Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Audiovisuelle Zuschaltung von Kreistagsmitgliedern zu Präsenzsitzungen

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.03.2021   KA/001/2021 
Beschluss:zur Kenntnis genommen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Kreisausschuss sieht die nun rechtlich mögliche audiovisuelle Zuschaltung von Kreistagsmitgliedern zu Präsenzsitzungen grundsätzlich positiv, will sich aber erst später festlegen. Dass es nötig ist, mit der Zeit zu gehen, ist im Gremium mehrheitlich unstrittig. Als Hindernis erweist sich aber die Tatsache, dass die Aufträge zur Medientechnik im Landratsamt bereits vergeben seien. Das Gremium einigt sich daher darauf, die Medientechnik nach neuesten technischen Gesichtspunkten zu erneuern und, wenn erwünscht, später zu erweitern. Eine zu bildende Arbeitsgruppe mit Vertretern aller Kreistagsfraktionen soll diesen Prozess begleiten.


Herr Feil, Leiter Abt. 1 – Landkreisangelegenheiten, Kommunales-, trägt vor, dass mit dem Gesetzesentwurf vom 03.02.2021 zur Änderung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie (Drucksache 18/13024) sich der Bayerische Landtag unter anderem damit befasst, eine audiovisuelle Zuschaltung von Kreistagsmitgliedern rechtlich zu ermöglichen. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet bis Ende 2022 eingeführt werden, wobei beabsichtigt ist, diese nach einer Evaluierung fortzusetzen. Nach diesem Entwurf und dessen Begründung soll das Gremium selber entscheiden, ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird.

 

Die Landkreisverwaltung hat seit dem letzten Jahr den Auftrag, die technische Ausstattung im Sitzungssaal zu ertüchtigen. Die Planungen und die bereits erteilten Aufträge sehen keine Möglichkeit der Zuschaltung vor. Aus diesem Grund wurde die Planausführung gestoppt, um zu ermitteln, ob und in welchem Umfang diese Möglichkeit mit welchen zusätzlichen Kosten geschaffen werden kann.

 

Der Entwurf sieht folgende Rahmenbedingungen vor:

Eine ausschließlich virtuelle Sitzung ist nicht möglich (sog. Hybridsitzung; Konsequenz à es wird immer ein Sitzungssaal benötigt mit Raum für LR/Verwaltung, alle Mitglieder und Zuschauer). Es kann keine Regelung getroffen werden, wonach alle Mitglieder sich audiovisuell zuschalten müssen. Soweit das Gremium dies ggfs. unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, steht die Entscheidung, ob ein Mitglied statt virtuell physisch an der Sitzung teilnehmen will, allein ihr bzw. ihm zu.

 

Landrat bzw. seine Vertretung müssen als Sitzungsleitung präsent sein. Eine Zuschaltung ist rechtlich nicht zulässig. 

 

Die optische und akustische Wahrnehmbarkeit von Landrat und der Mitglieder untereinander unabhängig von körperlicher oder virtueller Anwesenheit sowie bei öffentlichen Sitzungen auch für die Besucher muss gegeben sein.

 

Auf eine Festlegung bestimmter technischer Anforderungen wird bewusst verzichtet. Die Kommune kann eigenständig bestimmen, welche Anforderungen sie im Rahmen der jeweils zu berücksichtigenden Regelungen zu Informationssicherheit und Datenschutz an die technische Ausstattung stellt.

 

Im Zusammenhang mit audiovisuellen Zuschaltungen kann die Kommune sich z.B. darauf beschränken, die Plattform für Zuschaltungsmöglichkeiten vorzuhalten, während es in der Verantwortung der Mitglieder bleibt, die technischen Voraussetzungen (Hard- und Software) bei sich zu beschaffen und anzuwenden. Ebenso ist es denkbar, dass eine Kommune ihre Mitglieder mit der erforderlichen technischen Ausstattung versorgt und auch die laufende Systembetreuung übernimmt. In diesem Fall erweitert sich der Verantwortungsbereich der Kommune und hat bei Störungen schwerwiegende Konsequenzen für den Sitzungsablauf bis hin zum sofortigen Sitzungsabbruch.

 

Am 09.02.2021 erfolgte die erste Lesung im Landtag mit dem Ziel die Rechtsänderung bis Ostern zu verabschieden. Am 24.02.2021 befasste sich der Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport mit dem Entwurf und 14. Änderungsanträgen.  Diese Änderungsanträge greifen zum Teil sehr weitgehend in die dargestellten Rahmenbedingungen ein, jedoch nicht in die grundsätzliche Öffnungsmöglichkeit von audiovisuellen Zuschaltungen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass diese rechtliche Möglichkeit bis Ostern geschaffen wird.

 

Auf dieser Grundlage kann der Kreistag im Fortgang entscheiden, ob er diese Möglichkeit ggfs. mit Beschränkungen einführen möchte und welche Kosten in diesem Zusammenhang entstehen.

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