Tagesordnungspunkt
TOP Ö 3: Audiovisuelle Zuschaltung von Kreistagsmitgliedern zu Präsenzsitzungen
Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 10.03.2021 KA/001/2021 |
Beschluss: | zur Kenntnis genommen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Der Kreisausschuss sieht die nun rechtlich mögliche audiovisuelle Zuschaltung von Kreistagsmitgliedern zu Präsenzsitzungen grundsätzlich positiv, will sich aber erst später festlegen. Dass es nötig ist, mit der Zeit zu gehen, ist im Gremium mehrheitlich unstrittig. Als Hindernis erweist sich aber die Tatsache, dass die Aufträge zur Medientechnik im Landratsamt bereits vergeben seien. Das Gremium einigt sich daher darauf, die Medientechnik nach neuesten technischen Gesichtspunkten zu erneuern und, wenn erwünscht, später zu erweitern. Eine zu bildende Arbeitsgruppe mit Vertretern aller Kreistagsfraktionen soll diesen Prozess begleiten.
Herr Feil, Leiter
Abt. 1 – Landkreisangelegenheiten, Kommunales-, trägt vor, dass mit dem Gesetzesentwurf
vom 03.02.2021 zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung,
Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie (Drucksache
18/13024) sich der Bayerische Landtag unter anderem damit befasst, eine
audiovisuelle Zuschaltung von Kreistagsmitgliedern rechtlich zu ermöglichen.
Diese Möglichkeit soll zunächst befristet bis Ende 2022 eingeführt werden,
wobei beabsichtigt ist, diese nach einer Evaluierung fortzusetzen. Nach diesem
Entwurf und dessen Begründung soll das Gremium selber entscheiden, ob und in
welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird.
Die
Landkreisverwaltung hat seit dem letzten Jahr den Auftrag, die technische
Ausstattung im Sitzungssaal zu ertüchtigen. Die Planungen und die bereits
erteilten Aufträge sehen keine Möglichkeit der Zuschaltung vor. Aus diesem
Grund wurde die Planausführung gestoppt, um zu ermitteln, ob und in welchem
Umfang diese Möglichkeit mit welchen zusätzlichen Kosten geschaffen werden
kann.
Der Entwurf sieht
folgende Rahmenbedingungen vor:
Eine
ausschließlich virtuelle Sitzung ist nicht möglich (sog. Hybridsitzung;
Konsequenz à es wird immer ein
Sitzungssaal benötigt mit Raum für LR/Verwaltung, alle Mitglieder und
Zuschauer). Es kann keine Regelung getroffen werden, wonach alle Mitglieder
sich audiovisuell zuschalten müssen. Soweit das Gremium dies ggfs. unter
bestimmten Bedingungen ermöglicht, steht die Entscheidung, ob ein Mitglied statt
virtuell physisch an der Sitzung teilnehmen will, allein ihr bzw. ihm zu.
Landrat bzw. seine
Vertretung müssen als Sitzungsleitung präsent sein. Eine Zuschaltung ist
rechtlich nicht zulässig.
Die optische
und akustische Wahrnehmbarkeit von Landrat und der Mitglieder
untereinander unabhängig von körperlicher oder virtueller Anwesenheit sowie bei
öffentlichen Sitzungen auch für die Besucher muss gegeben sein.
Auf eine
Festlegung bestimmter technischer Anforderungen wird bewusst verzichtet. Die
Kommune kann eigenständig bestimmen, welche Anforderungen sie im Rahmen der
jeweils zu berücksichtigenden Regelungen zu Informationssicherheit und
Datenschutz an die technische Ausstattung stellt.
Im Zusammenhang
mit audiovisuellen Zuschaltungen kann die Kommune sich z.B. darauf beschränken,
die Plattform für Zuschaltungsmöglichkeiten vorzuhalten, während es in der
Verantwortung der Mitglieder bleibt, die technischen Voraussetzungen (Hard- und
Software) bei sich zu beschaffen und anzuwenden. Ebenso ist es denkbar, dass
eine Kommune ihre Mitglieder mit der erforderlichen technischen Ausstattung
versorgt und auch die laufende Systembetreuung übernimmt. In diesem Fall
erweitert sich der Verantwortungsbereich der Kommune und hat bei Störungen
schwerwiegende Konsequenzen für den Sitzungsablauf bis hin zum sofortigen
Sitzungsabbruch.
Am 09.02.2021
erfolgte die erste Lesung im Landtag mit dem Ziel die Rechtsänderung bis Ostern
zu verabschieden. Am 24.02.2021 befasste sich der Ausschuss für Kommunale
Fragen, Innere Sicherheit und Sport mit dem Entwurf und 14.
Änderungsanträgen. Diese
Änderungsanträge greifen zum Teil sehr weitgehend in die dargestellten
Rahmenbedingungen ein, jedoch nicht in die grundsätzliche Öffnungsmöglichkeit von
audiovisuellen Zuschaltungen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass diese
rechtliche Möglichkeit bis Ostern geschaffen wird.
Auf dieser
Grundlage kann der Kreistag im Fortgang entscheiden, ob er diese Möglichkeit
ggfs. mit Beschränkungen einführen möchte und welche Kosten in diesem Zusammenhang
entstehen.