Tagesordnungspunkt
TOP Ö 2: Vorstellung des Fachdienstes Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH)
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 23.05.2022 JHA/003/2022 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Beschluss:
Die Mitglieder des Ausschusses nehmen die Ausführungen zur Kenntnis.
Frau Balles, SG
221, stellt den Fachdienst wirtschaftliche Jugendhilfe vor. Frau Bachmann, SG
221, präsentiert zur Kindertagesbetreuung und zum gesetzlichen Jugendschutz.
Das Sachgebiet
Kinder, Jugend und Familie gliedert sich in fünf Sachbereiche.
Der Sachbereich Geldleistung
und Verwaltung (SB 221) ist wiederum in fünf Fachdienste unterteilt:
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221.2 Vormundschaften / Pflegschaften
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221.3 Wirtschaftliche
Jugendhilfe Kindertagesbetreuung (Abrechnung Tagespflege und Einrichtungen,
Kostenbeteiligung)
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221.4 Wirtschaftliche
Jugendhilfe
(ambulant, teilstationär und
stationär / sowie gesetzlicher
Jugendschutz)
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221.5 Unterhaltsvorschuss
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221.6 Beistandschaften – Beurkundungen – Sorgerecht
Vorgestellt werden
folgende Teilbereiche der WJH:
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Wirtschaftliche Jugendhilfe
(Hilfen zur Erziehung) ambulant
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Kindertagesbetreuung -
Voraussetzungen zur Übernahme der Teilnahmebeiträge
-
Gesetzlicher Jugendschutz
Gesetzliche Grundlage für die wirtschaftliche
Jugendhilfe im ambulanten Bereich sind die Paragraphen:
§ 27 Abs.
1 SGB
VIII i. V. m.:
·
§ 30 SGB VIII
(Erziehungsbeistandschaft)
·
§ 31 SGB VIII
(Sozialpädagogische Familienhilfe)
·
§ 27 Abs.2 SGB VIII (individuelle Erziehungshilfe, z. B. Clearing)
·
§ 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) –
ambulant
Die Kindertagesbetreuung
wird durch die
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§§ 22
ff SGB VIII Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege abgedeckt
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Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe in diesem Bereich: Prüfung des
Anspruchs auf Erlassung bzw. Übernahme der pauschalierten Kostenbeteiligung
nach § 90 SGB VIII (Teilnahmebeiträge)
Der gesetzliche
Kinder- und Jugendschutz ist im Jugendschutzgesetz geregelt.
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Allgemeines über den Kinder- und Jugendschutz
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Ordnungsrechtlicher Jugendschutz
Herr Rüth hinterfragt die Anzahl der Fälle, die
Höhe des Ausgabevolumens, die Evaluierung hinsichtlich der Wirksamkeit sowie
den Umgang mit Meinungsdifferenzen unter wirtschaftlichen und
sozialpädagogischen Aspekten.
Frau Balles berichtet über eine offene Diskussion
der Sozialpädagogik/ASD mit der wirtschaftlichen Jugendhilfe/WHJ, dabei wird
der Fokus auf eine wirksame Hilfe gelegt. Das Ziel ist es, die Familien zu
befähigen, perspektivisch ohne Hilfe zurechtzukommen.
Aufgrund der Corona-Pandemie schiebt der ASD offene
Fälle wie eine Bugwelle vor sich her, daher kann Frau Balles keine Angaben zu
bereinigten Fallzahlen und Volumina machen. Gefühlt sind es aktuell doppelt so
viele Fälle wie zu ihrem Jobabtritt im Jahr 2015. Auch die Intensität nimmt zu,
in Folge auch der Kostenfaktor.
Herr Rätz schätzt, dass es 80 bis 120 Fälle pro
Jahr gibt. Für den Haushalt wurde ein Umsatzvolumen von 700 TEUR für ambulante
Hilfen prognostiziert. Eigene Mitarbeiter*innen erbringen ebenfalls ambulante
Hilfen. Bei Hilfen, die die Dauer von drei Monaten überschreiten, werden
bevorzugt eigene Mitarbeiter*innen entsendet, da es sonst zu einem Interessenskonflikt
für die Externen hinsichtlich der Generierung von Folgeaufträgen kommen kann.
Die Steuerung erfolgt nach sechs Wochen bzw. alle sechs Monate durch den ASD.
Hierzu werden Plangespräche geführt und ein Zielabgleich vorgenommen. Vom
Fachcontrolling angedacht ist, dass alle Maßnahmen, die die Dauer von drei
Jahren überschreiten, ernsthaft dahingehend zu hinterfragen sind, ob die
gewährte Hilfe zur Befähigung die richtige Maßnahme ist. Das Ziel ist immer,
die Familien, Kinder und Jugendlichen dahingehend zu befähigen, dass sie
schnellst möglichst wieder selbst ihr Leben richten können und das Jugendamt wieder
aus ihrem Leben austreten kann.
Herr Scherf ergänzt, dass die Maßnahmenbestimmung
ein Prozess mit dem klassischen Wertekonflikt ist. Man möchte nicht zu viel
Geld ausgeben. Auf der anderen Seite muss eine adäquate Maßnahme gefunden
werden.
Herr Härtel hinterfragt für die jungen Hilfen bis
maximal 27 Jahre die Möglichkeit eines Maßnahmenbeginns nach Vollendung der
Volljährigkeit.
Frau Balles bestätigt dies und gibt an, dass dies
in der Praxis häufiger der Fall ist.