Tagesordnungspunkt
TOP Ö 9: Information: Neufassung des Arzneilieferungsvertrages ab 01.07.2000
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 29.11.2000 SZ-03QLK1C |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Abstimmung: | JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Verw.Amtmann Vill informierte darüber, daß Sozialhilfeempfänger, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert seien, im Rahmen der Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG vom Sozialhilfeträger die gleichen Leistungen wie von der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Die medizinischen Leistungen für die Hilfeempfänger werden von den jeweiligen Abrechnungsstellen abgerechnet, wie mit gesetzlichen Krankenkassen. Zur Regelung der Abrechnungsmodalitäten bestehe hier seit dem Jahr 1985 u.a. ein Vertrag zwischen den kommunalen Spitzenverbänden als Vertreter der Sozialhilfe und dem Bayer. Apothekerverein e.V. als Vertreter der Apotheken. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages sei eine verwaltungsvereinfachende Zuständigkeitsregelung, wonach die Sozialhilfeträger gegenüber den Apotheken sowie gesetzlichen Krankenkassen zunächst einmal zur Leistung verpflichtet seien, wenn sie auf dem Rezept als Kostenträger angegeben seien. Im Gegenzug werde den Sozialämtern von den Apotheken ein Rabatt von 5 % auf Arzneimittel gewährt.
Der Vertrag sei 1992 aktualisiert worden.
Anfang 2000 sei erneut eine Vertragsneufassung vorgelegt worden, die für
Sozialhlfeempfänger, die dem Vertrag beigetreten seien, in Kraft getreten sei.
Inhaltlich bedeute der neue Vertragsentwurf keine wesentlichen Änderungen zu
den vorhergehenden Vertragstexten.
Der Landkreis Miltenberg sei den
Arzneilieferungsverträgen in der Fassung seit 1985 beigetreten. Die Alternative
zum Beitritt zum Vertrag in der Neufassung wäre ohnehin nur die aus verwaltungswirtschaftlichen
Gründen unvertretbare Einzelfallabrechnung gewesen. Im Hinblick auf die Beitrittsfrist
(30.06.2000) sei deshalb der Beitritt auch zu dieser Vertragsfassung erklärt
worden.