Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Vorstellung des Fachdienstes Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH)

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.05.2022   JHA/003/2022 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Beschluss:

 

Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.


Frau Balles, SG 221, stellt den Fachdienst wirtschaftliche Jugendhilfe vor. Frau Bachmann, SG 221, präsentiert zur Kindertagesbetreuung und zum gesetzlichen Jugendschutz.

 

Das Sachgebiet Kinder, Jugend und Familie gliedert sich in fünf Sachbereiche.

 

Der Sachbereich Geldleistung und Verwaltung (SB 221) ist wiederum in fünf Fachdienste unterteilt:

-       221.2 Vormundschaften / Pflegschaften

-       221.3 Wirtschaftliche Jugendhilfe Kindertagesbetreuung (Abrechnung Tagespflege und Einrichtungen, Kostenbeteiligung)

-       221.4 Wirtschaftliche Jugendhilfe (ambulant, teilstationär und stationär / sowie gesetzlicher Jugendschutz)

-       221.5 Unterhaltsvorschuss

-       221.6 Beistandschaften – Beurkundungen – Sorgerecht

 

Vorgestellt werden folgende Teilbereiche der WJH:

-       Wirtschaftliche Jugendhilfe (Hilfen zur Erziehung) ambulant

-       Kindertagesbetreuung - Voraussetzungen zur Übernahme der Teilnahmebeiträge

-       Gesetzlicher Jugendschutz

 

Gesetzliche Grundlage für die wirtschaftliche Jugendhilfe im ambulanten Bereich sind die Paragraphen:

§ 27 Abs. 1 SGB VIII i. V. m.:

·         § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistandschaft)

·         § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe)

·         § 27 Abs.2 SGB VIII (individuelle Erziehungshilfe, z. B. Clearing)

·         § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) – ambulant

 

Die Kindertagesbetreuung wird durch die

-       §§ 22 ff SGB VIII Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege abgedeckt

-       Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe in diesem Bereich: Prüfung des Anspruchs auf Erlassung bzw. Übernahme der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII (Teilnahmebeiträge)

 

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz ist im Jugendschutzgesetz geregelt.

-       Allgemeines über den Kinder- und Jugendschutz

-       Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

 

Herr Rüth hinterfragt die Anzahl der Fälle, die Höhe des Ausgabevolumens, die Evaluierung hinsichtlich der Wirksamkeit sowie den Umgang mit Meinungsdifferenzen unter wirtschaftlichen und sozialpädagogischen Aspekten.

Frau Balles berichtet über eine offene Diskussion der Sozialpädagogik/ASD mit der wirtschaftlichen Jugendhilfe/WHJ, dabei wird der Fokus auf eine wirksame Hilfe gelegt. Das Ziel ist es, die Familien zu befähigen, perspektivisch ohne Hilfe zurechtzukommen.

Aufgrund der Corona-Pandemie schiebt der ASD offene Fälle wie eine Bugwelle vor sich her, daher kann Frau Balles keine Angaben zu bereinigten Fallzahlen und Volumina machen. Gefühlt sind es aktuell doppelt so viele Fälle wie zu ihrem Jobabtritt im Jahr 2015. Auch die Intensität nimmt zu, in Folge auch der Kostenfaktor.

Herr Rätz schätzt, dass es 80 bis 120 Fälle pro Jahr gibt. Für den Haushalt wurde ein Umsatzvolumen von 700 TEUR für ambulante Hilfen prognostiziert. Eigene Mitarbeiter*innen erbringen ebenfalls ambulante Hilfen. Bei Hilfen, die die Dauer von drei Monaten überschreiten, werden bevorzugt eigene Mitarbeiter*innen entsendet, da es sonst zu einem Interessenskonflikt für die Externen hinsichtlich der Generierung von Folgeaufträgen kommen kann. Die Steuerung erfolgt nach sechs Wochen bzw. alle sechs Monate durch den ASD. Hierzu werden Plangespräche geführt und ein Zielabgleich vorgenommen. Vom Fachcontrolling angedacht ist, dass alle Maßnahmen, die die Dauer von drei Jahren überschreiten, ernsthaft dahingehend zu hinterfragen sind, ob die gewährte Hilfe zur Befähigung die richtige Maßnahme ist. Das Ziel ist immer, die Familien, Kinder und Jugendlichen dahingehend zu befähigen, dass sie schnellst möglichst wieder selbst ihr Leben richten können und das Jugendamt wieder aus ihrem Leben austreten kann.

 

Herr Scherf ergänzt, dass die Maßnahmenbestimmung ein Prozess mit dem klassischen Wertekonflikt ist. Man möchte nicht zu viel Geld ausgeben. Auf der anderen Seite muss eine adäquate Maßnahme gefunden werden.

 

Herr Härtel hinterfragt für die jungen Hilfen bis maximal 27 Jahre die Möglichkeit eines Maßnahmenbeginns nach Vollendung der Volljährigkeit.

Frau Balles bestätigt dies und gibt an, dass dies in der Praxis häufiger der Fall ist.

© 2011 Landratsamt Miltenberg | Brückenstr. 2 | 63897 Miltenberg | Tel: 09371 501-0
Fernwartung