Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Tagespflege Entgelte 2021

BezeichnungInhalt
Sitzung:30.11.2020   JHA/002/2020 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Der Jugendhilfeausschuss fasst den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Der Jugendhilfeausschuss setzt die Vergütung der Tagespflegeperson zum 01.01.2021 neu fest.


Herr Leiblein, SBL 221 – Geldleistungen und Verwaltungen, führt aus, dass der bedarfsgerechte zukunftsgerichtete Ausbau der Kindertagespflege als familiennahe Betreuungsform zur gleichberechtigten Teilhabe beider Elternteile, insbesondere aber von Frauen, am Arbeitsmarkt beiträgt. Gleichzeitig kommt der Ausbau der Kindertagespflege als wichtiger Baustein frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung den Kindern zugute.

 

          Im Landkreis Miltenberg bildet die Kindertagespflege als qualitativ hochwertiges pädagogisches Angebot neben den Kindertageseinrichtungen ganz entscheidend auch die sog. Randzeitenbetreuung vor und nach Kita sowie Schule ab.

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände vom 05.10.2020 aufgegriffen und diese unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des § 23 SGB VIII, sowie der zu beachtenden oberlandes- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, überarbeitet. Zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen hat insbesondere das Urteil des OVG Lüneburg 4.Senat vom 20.11.2012 Az. 4KN319/09 für große Beachtung gesorgt. Die Kernaussagen dieser OVG-Entscheidung decken sich mit dem strategischen Ziel einer angemessenen Vergütungsstruktur der Kindertagespflege.

 

Bei dem Ihnen nun vorzustellenden Gesamtergebnis hat sich das Jugendamt von einer zukunftsgerichteten Konzeption und gesicherten Angebotsvorhaltung der Kindertagespflege im Sinne der Bedarfe der Landkreisbevölkerung leiten lassen.

 

Die Notwendigkeit der Aufteilung in Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 SGB VIII, Art. 20 BayKiBiG und § 18 AVBayKiBiG. Die Sachkostenpauschale in Höhe von 300 € wird in Anlehnung an die Regelung im Einkommensteuerrecht festgesetzt.

 

Gem. § 18 AVBayKiBiG erhält die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2 a SGB VIII, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Der Qualifizierungszuschlag ist nach Art. 20 Nr. 4 BayKiBiG durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren.

 

Wird Betreuung in nur geringem Umfang (weniger als 10 Stunden/wöchentlich) in Anspruch genommen oder steht keine qualifizierte Tagespflegeperson zur Verfügung, können nur Leistungen nach der sog. „niedrigschwelligen“ Kindertagepflege gewährt werden. Nach diesen Sätzen werden auch Leistungen an die Großtagespflege nach BayKiBiG gezahlt.

 

Als leistungsgerechter Förderbetrag im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, in Abgrenzung zur niederschwelligen Kindertagespflege und um eine merkliche Differenzierung zwischen „niedrigschwelliger“ und qualifizierter Kindertagespflege herzustellen wird der qualifizierten Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und einem 100 stündigen Qualifizierungskurs ein 100 % Zuschlag gewährt (Q 1).

 

Tagespflegepersonen die dir o. g. Voraussetzungen erfüllen und regelmäßig Kinder nicht nur geringfügig betreuen, erhalten nach 5-jähriger tatsächlich ausgeübter Tätigkeit als Tagespflegeperson einen 20 prozentigen Qualifizierungszuschlag (Q 2).

 

Tagespflegepersonen mit entsprechender berufliche Ausbildung mit (sozial-)pädagogischem, erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt und den sonstigen o. g. Voraussetzungen mit Qualifizierungskurs über mind. 100 Stunden und einer erteilten Pflegeerlaubnis fallen, sind vom oben erwähnten Qualifizierungserfordernis ausgenommen. Dieser Personenkreis erhält mit Ausübung der Tätigkeit Q 2.

 

Neben der Qualifizierung ist die Gewährung des Qualifizierungszuschlages davon abhängig, dass die TPP eine schriftliche Erklärung abgibt, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen (§ 18 Satz 4 AVBayKiBiG).

 

Als Zuschlag zum Tagespflegegeld wird für die Randzeitbetreuung (werktags jeweils von 5.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zusätzlich zu o.g. Pflegegeld ein Zuschlag in Höhe von 1,00 Euro je Stunde gewährt.

 

Außerdem werden Leistungen zur Unfallversicherung, unter bestimmten Voraussetzungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen.

 

Demzufolge ergeben sich nachstehende neue monatliche Vergütungen (ausgehend von einer monatlichen Betreuungszeit von 173 Stunden = 4,33 Wochen):

 

Aufgrund § 90 SGB VIII werden Eltern für die erbrachte Kindertagespflege zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

 

 

 

Grund-
betrag Sachauf-
wand

Förder-
leistung Grund-
betrag

Tages-
pflege-
geld (nieder-
schwellig)
mtl. (ger.)

Förderleis-
tung Quali-
fizierungs-
zuschlag
100 %

Tages-
pflege-
geld (Q1)
mtl. (ger.)

Förderleis-
tung Quali-
fizierungs-
zuschlag
120 %

Tages-
pflege-
geld (Q2)
mtl. (ger.)

Eltern-
beitrag

Nutzungs-

zeit

Faktor

 

 

 

 

 

 

 

 

>1 h - 2 h

0,5

68,75 €

110,00 €

179,00 €

110,00 €

289,00 €

132,00 €

311,00 €

85,00 €

>2 h - 3 h

0,75

103,13 €

165,00 €

268,00 €

165,00 €

433,00 €

198,00 €

466,00 €

105,00 €

>3 h - 4 h

1

137,50 €

220,00 €

358,00 €

220,00 €

578,00 €

264,00 €

622,00 €

120,00 €

>4 h - 5 h

1,25

171,88 €

275,00 €

447,00 €

275,00 €

722,00 €

330,00 €

777,00 €

135,00 €

>5 h - 6 h

1,5

206,25 €

330,00 €

536,00 €

330,00 €

866,00 €

396,00 €

932,00 €

155,00 €

>6 h - 7 h

1,75

240,63 €

385,00 €

626,00 €

385,00 €

1.011,00 €

462,00 €

1.088,00 €

175,00 €

>7 h - 8 h

2

275,00 €

440,00 €

715,00 €

440,00 €

1.155,00 €

528,00 €

1.243,00 €

195,00 €

>8 h - 9 h

2,25

309,38 €

495,00 €

804,00 €

495,00 €

1.299,00 €

594,00 €

1.398,00 €

215,00 €

>9 h - 10 h

2,5

343,75 €

550,00 €

894,00 €

550,00 €

1.444,00 €

660,00 €

1.554,00 €

235,00 €

 

 

Hieraus ergeben sich Vergütungssätze je Stunde in Höhe von 4,12 € (3,08 €) für niedrigschwellige, 6,66 € (4,43 €) für qualifizierte und 7,17 € (4,70 €) für besonders qualifizierte Tagespflegepersonen.

 

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