Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Bekanntgabe: Heizungs- und Weihnachtsbeihilfen 2000/2001

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.11.2000   SZ-03QLK1C 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill erinnerte daran, daß der Sozialhilfeausschuß am 25.11.1998 die Verwaltung ermächtigt habe, ab Beginn der Heizperiode 1999/2000 die Winterbrennstoffbeihilfen anhand der aktuellen Brennstoffpreise und ab 1999 die Weihnachtsbeihilfen gemäß den jeweiligen Empfehlungen des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit festzusetzen.

 

Bezüglich der Winterbrennstoffbeihilfen müsse zunächst auf die gestiegenen Energiepreise hingewiesen werden. Die Erhebungen des Heizölpreises Ende August 2000 hätten die Notwendigkeit ergeben, die Heizölbeihilfe im Eckwert von 590,-- DM auf 800,-- DM anzuheben. Dies entspreche einer Steigerung von über 35 %. Der Eckwert für Festbrennstoffe habe sich von 810,-- DM im Vorjahr auf 840,-- DM erhöht. Im einzelnen ergeben sich folgende Beträge:

 

Festbrennstoffe:

Haushalte mit ein oder zwei hilfebedürftigen Personen (100 %)                                            840,-- DM

Haushalte mit drei oder vier hilfebedürftigen Personen (125 %)                                         1.050,-- DM

Haushalte mit fünf oder mehr hilfebedürftigen Personen (150 %)                                      1.260,-- DM

Untermieter (70 %)                                                                                                                 588,-- DM

 

Heizöl:

Haushalte mit ein oder zwei hilfebedürftigen Personen (100 %)                                            800,-- DM

Haushalte mit drei oder vier hilfebedürftigen Personen (125 %)                                         1.000,-- DM

Haushalte mit fünf oder mehr hilfebedürftigen Personen (150 %)                                      1.200,-- DM

Untermieter (70 %)                                                                                                                 560,-- DM

 

Mischsatz 1 : 1:

Haushalte mit ein oder zwei hilfebedürftigen Personen (100 %)                                            820,-- DM

Haushalte mit drei oder vier hilfebedürftigen Personen (125 %)                                         1.025,-- DM

Haushalte mit fünf oder mehr hilfebedürftigen Personen (150 %)                                      1.230,-- DM

Untermieter (70 %)                                                                                                                 574,-- DM

 

An Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen sei die Auszahlung der Winterbrennstoffbeihilfen Anfang September 2000 erfolgt.

 

Grundsätzlich sei anzumerken, daß die Festsetzungen der Winterbrennstoffpauschalen immer mehr an Bedeutung verlieren, weil sie im wesentlichen Haushalte betreffen, die mit Einzelöfen heizen. Von ca. 900 Bedarfsgemeinschaften seien im Jahr 2000 nur noch ca. 100 Haushalte betroffen gewesen. Die Mehrzahl der Haushalte lebe in Mietwohnungen mit Zentralheizung, für welche monatliche Abschläge im Rahmen des Mietvertrages zu zahlen seien und für welche einmal jährlich die Abrechnung erfolge, was überwiegend ebenfalls als einmalige Beihilfen übernommen werde. Daraus, daß sich die Übernahme dieser Nachzahlungen am tatsächlichen Verbrauch orientiere und eine eingeschränkte Übernahme in der Regel nur in Ausnahmefällen erfolge, werde deutlich, daß die gestiegenen Energiepreise im wesentlichen durch die Sozialhilfe abgefangen werden.

 

Zu dem seit mehreren Monaten in der Diskussion stehenden Gesetz zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sei folgendes anzumerken: Mit Schreiben vom 13.10.2000 sei vom Bayer. Sozialministerium ein Entwurf dieses Gesetzes zur Kenntnisnahme übersandt worden. Diesem Entwurf könne folgendes entnommen werden:

-    Die Anspruchsberechtigung würde an den Bezug von Wohngeld oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz anknüpfen bzw. an ein Niedrigeinkommen, welches erheblich über dem Sozialhilfesatz läge. Sozialhilfe allein wäre kein Anknüpfpunkt.

-    Die Zuschußhöhe würde 5,-- DM/qm Wohnfläche betragen.

-    Mit der Ausführung des Gesetzes werden vermutlich die Wohngeldstellen der Kommunen beauftragt.

-    Der Entwurf enthalte keine Nichtanrechnungsklausel, was bedeuten könnte, daß die Leistungen auf die Sozialhilfe anzurechnen seien.

Einer Pressemitteilung vom 17.11.2000 sei zu entnehmen gewesen, daß sich der Bund zwischenzeitlich bereit erklärt habe, die ca. 1,4 Mrd. DM Heizkostenzuschuß zu übernehmen. Am 24.11.2000 sei gemeldet worden, daß das Gesetz den Bundesrat passiert habe und die Heizkostenbeihilfe demnächst ausgezahlt würde.

 

Nach den Empfehlungen des Bayer. Sozialministeriums betrage die Weihnachtsbeihilfe 2000

- 126,-- DM für den Haushaltsvorstand und Alleinstehenden

-   63,-- DM für den Haushaltsangehörigen.

Alleinstehende Obdachlose (Nichtseßhafte) erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Höhe des Satzes für einen Haushaltsangehörigen, also ebenfalls 63,-- DM.

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand sei eine Erhöhung der Empfehlungsbeträge seitens des Ministeriums nicht beabsichtigt. Sofern sich nichts mehr ändere, werde das Sozialamt die genannten Beträge in der ersten Dezemberhälfte 2000 an den berechtigten Personenkreis auszahlen.

 

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