlossen worden. Der maximale Förderbetrag von 400,00
sei 1978 in die Richtlinien eingefügt worden. Die jährliche Gesamtförderung
nach diesen Richtlinien belaufe sich seit längerer Zeit auf jährlich 15.000,00
DM bis 16.000,00 DM. Jährlich werden knapp 50 Veranstaltungen gefördert, wobei
weniger als die Hälfte die Maximalförderung von 400,00 DM erreichen. Gleichwohl
scheine es angebracht, den Maximalbetrag angemessen zu erhöhen. Dazu sollten
die Richlinien in zwei weiteren Punkten angepaßt werden. Die Änderung im ersten
Absatz sei lediglich eine Anpassung der Richtlinien an den inzwischen
geänderten Gesetzestext in § 75 Abs. 2 Ziff. 4 BSHG, der darauf abstellt, daß
Seniorenveranstaltungen auch gefördert werden sollen, wenn sie der Bildung oder
den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Die Änderung von Ziffer 3
werde deshalb für erforderlich gehalten, weil es nicht vertretbar erscheine,
größere Gemeinden genauso zu behandeln wie kleine Ortsteile. In größeren
Gemeinden seien bereits in der Vergangenheit mehr als zwei Veranstaltungen
jährlich bezuschußt worden. Die vorgesehene Änderung bestätige nachträglich
diese bereits geübte Praxis.
Bereits gemäß langjähriger Praxis erhalten Nichtseßhafte im Landkreis Miltenberg als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt den Tagessatz von 1/30 des Regelsatzes Haushaltsvorstand. Die Auszahlung erfolge im Rahmen einer Vereinbarung durch den Caritasverband für den Landkreis Miltenberg e.V. im Auftrag und auf Rechnung des Landkreises Miltenberg. Die Rundung des Betrages von 1/30 RS HV sei seither analog § 2 Abs. 4 der Regelsatzverordnung erfolgt. Durch die Euro-Umstellung ändere sich diese Vorschrift. Bei Anwendung dieser Vorschrift verdoppele sich die maximale Abweichung vom Monatsregelsatz für andere Sozialhilfeempfänger, was im Einzelfall rechtlich schwer zu begründen sein dürfte. Eine Auszahlung der Tagessätze in Höhe von Cent-genauen Beträgen werde vom Caritasverband für den Landkreis Miltenberg Miltenberg als umständlich empfunden. Um sowohl die Auszahlung in angemessener Form zu vereinfachen, als auch eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, werde als angemessener Mittelweg vorgeschlagen, kaufmännisch auf volle 10 Euro Cent aufzurunden.
Die nachstehenden pauschalen Beihilfen
werden ab 01.01.2002 wie folgt angepaßt: |
||||
Art der Hilfe: |
seitheriger
Betrag in DM |
Betrag
gültig seit |
Höhe der Hilfe ab
01.01.2002 in € |
Erhöhung
in % |
Bekleidungsbeihilfen: |
||||
Jahrespauschale ab 16. Lebensjahr |
630,00 DM |
1.
Januar 1997 |
330,00 € |
2,45% |
Jahrespauschale 7. - 15. Lebensjahr |
580,00 DM |
1.
Januar 1997 |
304,00 € |
2,51% |
Jahrespauschale 2. - 6. Lebensjahr |
510,00 DM |
1.
Januar 1997 |
268,00 € |
2,78% |
Jahrespauschale bis Vollendung 1. Lj. (1. Kind) |
700,00 DM |
1.
Januar 1997 |
366,00 € |
2,26% |
Jahrespauschale bis Vollendung 1. Lj. (bei 2. Kind innerhalb v. 5
Jahren) |
350,00 DM |
1.
Januar 1997 |
184,00 € |
2,82% |
Einmalige Pauschale bei Schwangerschaft (1. Kind) |
440,00 DM |
1.
Januar 1997 |
230,00 € |
2,24% |
Einmalige Pauschale bei Schwangerschaft (2. Kind innerh. v. 3 Jahren) |
220,00 DM |
1.
Januar 1997 |
115,00 € |
2,24% |
Schulbeihilfen: |
||||
Grundbedarf für Schuljahresanfang
1. Klasse |
80,00 DM |
1.
Dezember 1993 |
47,00 € |
14,91% |
Grundbedarf für Schuljahresanfang ab 2. Klasse |
60,00 DM |
1.
Dezember 1993 |
35,00 € |
14,09% |
Schulranzen (alle 4 Jahre) |
80,00 DM |
1.
Dezember 1993 |
47,00 € |
14,91% |
Mäppchen (alle 2 Jahre) |
20,00 DM |
1.
Dezember 1993 |
12,00 € |
17,35% |
Taschenrechner |
20,00 DM |
1.
Dezember 1993 |
10,00 € |
-2,21% |
Lesekasten |
35,00 DM |
1.
Dezember 1993 |
20,00 € |
11,76% |
Klassenfahrten: |
||||
5. - 7. Jahrgangsstufe |
200,00 DM |
1.
Juli 1993 |
120,00 € |
17,35% |
8. - 9. Jahrgangsstufe |
250,00 DM |
1.
Juli 1993 |
150,00 € |
17,35% |
10. u. höherere Stufe |
300,00 DM |
1.
Juli 1993 |
180,00 € |
17,35% |
Baby-Erstausstattung (ohne Bekleidung) |
||||
Grundpauschale |
240,00 DM |
1.
Dezember 1998 |
130,00 € |
5,94% |
Ergänzungspauschale bei Zwillingsgeburten |
175,00 DM |
1.
Dezember 1998 |
95,00 € |
6,17% |
Renovierungsbeihilfen: |
||||
Küche/Flur - komplett |
70,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
40,00 € |
11,76% |
Küche/Flur - nur streichen |
36,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
20,00 € |
8,66% |
Wohnzimmer - komplett |
95,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
53,00 € |
9,11% |
Wohnzimmer - nur streichen |
46,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
26,00 € |
10,55% |
Schlaf- u. Kinderzimmer - komplett |
80,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
45,00 € |
10,02% |
Schlaf- u. Kinderzimmer - nur streichen |
41,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
23,00 € |
9,72% |
Bad/WC - nur streichen |
25,00 DM |
1.
Oktober 1996 |
14,00 € |
9,53% |
Sonstige: |
||||
Kommunionbeihilfe |
350,00 DM |
1.
Januar 1993 |
195,00 € |
8,97% |
Konfirmationsbeihilfe |
380,00 DM |
1.
Januar 1993 |
210,00 € |
8,09% |
Taufbeihilfe |
150,00 DM |
1.
Dezember 1994 |
85,00 € |
10,83% |
Hochzeitsbeihilfe |
270,00 DM |
1.
Dezember 1998 |
145,00 € |
5,04% |
Maximalbetrag bei der Bezuschussung von Seniorenveranstaltungen
|
||||
|
400,00 DM |
1.
Dezember 1978 |
250,00 € |
22,24% |
Hinsichtlich der
Mehraufwandsentschädigung von 2,00 DM/Stunde für Verrichtung von
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit wird die Verwaltung ermächtigt, diese
dem gesetzlichen Betrag nach § 5 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz
anzupassen, sobald dieser Betrag angepaßt wird und die Anpassung nicht
unvertretbar erscheint. Die “Richtlinien über die Förderung von
Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg” werden in der vorliegenden
Fassung mit Wirkung vom 01.01.2002 beschlossen. Der Tagessatz für Nichtseßhafte wird ab
01.01.2002 in Höhe von 1/30 des Regelsatzes Haushaltsvorstand berechnet und
kaufmännisch auf volle 10 Euro Cent gerundet. |