Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.12.2001
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.11.2001 SZ-049ZBKW |
Beschluss: | noch nicht festgelegt |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill trug vor, daß die Sozialhilferichtlinien die
gemeinsamen internen Verwaltungsvorschriften des Bayer. Städtetages, des Bayer.
Landkreistages und des Verbandes der bayerischen Bezirke zum
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien. Sie werden in regelmäßigen Abständen von
einem Fachgremium daraufhin überprüft, ob sie vor allen Dingen noch mit der
aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen oder ob aus sonstigen Gründen mit Blick
auf die Sozialhilfepraxis Änderungen angezeigt seien. In der
Sozialhilfeausschußsitzung am 25.11.1999 sei beschlossen worden, daß künftige
Änderungen der Richtlinien jeweils angewandt werden können, soweit der
Sozialhilfeausschuß keine Ausnahmen beschließe. Es sei lediglich über die
wesentlichen Änderungen zu informieren. Der letzte Bericht über die Änderungen
sei zum 01.01.2001 erfolgt. Die aktuelle Änderung dieser Richtlinien erfolge
für die Zeit ab 01.12.2001. Sie ist relativ geringfügig und betrifft die
"Hilfe zur Arbeit" und den Unterhaltsbereich.
Hilfe zur Arbeit:
Zu Nr. 19.03 Abs. 3 Satz 3:
Nach einem Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes kann die
Zuweisung gemeinnütziger Arbeit mit aufschiebender Wirkung angefochten werden,
soweit nicht der sofortige Vollzug mit entsprechender Begründung angeordnet
wurde. Aus diesem Grund erfolgen die Zuweisungen der gemeinnützigen Arbeit im
Regelfall mit der Anordnung des sofortigen Vollzuges, weil sonst ein
arbeitsunwilliger Hilfeempfänger sich durch einfache Einlegung des Widerspruchs
zunächst seiner Arbeitsverpflichtung entziehen könnte.
Unterhaltsrecht:
Im Unterhaltsrecht wurden viele Einzelvorschriften geändert, darunter
jedoch zum großen Teil auch redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen im
Zusammenhang mit der Euroeinführung.
Zu Nr. 91.03c
Für eingetragene Lebenspartnerschaften (d. h. gleichgeschlechtliche Patrnerschaften die sich registrieren lassen) ergibt sich ab 01.08.2001 eine Unterhaltspflicht aus den §§ 5, 12, und 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaften sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Zahlreiche Unterhaltsvorschriften des BGB sind entsprechend anzuwenden.
Zu Nr. 91.05
Gleichstellung
nichtehelicher Kindsväter, die alleinerziehend sind:
Auch bei männlichen Alleinerziehenden werden die unterhaltspflichtigen Eltern des alleinerziehenden Kindsvater ebenfalls 6 Jahre lang nicht unterhaltsrechtlich überprüft. Der Gesetzestext in § 91 BSHG wurde dagegen noch nicht angepaßt.
Zu 91.24
Änderung der Kindergeldanrechnung
Das Existenzminimum eines Kindes
beträgt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer
Tabelle. Im Gegensatz zur früheren Praxis wird der hälftige Kindergeldanteil
bei der Unterhaltsverpflichtung nur dann abgezogen, sobald der
Unterhaltspflichtige mindestens 135 % des Regelbetrages als Kindesunterhalt
leistet. Zahlt der Unterhaltspflichtige weniger erfolgt kein Kindergeldabzug.
Dadurch haben sich in vielen Fällen die zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge ab
01.01.2001 maßgeblich erhöht.
Insgesamt sehe die Verwaltung keinen Anlaß, die geänderten Sozialhilferichtlinien
nicht anzuwenden und beabsichtigte deshalb die Anwendung der geänderten
Vorschriften ab 01.12.2001.