Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Anpassung von Pauschalen im Sozialhilfebereich im Rahmen der Euro-Umstellung ab 01.01.2002

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.11.2001   SZ-049ZBKW 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt neben der laufenden Hilfe auch einmalige Beihilfen zum Lebensunterhalt umfasse. Um einen einheitlichen Vollzug bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen zu gewähren und um den Aufwand möglichst gering zu halten, seien in der Vergangenheit für zahlreiche Bedarfsarten Pauschalen berechnet und bewilligt worden. Diese auf runde Beträge festgelegten Pauschalen müssen zum 01.01.2002 auf Euro umgestellt werden. Da die Pauschalen bedarfsdeckend sein müssen, empfehle sich im gleichen Zug auch eine Anpassung an die seit der Festlegung der Beträge gestiegenen Lebenshaltungskosten. Dies sei in der vorgelegten Berechnung “Anpassung von Pauschalbeträgen im Sozialhilfebereich .....” erfolgt.. Grundlage dafür sei der gesamtdeutsche Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Die in der Tabelle angegebenen Indexzahlen entsprechen Prozentzahlen, wobei der Monat Januar 1995 als Basismonat mit 100 % angenommen worden sei. Verwendet worden sei im Regelfall der maßgebliche Gesamtindex (G), der die durchschnittliche Entwicklung aller Lebenshaltungskosten fortschreibe. Lediglich bei der Bekleidungsbeihilfe sei der Teilindex  3 “Bekleidung und Schuhe” als Grundlage genommen worden, bei Kommunion-, Konfirmations-, Tauf- und Hochzeitsbeihilfe ein Mittel aus dem Teilindex 3 und dem Teilindex  für Nahrungsmittel (1). Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Erhöhungen seien relativ gering. Den überwiegenden Anteil machen dabei die Bekleidungsbeihilfen mit einem Erhöhungsbetrag von jährlich ca. 21.000,00 DM (einschließlich überörtlicher Träger) aus.

Bei den pauschalen Winterfeuerungsbeihilfen sei eine Erhöhung der Pauschalen für die Heizperiode 2001/2002 nicht angezeigt, weil diese ohnehin im Jahr 2002 neu festgelegt werden. Hier werden “spitz” berechnete Umrechnungsbeträge  ausgezahlt.

Zur pauschalen Weihnachtsbeihilfe wurden seitens des Sozialministeriums noch keine neuen Empfehlungen gegeben, so dass im Jahr 2001 jedenfalls noch der Satz von 126,00 DM/63,00 DM ausgezahlt wird. Es wird erwartet, dass für Weihnachten 2002 im Rahmen der EURO Anpassung auch eine Anpassung diese Betrages erfolgen wird.

Die Mehraufwandsentschädigung für gemeinnützige Arbeit habe bisher bei 2,00 DM/Stunde gelegen. Dies sei auch der Betrag, den die meisten  Sozialhilfeträger auszahlen. Für Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG liege die Festsetzung diese Betrages im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) seien 2,00 DM dagegen gesetzlich geregelt (§ 5 Abs. 5 AsylbLG). Das zuständige Ministerium habe bereits mitgeteilt, daß die übrigen Pauschalsätze nach dem AsylbLG zum 01.01.2002 zunächst “spitz” umzurechnen seien, wie dies für die Regelsätze nach dem BSHG für die Zeit bis 30.06.2002 gelte. Da hinsichtlich der Mehraufwandsentschädigung nach dem AsylbLG  noch nichts anderes ausgeführt worden sei, werde davon ausgegangen, daß auch hier zunächst eine “spitze” Umrechnung des Mehraufwandsbetrages von 2,00 DM auf 1,02 euro erfolgen müsse. Im Zuge der Gleichbehandlung werde deshalb vorgeschlagen, auch den Mehraufwandsbetrag für Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2002 zunächst auf 1,02 Euro “spitz” umzurechnen und diesen dann bei einer gesetzlichen Änderung des Betrages nach dem AsylbLG ggf. einheitlich anzupassen.

Die “Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg” seien 1970 vom Sozialhilfeausschuß beschlossen worden. Der maximale Förderbetrag von 400,00 sei 1978 in die Richtlinien eingefügt worden. Die jährliche Gesamtförderung nach diesen Richtlinien belaufe sich seit längerer Zeit auf jährlich 15.000,00 DM bis 16.000,00 DM. Jährlich werden knapp 50 Veranstaltungen gefördert, wobei weniger als die Hälfte die Maximalförderung von 400,00 DM erreichen. Gleichwohl scheine es angebracht, den Maximalbetrag angemessen zu erhöhen. Dazu sollten die Richlinien in zwei weiteren Punkten angepaßt werden. Die Änderung im ersten Absatz sei lediglich eine Anpassung der Richtlinien an den inzwischen geänderten Gesetzestext in § 75 Abs. 2 Ziff. 4 BSHG, der darauf abstellt, daß Seniorenveranstaltungen auch gefördert werden sollen, wenn sie der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Die Änderung von Ziffer 3 werde deshalb für erforderlich gehalten, weil es nicht vertretbar erscheine, größere Gemeinden genauso zu behandeln wie kleine Ortsteile. In größeren Gemeinden seien bereits in der Vergangenheit mehr als zwei Veranstaltungen jährlich bezuschußt worden. Die vorgesehene Änderung bestätige nachträglich diese bereits geübte Praxis.

Bereits gemäß langjähriger Praxis erhalten Nichtseßhafte im Landkreis Miltenberg als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt den Tagessatz von 1/30 des Regelsatzes Haushaltsvorstand. Die Auszahlung erfolge im Rahmen einer Vereinbarung durch den Caritasverband für den Landkreis Miltenberg e.V. im Auftrag und auf Rechnung des Landkreises Miltenberg. Die Rundung des Betrages von 1/30 RS HV sei seither analog § 2 Abs. 4 der Regelsatzverordnung erfolgt. Durch die Euro-Umstellung ändere sich diese Vorschrift. Bei Anwendung dieser Vorschrift verdoppele sich die maximale Abweichung vom Monatsregelsatz für andere Sozialhilfeempfänger, was im Einzelfall rechtlich schwer zu begründen sein dürfte. Eine Auszahlung der Tagessätze in Höhe von Cent-genauen Beträgen werde vom Caritasverband für den Landkreis Miltenberg Miltenberg  als umständlich empfunden. Um sowohl die Auszahlung in angemessener Form zu vereinfachen, als auch eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, werde als angemessener Mittelweg vorgeschlagen, kaufmännisch auf volle 10 Euro Cent aufzurunden.

 

Die nachstehenden pauschalen Beihilfen werden ab 01.01.2002 wie folgt angepaßt:

Art der Hilfe:

seitheriger Betrag in DM

Betrag gültig seit

Höhe der Hilfe ab 01.01.2002 in €

Erhöhung in %

Bekleidungsbeihilfen:

Jahrespauschale ab 16. Lebensjahr

630,00 DM

1. Januar 1997

330,00 €

2,45%

Jahrespauschale 7. - 15. Lebensjahr

580,00 DM

1. Januar 1997

304,00 €

2,51%

Jahrespauschale 2. - 6. Lebensjahr

510,00 DM

1. Januar 1997

268,00 €

2,78%

Jahrespauschale bis Vollendung 1. Lj. (1. Kind)

700,00 DM

1. Januar 1997

366,00 €

2,26%

Jahrespauschale bis Vollendung 1. Lj. (bei 2. Kind innerhalb v. 5 Jahren)

350,00 DM

1. Januar 1997

184,00 €

2,82%

Einmalige Pauschale bei Schwangerschaft (1. Kind)

440,00 DM

1. Januar 1997

230,00 €

2,24%

Einmalige Pauschale bei Schwangerschaft (2. Kind innerh. v. 3 Jahren)

220,00 DM

1. Januar 1997

115,00 €

2,24%

Schulbeihilfen:

Grundbedarf für Schuljahresanfang    1. Klasse

80,00 DM

1. Dezember 1993

47,00 €

14,91%

Grundbedarf für Schuljahresanfang ab 2. Klasse

60,00 DM

1. Dezember 1993

35,00 €

14,09%

Schulranzen (alle 4 Jahre)

80,00 DM

1. Dezember 1993

47,00 €

14,91%

Mäppchen (alle 2 Jahre)

20,00 DM

1. Dezember 1993

12,00 €

17,35%

Taschenrechner

20,00 DM

1. Dezember 1993

10,00 €

-2,21%

Lesekasten

35,00 DM

1. Dezember 1993

20,00 €

11,76%

Klassenfahrten:

5. - 7. Jahrgangsstufe

200,00 DM

1. Juli 1993

120,00 €

17,35%

8. - 9. Jahrgangsstufe

250,00 DM

1. Juli 1993

150,00 €

17,35%

10. u. höherere Stufe

300,00 DM

1. Juli 1993

180,00 €

17,35%

Baby-Erstausstattung (ohne Bekleidung)

Grundpauschale

240,00 DM

1. Dezember 1998

130,00 €

5,94%

Ergänzungspauschale bei Zwillingsgeburten

175,00 DM

1. Dezember 1998

95,00 €

6,17%

Renovierungsbeihilfen:

Küche/Flur - komplett

70,00 DM

1. Oktober 1996

40,00 €

11,76%

Küche/Flur - nur streichen

36,00 DM

1. Oktober 1996

20,00 €

8,66%

Wohnzimmer - komplett

95,00 DM

1. Oktober 1996

53,00 €

9,11%

Wohnzimmer - nur streichen

46,00 DM

1. Oktober 1996

26,00 €

10,55%

Schlaf- u. Kinderzimmer - komplett

80,00 DM

1. Oktober 1996

45,00 €

10,02%

Schlaf- u. Kinderzimmer - nur streichen

41,00 DM

1. Oktober 1996

23,00 €

9,72%

Bad/WC - nur streichen

25,00 DM

1. Oktober 1996

14,00 €

9,53%

Sonstige:

Kommunionbeihilfe

350,00 DM

1. Januar 1993

195,00 €

8,97%

Konfirmationsbeihilfe

380,00 DM

1. Januar 1993

210,00 €

8,09%

Taufbeihilfe

150,00 DM

1. Dezember 1994

85,00 €

10,83%

Hochzeitsbeihilfe

270,00 DM

1. Dezember 1998

145,00 €

5,04%

Maximalbetrag bei der Bezuschussung von Seniorenveranstaltungen

 

400,00 DM

1. Dezember 1978

250,00 €

22,24%

 

Hinsichtlich der Mehraufwandsentschädigung von 2,00 DM/Stunde für Verrichtung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit wird die Verwaltung ermächtigt, diese dem gesetzlichen Betrag nach § 5 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz anzupassen, sobald dieser Betrag angepaßt wird und die Anpassung nicht unvertretbar erscheint.

Die “Richtlinien über die Förderung von Seniorenveranstaltungen im Landkreis Miltenberg” werden in der vorliegenden Fassung mit Wirkung vom 01.01.2002 beschlossen.

Der Tagessatz für Nichtseßhafte wird ab 01.01.2002 in Höhe von 1/30 des Regelsatzes Haushaltsvorstand berechnet und kaufmännisch auf volle 10 Euro Cent gerundet.

 

 

 

 

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