Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Bekanntgabe: Heizungs- und Weihnachtsbeihilfen 2000/2001
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.11.2000 SZ-03QLK1C |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Verw.Amtmann Vill erinnerte daran, daß der
Sozialhilfeausschuß am 25.11.1998 die Verwaltung ermächtigt habe, ab Beginn der
Heizperiode 1999/2000 die Winterbrennstoffbeihilfen anhand der aktuellen
Brennstoffpreise und ab 1999 die Weihnachtsbeihilfen gemäß den jeweiligen Empfehlungen
des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit festzusetzen.
Bezüglich der Winterbrennstoffbeihilfen müsse
zunächst auf die gestiegenen Energiepreise hingewiesen werden. Die Erhebungen
des Heizölpreises Ende August 2000 hätten die Notwendigkeit ergeben, die
Heizölbeihilfe im Eckwert von 590,-- DM auf 800,-- DM anzuheben. Dies
entspreche einer Steigerung von über 35 %. Der Eckwert für Festbrennstoffe habe
sich von 810,-- DM im Vorjahr auf 840,-- DM erhöht. Im einzelnen ergeben sich
folgende Beträge:
Festbrennstoffe:
Haushalte mit ein oder zwei hilfebedürftigen
Personen (100 %) 840,--
DM
Haushalte mit drei oder vier hilfebedürftigen
Personen (125 %) 1.050,--
DM
Haushalte mit fünf oder mehr hilfebedürftigen
Personen (150 %) 1.260,--
DM
Untermieter (70 %) 588,--
DM
Heizöl:
Haushalte mit ein oder zwei hilfebedürftigen
Personen (100 %) 800,--
DM
Haushalte mit drei oder vier hilfebedürftigen
Personen (125 %) 1.000,--
DM
Haushalte mit fünf oder mehr hilfebedürftigen
Personen (150 %) 1.200,--
DM
Untermieter (70 %) 560,--
DM
Mischsatz 1 : 1:
Haushalte mit ein oder zwei hilfebedürftigen
Personen (100 %) 820,--
DM
Haushalte mit drei oder vier hilfebedürftigen
Personen (125 %) 1.025,--
DM
Haushalte mit fünf oder mehr hilfebedürftigen
Personen (150 %) 1.230,--
DM
Untermieter (70 %) 574,--
DM
An Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen
sei die Auszahlung der Winterbrennstoffbeihilfen Anfang September 2000 erfolgt.
Grundsätzlich sei anzumerken, daß die
Festsetzungen der Winterbrennstoffpauschalen immer mehr an Bedeutung verlieren,
weil sie im wesentlichen Haushalte betreffen, die mit Einzelöfen heizen. Von
ca. 900 Bedarfsgemeinschaften seien im Jahr 2000 nur noch ca. 100 Haushalte betroffen
gewesen. Die Mehrzahl der Haushalte lebe in Mietwohnungen mit Zentralheizung,
für welche monatliche Abschläge im Rahmen des Mietvertrages zu zahlen seien und
für welche einmal jährlich die Abrechnung erfolge, was überwiegend ebenfalls
als einmalige Beihilfen übernommen werde. Daraus, daß sich die Übernahme dieser
Nachzahlungen am tatsächlichen Verbrauch orientiere und eine eingeschränkte
Übernahme in der Regel nur in Ausnahmefällen erfolge, werde deutlich, daß die
gestiegenen Energiepreise im wesentlichen durch die Sozialhilfe abgefangen
werden.
Zu dem seit mehreren Monaten in der
Diskussion stehenden Gesetz zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
sei folgendes anzumerken: Mit Schreiben vom 13.10.2000 sei vom Bayer.
Sozialministerium ein Entwurf dieses Gesetzes zur Kenntnisnahme übersandt
worden. Diesem Entwurf könne folgendes entnommen werden:
- Die Anspruchsberechtigung würde an den Bezug
von Wohngeld oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz anknüpfen
bzw. an ein Niedrigeinkommen, welches erheblich über dem Sozialhilfesatz läge.
Sozialhilfe allein wäre kein Anknüpfpunkt.
- Die Zuschußhöhe würde 5,-- DM/qm Wohnfläche
betragen.
- Mit der Ausführung des Gesetzes werden
vermutlich die Wohngeldstellen der Kommunen beauftragt.
- Der Entwurf enthalte keine
Nichtanrechnungsklausel, was bedeuten könnte, daß die Leistungen auf die
Sozialhilfe anzurechnen seien.
Einer Pressemitteilung vom 17.11.2000 sei zu
entnehmen gewesen, daß sich der Bund zwischenzeitlich bereit erklärt habe, die
ca. 1,4 Mrd. DM Heizkostenzuschuß zu übernehmen. Am 24.11.2000 sei gemeldet
worden, daß das Gesetz den Bundesrat passiert habe und die Heizkostenbeihilfe
demnächst ausgezahlt würde.
Nach den Empfehlungen des Bayer.
Sozialministeriums betrage die Weihnachtsbeihilfe 2000
- 126,-- DM für den Haushaltsvorstand und
Alleinstehenden
-
63,-- DM für den Haushaltsangehörigen.
Alleinstehende Obdachlose (Nichtseßhafte)
erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Höhe des Satzes für einen
Haushaltsangehörigen, also ebenfalls 63,-- DM.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sei eine
Erhöhung der Empfehlungsbeträge seitens des Ministeriums nicht beabsichtigt.
Sofern sich nichts mehr ändere, werde das Sozialamt die genannten Beträge in
der ersten Dezemberhälfte 2000 an den berechtigten Personenkreis auszahlen.