Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Bericht über die Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.01.2001
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.11.2000 SZ-03QLK1C |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Unter Hinweis auf den Beschluß des
Sozialhilfeausschusses vom 25.11.1999, wonach künftig Änderungen der
Sozialhilferichtlinien angewandt werden können, informierte Verw.Amtmann Vill
über folgende wesentliche Änderungen:
Nr.
12.01 SHR, Unterkunft
Reparaturen, die dadurch entstehen, daß der
Mieter die Mietsache beschädigt, gehören nicht zu den übernahmefähigen
Unterkunftskosten (Bundesverwaltungsgericht, 03.06.1996).
Nr.
12.05 SHR, Einmalige Beihilfen
Stimmt der Sozialhilfeträger den
Unterkunftskosten in der neuen Wohnung nicht zu, werden die damit verbundenen
Umzugskosten und die Kosten der Wohnungsrenovierung grundsätzlich nicht
übernommen. Nachhilfeunterricht kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls
übernommen werden, wenn die Versetzung gefährdet ist. Bedarfsgegenstände, die von
der Zweckbestimmung her von mehreren Personen (Bedarfsgemeinschaft) benötigt
werden, sind auf die einzelnen Personen bzw. Benutzer gleichmäßig umzulegen.
Kaution und Wohnungsrenovierung zählen als Bedarf des Mieters.
Nr. 15.01 SHR, Bestattungskosten
Verpflichteter und damit auch
Anspruchsberechtigter kann jetzt auch ein anderer (Lebenspartner, Nachbar,
Heim, etc.) sein, der aufgrund eines Werkvertrages mit dem
Bestattungsunternehmen die Bestattungskosten zu zahlen hat.
Nr. 19.02 SHR, Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Es ergibt sich aus den für den öffentlichen
Dienst einschlägigen Tarifverträgen, daß diese für Arbeitsverträge nach § 19
Abs. 2 nicht bindend sind.
Nr. 19.03 SHR, MAE
Die Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit ist
ein Verwaltungsakt. Art der zu leistenden Arbeit, zeitlicher Umfang und
Verteilung sowie Form und Angemessenheit der Bezahlung muß hinreichend bestimmt
sein. Der Verwaltungsakt kann nicht mit aufschiebender Wirkung angefochten
werden.
Nr. 23.01 SHR, Mehrbedarf
Maßgebender Regelsatz im Sinne von § 23 BSHG,
nach dem sich der Mehrbedarf bemißt, ist der volle, nicht der um einzelne
Bestandteile (z.B. Ernährung), nach § 25 BSHG oder aus anderen Gründen gekürzte
Regelsatz.
Nr. 23.05 SHR, Mehrbedarf Schwangerschaft
Beginn 12. Schwangerschaftswoche:
Entbindungsdatum abzüglich 28 Wochen (bisher 27 Wochen).
Nr. 23.06 SHR, Mehrbedarf Alleinerziehung
Teilen sich mehrere Personen die Erziehung,
indem sie sich im kurzzeitigen Turnus (z.B. wöchentlich) abwecheln, ist keine
dieser Personen alleinerziehend. Anders beim Besuchsrecht.
Nr. 25.01 SHR, Arbeitsverweigerung
Abgrenzung zu fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB
I). Wichtig wegen rechtlicher Konsequenzen. Fehlende Mitwirkung nur bei
Verletzung der Verfahrenspflichten (§§ 60 bis 62 SGB I), wenn dadurch die
Aufklärung des Sachverhaltes erschwert wird. Aber: Weigerung an einer Heilbehandlung
oder einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen (§§ 66, 67 SGB I).
Nr. 40.03 SHR, Schulbegleiter
Im Rahmen der Eingliederungshilfe/Hilfe zur
angemessenen Schulbildung können auch die Kosten für einen Schulbegleiter für
ein behindertes Kind, vor allem an Regelschulen, übernommen werden, wenn die
Behinderung dies erforderlich macht. Die Tragung der Kosten für pädagogische Betreuung
dagegen ist Aufgabe der Schule. An Förderschulen (Sonderschulen) ist auch die
pflegerische Betreuung grundsätzlich Aufgabe des Schulträgers. Grundsätzlich:
Prüfen, ob über HzA eine geeignete Person zur Verfügung steht.
Nr. 76.09 SHR, Absetzungsbeträge
Die verminderten Absetzungsbeträge bei
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wurden jetzt auch bei den beschränkt
Leistungsfähigen berichtigt.
Nr. 90.04 SHR, Überleitung von Ansprüchen
§ 90 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht auch die
Überleitung von Ansprüchen, die schon vor
der Hilfegewährung fällig geworden, aber noch nicht erfüllt sind (Urteil über
Leibrentenansprüche).
Die Verwaltung sehe keinen Anlaß, die
geänderten Sozialhilferichtlinien nicht anzuwenden und beabsichtige deshalb die
Anwendung ab 01.01.2001.