Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Erweiterung des Frauenhauses der Region 1 Bayer. Untermain

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.05.2001   SZ-03Z4WDB 
Beschluss:noch nicht festgelegt
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill führte aus, daß das in Aschaffenburg bestehende Frauenhaus mit sechs Frauen- und acht Kinderplätzen dringend erweitert werden müsse. Dem Kreisausschuß sei am 13.10.2000 berichtet worden, daß der Umbau eines denkmalgeschützten Altbaues im Stadtbereich von Aschaffenburg nicht umgesetzt werden könne und die Stadt Aschaffenburg die Federführung hinsichtlich der weiteren Planung übernommen habe.

 

Zwischenzeitlich sei ein geeignetes Grundstück für das Frauenhaus gefunden worden. Die Errichtung gemäß den staatlichen Empfehlungen mit 11 Frauen- und 11 Kinderplätzen für die Region 1 Bayer. Untermain sei nunmehr als Neubau in der Stadt Aschaffenburg geplant. Der Neubau soll im Auftrag des unterfränkischen Bezirksverbandes der Arbeiterwohlfahrt von einem Bauträger errichtet werden. Der AWO-Bezirksverband wolle das Gebäude nach seiner Fertigstellung an den AWO-Kreiverband Aschaffenburg vermieten. Die Grundkosten für das Frauenhaus, soweit sie nicht durch staatliche Zuschüsse und Eigenleistungen der untergebrachten Frauen gedeckt seien, werden bis auf einen Eigenanteil der Arbeiterwohlfahrt im Verhältnis der Herkunftsorte der Bewohnerinnen auf die drei Kommunen (Stadt und Landkreis Aschaffenburg und Landkreis Miltenberg) und den Bezirk Unterfranken umgelegt. Der Bezirk Unterfranken sei als zuständiger Sozialhilfeträger für Ausländerinnen an den Kosten beteiligt.

 

Einvernehmlich sei zwischen den drei Kommunen sowie der Arbeiterwohlfahrt als Träger unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses eine Größe von 570 qm für ein Frauenhaus mit 11 Frauen- und 11 Kinderplätzen als bedarfsgerecht erachtet worden. Diese Größe liege etwas über dem Durchschnitt der in Bayern bestehenden Frauenhäuser mit 11 Plätzen. Der Durchschnitt betrage ca. 450 qm. Diese Frauenhäuser seien jedoch in bereits existierenden Häusern untergebracht. Im vorliegenden Fall biete sich durch den Neubau die Chance, das Frauenhaus fachlich und funktional weitgehend zu optimieren, weshalb 570 qm akzeptiert werden sollten.

 

Zwischen der Stadt und dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg sei ein Vertragsentwurf über die Kostenbeteiligung an den Grundkosten für ein Frauenhaus in der Region 1 ausgearbeitet worden, der strukturell im wesentlichen auf der bisher bestehenden Grundkostenvereinbarung beruhe.

 

Der durchschnittliche Belegungsanteil des Landkreises Miltenberg habe in den Jahren 1995 bis 1999  29,74 % betragen, etwa die Hälfte seien Ausländerinnen gewesen. Für das derzeitige Frauenhaus, welches der Stadt Aschaffenburg gehöre, werden nur 7,50 DM/qm Miete gezahlt. Diese niedrige Miete entspreche nicht den örtlichen Mietpreisen und könne keinesfalls gehalten werden. Der Grundkostenanteil des Landkreises Miltenberg habe 1999  47.742,09 DM betragen. Die Erhöhung der zu tragenden Grundkosten durch die steigende Miete und größere Fläche werde nach Abzug des Anteils des Bezirks Unterfranken auf ca. 15.000,-- DM jährlich geschätzt.

 

Die Gleichstellungsbeauftragte des Landratsamtes Miltenberg befürworte den vorliegenden Vertragsentwurf.

 

Durch den Kreisausschuß wurde einstimmig folgendes

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Landkreisverwaltung wird ermächtigt, mit dem Landkreis und der Stadt Aschaffenburg sowie dem Kreisverband Aschaffenburg der Arbeiterwohlfahrt auf der Basis folgender Grundlagen Verhandlungen über die Tragung von Grundkosten für ein Frauenhaus in der Region 1 Bayer. Untermain zu führen:

-    Errichtung von 11 Frauen- und 11 Kinderplätzen,

-    Fläche maximal 570 qm,

-    Mietkosten maximal 8,00 Euro/qm,

-    Zugrundelegung eines bedarfsgerechten Möblierungszuschlages von 5 % der genannten Miete (= 8,40 Euro/qm),

-    Zustimmung des Bezirks Unterfranken zu den vorgenannten Kostenpunkten,

-    Bemessung der anerkannten Personalkosten nach den staatlichen Empfehlungen (zwei Fachkräfte für Frauen, eine Fachkraft für Kinder sowie bedarfsgerecht entsprechend der bisherigen Praxis eine Jahrespraktikantin und Verwaltungspersonal),

-    5 % Eigenanteil der Arbeiterwohlfahrt an den Kosten,

-    Einräumung der Prüfungsmöglichkeit der Qualität und der Wirtschaftlichkeit entsprechend den Regelungen nach § 93 d Abs. 2 BSHG,

-    Möglichkeit der ordentlichen Kündigung erstmals zum 31.12.2011, danach jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende,

-    Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei schwierigen und nachhaltigen Verfehlungen sowie bei Änderung der wesentlichen Voraussetzungen der staatlichen Empfehlungen.

 

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