Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Information: Krankenkassenbeiträge für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger

BezeichnungInhalt
Sitzung:29.11.2000   SZ-03QLK1C 
Beschluss:einstimmig beschlossen
Abstimmung:JA-Stimmen:0 NEIN-Stimmen:0 Enthaltungen:0
DokumenttypBezeichnungAktionen

 

Verw.Amtmann Vill wies darauf hin, daß etwa ein Viertel der Bedarfsgemeinschaften, die vom Landkreis Miltenberg Sozialhilfe zum Lebensunterhalt beziehen, in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert seien. Im Rahmen der Sozialhilfe werde zusätzlich der Krankenversicherungsbeitrag an die jeweilige Krankenkasse gezahlt. Die Höhe des freiwilligen Krankenkassenbeitrages bemesse sich nach dem Einkommen des Versicherten. Ab 01.07.1997 sei mit den Krankenkassen eine Vereinbarung getroffen worden, wonach bei freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern als Einkommen der 3,7-fache Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrundegelegt werde. Dieser Vereinbarung zwischen den kommunalen bayerischen Spitzenverbänden und den Krankenkassen sei der Landkreis Miltenberg im Dezember 1997 beigetreten.

 

Seit Ende 1999 liegen nun mehrere noch nicht rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte Osnabrück, Aachen und Koblenz vor, seit Mitte 2000 darüber hinaus ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, welche übereinstimmend feststellen, daß eine pauschale Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger nach dem 3,7-fachen Regelsatz mit Bundesrecht nicht vereinbar sei. Die Festsetzung der Beitragshöhe dürfe nur nach dem tatsächlichen Einkommen erfolgen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das sei im Regelfall nur der Mindestbetrag. Dies würde eine erhebliche Krankenkassenbeitragsminderung (AOK Aschaffenburg: Von 281,16 DM auf 213,-- DM) und eine geschätzte Ausgabenminderung von jährlich ca. 206.000,-- DM (ca. 166.000,-- DM für den Kreishaushalt und ca. 40.000,-- DM für den Delegationshaushalt des Bezirks Unterfranken) bewirken.

 

Die Sozialämter der Region 1 Bayer. Untermain hätten sich deshalb wegen einer Übergangsvereinbarung ab 01.01.2001 im Juli 2000 zunächst an die AOK Aschaffenburg gewandt. Die Sozialämter hätten zunächst weiterhin die Bemessungsgrundlage des 3,7-fachen Regelsatzes akzeptiert, die gesetzlichen Krankenkassen hätten sich jedoch verpflichten müssen, für die Zeit ab 01.01.2001 zuviel gezahlte Beiträge zurückzuerstatten, soweit das Bundessozialgericht in letzter Instanz eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze endgültig feststelle. Die AOK Aschaffenburg sei diesem Ansinnen nach Rücksprache mit der AOK-Hauptstelle Bayern zunächst nicht nähergetreten. Auch der Bayer. Landkreistag habe zunächst keine Änderung der Vereinbarung beabsichtigt, es jedoch den Kommunen freigestellt, aus der Vereinbarung auszutreten.

 

Am 19.07.2000 habe der Kreisausschuß die Verwaltung ermächtigt, notfalls aus der bestehenden Vereinbarung auszutreten, wenn die Krankenkassen weiterhin keine Verhandlungsbereitschaft zeigen. Von dieser Ermächtigung hätten die Sozialämter der Region 1 Bayer. Untermain im September 2000 Gebrauch gemacht. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß der Gesamtvereinbarung sofort wieder beitreten werde, wenn die angestrebte Erstattungsregelung vereinbart würde. Daraufhin habe auch der Bayer. Landkreistag mit Schreiben vom 26.09.2000 gegenüber den Krankenkassen eine bedingte Kündigung zum 31.12.2000 erklärt, wenn die angestrebte Ersattungsregelung so nicht vereinbart werde.

 

Die Vorgehensweise der Sozialämter der Region 1 Bayer. Untermain scheine richtig gewesen zu sein. Zwischenzeitlich habe die AOK Bayern mitgeteilt, daß noch im Dezember 2000 Gespräche in der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen geführt werden. Die AOK Bayern sei zwischenzeitlich bereit, eine Erstattungsvereinbarung abzuschließen. Lediglich die Ersatzkassen stehen einer solchen Lösung z.Z. noch nicht befürwortend gegenüber. Die AOK sehe aber keine Problem, notfalls auch ohne die Ersatzkassen eine derartige Regelung abzuschließen.

 

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