Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Bericht über die Änderung der Sozialhilferichtlinien ab 01.01.2001

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.11.2000   SZ-03QLK1C 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Unter Hinweis auf den Beschluß des Sozialhilfeausschusses vom 25.11.1999, wonach künftig Änderungen der Sozialhilferichtlinien angewandt werden können, informierte Verw.Amtmann Vill über folgende wesentliche Änderungen:

 

Nr. 12.01 SHR, Unterkunft

Reparaturen, die dadurch entstehen, daß der Mieter die Mietsache beschädigt, gehören nicht zu den übernahmefähigen Unterkunftskosten (Bundesverwaltungsgericht, 03.06.1996).

 

Nr. 12.05 SHR, Einmalige Beihilfen

Stimmt der Sozialhilfeträger den Unterkunftskosten in der neuen Wohnung nicht zu, werden die damit verbundenen Umzugskosten und die Kosten der Wohnungsrenovierung grundsätzlich nicht übernommen. Nachhilfeunterricht kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen werden, wenn die Versetzung gefährdet ist. Bedarfsgegenstände, die von der Zweckbestimmung her von mehreren Personen (Bedarfsgemeinschaft) benötigt werden, sind auf die einzelnen Personen bzw. Benutzer gleichmäßig umzulegen. Kaution und Wohnungsrenovierung zählen als Bedarf des Mieters.

 

Nr. 15.01 SHR, Bestattungskosten

Verpflichteter und damit auch Anspruchsberechtigter kann jetzt auch ein anderer (Lebenspartner, Nachbar, Heim, etc.) sein, der aufgrund eines Werkvertrages mit dem Bestattungsunternehmen die Bestattungskosten zu zahlen hat.

 

Nr. 19.02 SHR, Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

Es ergibt sich aus den für den öffentlichen Dienst einschlägigen Tarifverträgen, daß diese für Arbeitsverträge nach § 19 Abs. 2 nicht bindend sind.

 

Nr. 19.03 SHR, MAE

Die Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit ist ein Verwaltungsakt. Art der zu leistenden Arbeit, zeitlicher Umfang und Verteilung sowie Form und Angemessenheit der Bezahlung muß hinreichend bestimmt sein. Der Verwaltungsakt kann nicht mit aufschiebender Wirkung angefochten werden.

 

Nr. 23.01 SHR, Mehrbedarf

Maßgebender Regelsatz im Sinne von § 23 BSHG, nach dem sich der Mehrbedarf bemißt, ist der volle, nicht der um einzelne Bestandteile (z.B. Ernährung), nach § 25 BSHG oder aus anderen Gründen gekürzte Regelsatz.

 

Nr. 23.05 SHR, Mehrbedarf Schwangerschaft

Beginn 12. Schwangerschaftswoche: Entbindungsdatum abzüglich 28 Wochen (bisher 27 Wochen).

 

Nr. 23.06 SHR, Mehrbedarf Alleinerziehung

Teilen sich mehrere Personen die Erziehung, indem sie sich im kurzzeitigen Turnus (z.B. wöchentlich) abwecheln, ist keine dieser Personen alleinerziehend. Anders beim Besuchsrecht.

 

Nr. 25.01 SHR, Arbeitsverweigerung

Abgrenzung zu fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I). Wichtig wegen rechtlicher Konsequenzen. Fehlende Mitwirkung nur bei Verletzung der Verfahrenspflichten (§§ 60 bis 62 SGB I), wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert wird. Aber: Weigerung an einer Heilbehandlung oder einer berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen (§§ 66, 67 SGB I).

 

Nr. 40.03 SHR, Schulbegleiter

Im Rahmen der Eingliederungshilfe/Hilfe zur angemessenen Schulbildung können auch die Kosten für einen Schulbegleiter für ein behindertes Kind, vor allem an Regelschulen, übernommen werden, wenn die Behinderung dies erforderlich macht. Die Tragung der Kosten für pädagogische Betreuung dagegen ist Aufgabe der Schule. An Förderschulen (Sonderschulen) ist auch die pflegerische Betreuung grundsätzlich Aufgabe des Schulträgers. Grundsätzlich: Prüfen, ob über HzA eine geeignete Person zur Verfügung steht.

 

Nr. 76.09 SHR, Absetzungsbeträge

Die verminderten Absetzungsbeträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wurden jetzt auch bei den beschränkt Leistungsfähigen berichtigt.

 

Nr. 90.04 SHR, Überleitung von Ansprüchen

§ 90 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht auch die Überleitung von  Ansprüchen, die schon vor der Hilfegewährung fällig geworden, aber noch nicht erfüllt sind (Urteil über Leibrentenansprüche).

 

Die Verwaltung sehe keinen Anlaß, die geänderten Sozialhilferichtlinien nicht anzuwenden und beabsichtige deshalb die Anwendung ab 01.01.2001.

 

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