Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Anpassung der Entschädigungssatzung
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 02.12.2021 KA/005/2021 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Beschluss:
Der Kreisausschuss
empfiehlt dem Kreistag, die 1. Änderung der Satzung zur Regelung der
Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen
Kreisbürgerinnen und Kreisbürger zu beschließen.
Herr Feil, Abteilung 1, stellt zum Thema Anpassung der Entschädigungssatzung vor;
Nach Art. 49 Abs.
3 Satz 4 BayJG i.V.m. § 30 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG erhalten Jagdberater eine
monatliche Aufwandsentschädigung zwischen 50 und 150 Euro. Außerdem haben sie Anspruch
auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bayer. Reisekostengesetz. Die Höhe der
Entschädigung bemisst sich im Einzelfall nach dem für den Aufwand der
Jagdberater bestimmten Verhältnisse (insbesondere Umfang der
Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes vom
Dienstsitz der Jagdbehörde).
Für die
Jagdberater des Landkreises Miltenberg ist die Aufwandsentschädigung geregelt
in der "Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des
Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und
Kreisbürger". Nach § 5 Nr. 1 Spiegelstrich 5 der Satzung beträgt diese für
die Jagdberater jeweils 66,47 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen
erhöhten Reisekosten) monatlich.
Die Höhe wurde 2001 von damals 130 Deutsche Mark in Euro umgerechnet und
ist seither gleichbleibend. Nach Aktenlage ist sie seit 1984 unverändert. Es
sollte hier eine dem zeitgemäßen Aufwand für den Landkreis Miltenberg
entsprechende Anpassung erfolgen. Vorgeschlagen werden 110 € / Monat.
Zur Änderung der
Entschädigungshöhe wird vorgeschlagen, die nachstehende Satzungsänderung zu
erlassen:
1.
Änderung der
Satzung
zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonst
ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
Gemäß Art. 14a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 17 Satz
1 LkrO wird aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 13.12.2021 die Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des
Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger in
der Fassung vom 11.05.2020 wie folgt
geändert:
§ 1
§ 5 Nr. 1
Spiegelstrich 5 der Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des
Kreistages und sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
erhält folgende Fassung:
-
„die
Jagdberater jeweils 110,00 € (zusätzlich die individuell nachgewiesenen
erhöhten Reisekosten) monatlich,“
§ 2
Im Übrigen bleibt
die Satzung zur Regelung der Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und
sonst ehrenamtlich tätigen Kreisbürgerinnen und Kreisbürger unverändert.
§ 3
Die Änderung tritt
am 01.01.2022 in Kraft.
Herr Reinhard
fragt, wie viel Jagdberater wir haben.
Herr Scherf erklärt,
dass der Landkreis zwei Jagdberater hat; einen für den Norden des Landkreises
und einen für den Süden des Landkreises.
Herr Dotzel fragt,
ob das Wildschadenschätzer sind.
Herr Scherf
erläutert die Aufgaben der Jagdberater in der fachlichen Beratung der unteren
Jagdbehörde am Landratsamt und verweist auf deren Erfahrung aus der Praxis und Objektivität.
Wildschadensschätzung obliegt einem anderen Personenkreis.