Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Liquiditätsvorschuss und Förderung der „Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige (BSA) e. V." ab 01.01.2022
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 13.12.2021 KT/005/2021 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Beschluss:
Der Kreistag beschließt:
1. Dem Abschluss der vorliegenden
Vertragsentwürfe über einen Pflegestützpunkt im Landkreis Miltenberg:
·
Stützpunktvertrag mit Datenschutzvereinbarung und Betriebskonzept
·
Dienstvertrag mit dem BSA e.V. mit Prüfvereinbarung
wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Bayerische „Kommission Pflegestützpunkte“ zugestimmt.
Die Zustimmung umfasst auch Änderungsvorgaben
der Kommission Pflegestützpunkte, soweit diese nicht zu wesentlichen
Mehrbelastungen für den Landkreis Miltenberg führen.
2. Die vorläufig bis längstens 31.12.2026
bewilligte Regelförderung von jährlich bis zu 60.000,00 € (soweit nach
Ausschöpfung von Fördermöglichkeiten durch Dritte und nach Abzug eines
Eigenanteils der beteiligten Verbände und Einrichtungen von 10 % der
Gesamtkosten ein ungedeckter Bedarf in mindestens dieser Höhe verbleibt) wird
auch ab 01.01.2022 vorläufig weiterhin gewährt. Die Förderung der
Wohnberatungsstelle und die anteilige Finanzierung des Pflegestützpunktes
werden dadurch nicht berührt.
3. Für die Wohnberatungsstelle mit einer 0,5
VZK-Fachberatungskraft trägt der Landkreis Miltenberg weiterhin, längstens bis
vorläufig 31.12.2026, die nicht durch staatliche Förderung abgedeckten reinen
angemessenen Personalkosten (Arbeitgeberbrutto). Die Sach- und Gemeinkosten
finanziert der BSA e.V. weiterhin als Eigenanteil.
4. Der Landkreis Miltenberg gewährt dem
„Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige (BSA) e. V.“ im Jahr
2022 einen einmaligen unverzinslichen Liquiditätsvorschuss von bis zu 90.000 €,
ratenweise abrufbar nach Darlegung des Bedarfs.
Der Vorschuss wird vorbehaltlich
nachfolgender Nr. 4.3 in den Folgejahren mit dem laufenden Zuschuss verrechnet.
Er wird zur Rückzahlung fällig
4.1. in Höhe von 20.000 € nach Eingang der
Jahresrate 2022 der Landeserstattung für die Wohnberatung gemäß der
Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA,
4.2. in Höhe von 23.000 € nach Eingang der
Landeserstattung für die Anschubfinanzierung des Pflegestützpunktes gemäß den
Fördergrundsätzen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
im Rahmen des „Bayer. Netzwerks Pflege“.
4.3. Nach Vorlage und Prüfung der Abschlüsse der Jahre 2022, 2023 und erforderlichenfalls 2024 wird entschieden, ob und wie der Liquiditätsvorschuss in Höhe des verbleibenden Restbetrags ganz oder teilweise weiter zu verrechnen ist oder in eine nicht rückzahlbare einmalige Beihilfe umgewandelt wird.
Herr Scherf wirbt um Verständnis für die
Abwesenheit von Herrn Vill. Aufgrund der pandemischen Lage soll die Anzahl der
Verwaltungsmitarbeiter*innen vor Ort reduziert werden.
Herr Feil, Abt. 1, gibt folgende Orientierung
für den Sachvortrag: Teil 1 betrifft die Genehmigungen und die dann noch
abzuschließenden Verträge mit Pflegepartnern, Teil 2 die Regelförderung, Teil 3
den Ausbau des Angebotes und Teil 4 das Vorschussdarlehen in Höhe von 90.000 €.
1.
Vertragsentwürfe:
Auf die PowerPoint Präsentation zum TOP „Beitritt
des Landkreises …“, hier vor allem Folie 22 „PSP MIL - Auszuhandelnde Verträge“
wird zunächst verwiesen.
Die Folie macht anschaulich, dass Vertragspartner
des Stützpunktvertrages (StV) über den Pflegestützpunkt (PSP) ausschließlich
die beiden kommunalen Träger (Bezirk und Landkreis) sowie die Verbände der
Kranken- und Pflegekassen sind. Andere Träger kommen nach § 7c Sozialgesetzbuch
(SGB) XI nicht in Betracht. Der BSA e.V. ist nicht Träger, sondern „nur“
beauftragte Stelle der kommunalen Träger. Der Vertragstext beruht weitgehend
auf dem Muster des Bayerischen Rahmenvertrags.
Die Datenschutzvereinbarung entspricht unverändert
dem Muster des Bayerischen Rahmenvertrags.
Im Betriebskonzept (Bk) sind die Details der Arbeit
des PSP festgelegt. Das Betriebskonzept wurde vor allem in enger Abstimmung mit
den Beratungsfachkräften der BSA erstellt.
Im Dienstvertrag mit dem BSA e.V. (DiV) wird dieser
von den kommunalen Trägern mit der Durchführung aller Aufgaben eines
Pflegestützpunktes beauftragt. Der Verein erhält dafür die nach der
Rahmenvereinbarung zustehenden Erstattungen (6/6 - § 2 DiV).
Die Prüfvereinbarung (Bayerischer Rahmenvertrag
gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII) entspricht ebenfalls unverändert auszugsweise einem
Bayerischen Rahmenvertrag und ist eine übliche Formulierung für derartige
Verträge zwischen Sozialhilfeträgern und Leistungserbringern.
Haftung: Die kommunalen Träger haften für die
Arbeit des BSA e.V. gegenüber den Kassen (§ 10 StV). Der BSA e.V. haftet für
sein Handeln gegenüber den kommunalen Trägern (§ 7 DiV).
Kündigungsfristen: Die Vertragsparteien gehen von
einer unbefristeten Gültigkeit der Regelungen aus. Der StV sieht eine
regelmäßige Kündigungsmöglichkeit mit 6 Monaten zum Jahresende frühestens zum
31.12.2024 vor (§ 12 Abs. 3 StV), daneben eine Sonderkündigungsmöglichkeit,
wenn Zweifel an der Neutralität der Beratungsarbeit bestehen und nicht
ausgeräumt werden können (§ 12 Abs. 4 StV). Die Kündigungsregelungen im DiV
sind im Interesse des Beratungspersonals länger gefasst (regelmäßige
Kündigungsmöglichkeit mit 12 Monaten zum Jahresende frühestens zum 31.12.2026,
§ 10 DiV). Der DiV wird jedoch unwirksam, wenn der StV unwirksam wird (Schutz
der kommunalen Träger, § 8 DiV).
Sämtliche Vertragsentwürfe liegen gegenwärtig bei
der Bayerischen Kommission PSP zur Prüfung. Änderungen der Vertragsdetails
wären daher nicht ohne weiteres möglich.
2.
Regelförderung
der BSA von jährlich bis zu 60.000 €
Der Beschlussvorschlag bestätigt lediglich die
Fortgeltung des diesbezüglichen, inhaltlich gleichlautenden
Kreistagsbeschlusses vom 19.10.2020.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf
die Ausführungen in der vorbereitenden Bildungsausschusssitzung am 06.10.2020
verwiesen.
3.
Wohnberatung
Der Beschlussvorschlag trifft nun die im
Kreistagsbeschluss vom 19.10.2020 (Ziff. 2.4) angekündigte Detailregelung über
die Förderung der Wohnberatungsstelle für die Zeit ab dem 01.01.2022.
Danach soll in Abstimmung mit den Verbänden die
vorläufige Regelung des Jahres 2021 auch für die Zeit ab dem 01.01.2022
fortgelten: Der Landkreis übernimmt zusätzlich zur Regelförderung weiterhin die
reinen Personalkosten der Wohnberatung. Sach- und Gemeinkosten finanziert der
BSA e.V. weiterhin als Eigenanteil.
4.
Liquiditätsvorschuss
Hintergrund der Notwendigkeit eines einmaligen Liquiditätsvorschusses
ist der Wegfall des finanziellen Rückhaltes der BSA, den die jeweiligen
„geschäftsführenden Stellen“ geboten hatten.
Nach der Gründung der BSA im Jahr 2008 in Form einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (GbR) übernahm zunächst der Caritaskreisverband die
Geschäftsführung im Auftrag und im Namen der GbR. Er war in dieser Funktion vor
allem Arbeitgeber und Mieter und erbrachte sämtliche Zahlungen namens und im
Auftrag BSA.
Eingehende Erstattungsleistungen für das laufende Jahr, die zum Teil
erst im Folgejahr abgerechnet wurden bzw. eingingen, vereinnahmte die
geschäftsführende Stelle. Bis zu deren Eingang trat der Verband mit seinen
eigenen Finanzmitteln in Vorleistung.
Später übernahm der BRK-Kreisverband die Funktion der geschäftsführenden
Stelle von Caritas. Das Finanzierungsprinzip der BSA blieb gleich.
Mit der Gründung eines BSA e.V., der die
Geschäftsführung mit Wirkung ab dem 01.01.2022 übernehmen soll, erfolgt nun ein
Schnitt.
Die für das Jahr 2021 in 2022 eingehenden
Erstattungsleistungen werden (zu Recht) vom BRK-Kreisverband vereinnahmt, der
diese ja auch bevorschusst hat.
Der Kassierer des BSA e.V. wird dagegen am
01.01.2022 mit einem Kontostand von 0,00 € seine Tätigkeit beginnen.
Erstattungsleistungen für 2022, die z.B. bei der Berechnung des
Landkreiszuschusses angerechnet werden (SOLL-Rechnung), werden teilweise erst
2023 eingehen.
Damit Gehälter, Mieten und andere Zahlungen
erbracht werden können, muss nach Wegfall des finanziellen Rückhaltes der
geschäftsführenden Stelle der Landkreis hier vorschüssliche Leistungen
erbringen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten.
Berechnungsgrundlage für die geschätzte Höhe ist
die Haushaltsplanung 2022, bei der aus den genannten Gründen im
Einnahmenbereich zwischen SOLL und IST zu differenzieren ist.
Die Haushaltsplanungen berücksichtigen ausnahmslos
nicht die Beratungsstelle Demenz Untermain (BDU), weil deren Finanzierung über
ein eigenes Kuratorium läuft und zu 100 % mit dem Bezirk abgerechnet wird.
Erläuterungen zum Ausgabenbereich:
Vor allem die veranschlagten Personalausgaben
steigen um mehr als 100 % (ohne BDU (0,5 VZK), Erhöhung von 2,0 auf 4,0 VZK,
teilweise höhere Einstufung)
Raumkosten: zusätzliche Anmietung von angrenzenden
Räumen in der Brückenstraße 17, daneben ab Frühjahr Nutzung von Räumlichkeiten
im Mehrgenerationenprojekt in Obernburg
EDV: die seitherige relativ einfache Beratungssoftware
genügt den Ansprüchen des PSP nicht mehr, es muss eine einheitliche
kostenaufwändigere Software installiert und finanziert werden
Für Lohnbuchhaltung und für die steuerlichen
Abschlüsse ist künftig die Inanspruchnahme eines Steuerberaters/Lohnbuchhalters
erforderlich. Dafür entfällt die seither an den BRK-Kreisverband zu zahlende
Verwaltungspauschale.
Daneben entstehen für den PSP verschiedene
einmalige Ausgabenpositionen, die teilweise aus der staatlichen
Anschubfinanzierung refinanziert werden.
Erläuterungen zum Einnahmenbereich:
Einnahmen:
|
SOLL 2022 |
IST 2022 |
Vorschuss- |
Zuschuss Netzwerk Pflege |
16.500,00 € |
16.500,00 € |
|
Zuschuss LRA BSA ("bis zu 60.000
€!") |
55.500,00 € |
50.000,00 € |
5.500,00 € |
Zuschuss LRA Wohnraumberatung |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
- € |
Zuschuss SeLA Wohnraumberatung |
20.000,00 € |
20.000,00 € |
|
Zuschuss Bezirk BSA |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
- € |
Erstattung PSP |
175.000,00 € |
150.000,00 € |
25.000,00 € |
Untermieteinnahmen BDU |
6.000,00 € |
6.000,00 € |
- € |
Sonstige Erträge |
2.500,00 € |
2.500,00 € |
- € |
Erstattung Sachmittel PSP LA für Pflege |
23.000,00 € |
23.000,00 € |
|
Beitragseinnahmen |
22.000,00 € |
22.000,00 € |
- € |
Su.: |
90.000,00 € |
Der staatliche Zuschuss Netzwerk Pflege für die
„Fachstelle pflegende Angehörige“ (FpA) wird sich verringern, weil in der FpA
statt seither 1,5 künftig 1,0 VZK eingesetzt werden, zu Gunsten der
Installation eines Mitarbeiters mit Geschäftsführerfunktion (0,5 VZK), siehe PowerPoint,
Folien „Organigramm“ und „Szenario BSA 2022 …“. Die Landeserstattung geht erst
im Folgejahr ein.
Für Erstattung PSP wie auch die Regelförderung des
Landkreises „bis zu 60.000 €“ sind Vorschüsse möglich, vollständige Abrechnung
erfolgt aber erst im Folgejahr.
Für die Wohnraumberatung werden aus dem
Förderprogramm SeLA für die Jahre 2021 und 2022 je 20.000 € gewährt. Den in
2022 für 2021 zufließenden Betrag vereinnahmt jedoch der BRK-Kreisverband, der
für 2022 zustehende Betrag geht erst 2023 ein.
Auch die (einmalige) Landeserstattung für die
Anschubfinanzierung von maximal 23.000 € kann vermutlich frühestens 2023
abgerechnet werden.
Aus der Summe der genannten Beträge ergibt sich die
Höhe des vorgeschlagenen Liquiditätsvorschusses.
Die Beträge für Wohnraumberatung/SeLA (20.000 €)
und Anschubfinanzierung PSP (23.000 €) gehen einmalig und vermutlich letztmals
2023 ein. Der diesbezügliche Liquiditätsvorschuss kann deshalb nach deren
Eingang zurückerstattet bzw. verrechnet werden, sobald die Zahlungen
eingegangen sind (Beschlussvorschlag Nrn. 4.1 und 4.2).
Die übrigen um ein Jahr zeitversetzt eingehenden
Beträge von insgesamt 47.000 € können dagegen nicht einfach nach Eingang im
Folgejahr zurückerstattet bzw. verrechnet werden, weil sie dann in gleicher
oder ähnlicher Höhe wieder für das laufende Jahr fehlen.
Andererseits wäre es aus heutiger Sicht verfrüht,
diesen Betrag schon heute als verlorenen einmaligen Zuschuss zu gewähren, weil
aufgrund mehrerer Unwägbarkeiten (vor allem Personalgewinnung, Gewinnung neuer
Mitglieder, Praxis bei der PSP-Abrechnung) die Finanzbedarfsentwicklung heute
noch nicht hinreichend zuverlässig prognostiziert werden kann.
Hierüber sollte deshalb entschieden werden, wenn
die gesicherten Ergebniszahlen der Jahre 2022, 2023 und falls erforderlich auch
noch 2024 vorliegen (Beschlussvorschlag Nr. 4.3).
Auf die Anlagen, bestehend aus den Vertragsentwürfen
des Pflegestützpunktes, des Haushaltes BSA 2022 sowie der Haushaltsübersichten
2018-2021 wird verwiesen.