Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Festsetzung der Entgelte für die Kindertagespflege - Beschluss

BezeichnungInhalt
Sitzung:27.11.2017   JHA/003/2017 
Beschluss:einstimmig beschlossen
DokumenttypBezeichnungAktionen

Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen

 

B e s c h l u s s:

 

Ab dem 01.01.2018 gelten die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten neuen Vergütungen für Tagespflegepersonen.


Herr Leiblein informiert, dass der bedarfsgerechte zukunftsgerichtete Ausbau der Kindertagespflege als familiennahe Betreuungsform zur gleichberechtigten Teilhabe beider Elternteile, insbesondere aber von Frauen, am Arbeitsmarkt beiträgt. Gleichzeitig kommt der Ausbau der Kindertagespflege als wichtiger Baustein frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung den Kindern zugute.

 

Im Landkreis Miltenberg bildet die Kindertagespflege als qualitativ hochwertiges pädagogisches Angebot neben den Kindertageseinrichtungen ganz entscheidend auch die sog. Randzeitenbetreuung vor und nach Kita sowie Schule ab.

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände vom 06.03.2017 dazu aufgegriffen und diese unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des § 23 SGB VIII sowie der zu beachtenden oberlandes- und höchstrichterlicher Rechtsprechung überarbeitet. Zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen hat insbesondere das Urteil des OVG Lüneburg vom 20.11.2012 Az. 4KN319/09 für große Beachtung gesorgt. Die Kernaussagen dieser OVG-Entscheidung decken sich mit dem strategischen Ziel einer angemessenen Vergütungsstruktur der Kindertagespflege.

 

Bei dem nun vorzustellenden Gesamtergebnis hat sich das Jugendamt von einer zukunftsgerichteten Konzeption und gesicherten Angebotsvorhaltung der Kindertagespflege im Sinne der Bedarfe der Landkreisbevölkerung leiten lassen.

 

Die Notwendigkeit der Aufteilung in Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 SGB VIII, Art. 20 BayKiBiG und § 18 AVBayKiBiG. Die Sachkostenpauschale in Höhe von 300 € wird in Anlehnung an die Regelung im Einkommensteuerrecht festgesetzt.

 

Gem. § 18 AVBayKiBiG erhält die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2 a SGB VIII, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Der Qualifizierungszuschlag ist nach Art. 20 Nr. 4 BayKiBiG durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren.

 

Wird Betreuung in nur geringem Umfang (weniger als 10 Stunden/wöchentlich) in Anspruch genommen oder steht keine qualifizierte Tagespflegeperson zur Verfügung, können nur Leistungen nach der sog. „niedrigschwelligen“ Kindertagepflege gewährt werden.

 

Als leistungsgerechter Förderbetrag im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, in Abgrenzung zur niederschwelligen Kindertagespflege und um eine merkliche Differenzierung zwischen „niedrigschwelliger“ und qualifizierter Kindertagespflege herzustellen, wird der qualifizierten Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und einem 100-stündigen Qualifizierungskurs ein 100 %iger Zuschlag gewährt (Q 1).

 

Tagespflegepersonen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen und regelmäßig Kinder nicht nur geringfügig betreuen, erhalten nach 5-jähriger tatsächlich ausgeübter Tätigkeit als Tagespflegeperson einen 20 %igen Qualifizierungszuschlag (Q 2).

 

Tagespflegepersonen mit entsprechender beruflicher Ausbildung mit (sozial-)pädagogischem, erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt und den sonstigen o.g. Voraussetzungen mit Qualifizierungskurs über mind. 100 Stunden und einer erteilten Pflegeerlaubnis sind vom oben erwähnten Qualifizierungserfordernis ausgenommen. Dieser Personenkreis erhält mit Ausübung der Tätigkeit Q 2.

 

Neben der Qualifizierung ist die Gewährung des Qualifizierungszuschlages davon abhängig, dass die Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung abgibt, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zu zulassen (§ 18 Satz 4 AVBayKiBiG).

 

Als Zuschlag zum Tagespflegegeld wird für die Randzeitbetreuung (werktags jeweils von 5.00 Uhr bis 7.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zusätzlich zu o.g. Pflegegeld ein Zuschlag in Höhe von 1,00 Euro je Stunde gewährt.

 

Außerdem werden Leistungen zur Unfallversicherung, unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen.

 

Aufgrund § 90 SGB VIII werden Eltern für die erbrachte Kindertagespflege zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

 

Berechnet wird der Förderbetrag auf der Grundlage des Basiswerts von derzeit 1071,15 €, der durch das  Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration jährlich festgesetzt wird.

Die Berechnungsformel für den Kostenbeitrag lautet:

Basiswert nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG: 1.071,15 € x Gewichtungsfaktor Tagespflege 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG) x Buchungszeitfaktor (§ 25 Abs. 1 AVBayKiBiG) für 7 bis 8 Stunden (= 2) = Jahres-betrag und : 12 = Monatsbetrag.

Gewichtungsfaktor Tagespflege 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG).

 

Basiswert (1.071,15 €) x Gewichtungsfaktor (2) x Buchungszeitfaktor (1,3) :12 = 232,08 €, gerundet 233 €.

 

Danach ergeben sich in der nachfolgenden Tabelle die neuen monatlichen Vergütungen (ausgehend von einer monatlichen Betreuungszeit von 173 Stunden = 4,33 Wochen):

 

 

 

Grund-betrag
Sachauf-
wand

Förderleis-tung Grundbe-
trag

Tages-
pflege-
geld (niedrig-schwellig)
mtl. (ger.)

Förderleis-
tung Quali-
fizierungs-
zuschlag
100 %

Tages-
pflege-
geld (Q1)
mtl.
(gerundet)

Förderleis-
tung Quali-
fizierungs-
zuschlag
120 %

Tages-
pflege-
geld (Q 2)
mtl.
(gerundet)

Eltern-
beitrag

Nutzungs-zeit

Fak-tor

 

 

 

 

 

 

 

 

>1 h - 2 h

0,50

75,00 €

58,25 €

133,00 €

58,25 €

191,00 €

69,90 €

203,00 €

85,00 €

>2 h - 3 h

0,75

112,50 €

87,38 €

200,00 €

87,38 €

287,00 €

104,86 €

305,00 €

105,00 €

>3 h - 4 h

1,00

150,00 €

116,50 €

267,00 €

116,50 €

384,00 €

139,80 €

407,00 €

120,00 €

>4 h - 5 h

1,25

187,50 €

145,63 €

333,00 €

145,63 €

479,00 €

174,76 €

508,00 €

135,00 €

>5 h - 6 h

1,50

225,00 €

174,75 €

400,00 €

174,75 €

575,00 €

209,70 €

610,00 €

155,00 €

>6 h - 7 h

1,75

262,50 €

203,88 €

466,00 €

203,88 €

670,00 €

244,66 €

711,00 €

175,00 €

>7 h - 8 h

2,00

300,00 €

233,00 €

533,00 €

233,00 €

766,00 €

279,60 €

813,00 €

195,00 €

 

 

Aus der Tabelle heraus errechnen sich Vergütungssätze je Stunde in Höhe von 3,08 € für niedrigschwellige, 4,43 € für qualifizierte und 4,70 € für besonders qualifizierte Tagespflegepersonen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Jährliche Mehrkosten in der Kindertagespflege ca. 27.000 Euro

 

 

Kreisrätin Dolzer-Lausberger fragt, ob es im Landkreis Miltenberg genügend Tagesmütter und –väter gebe bzw. wie hoch die Nachfrage sei.

Weiterhin möchte sie wissen, ob der Elternbeitrag gedeckelt sei.

 

Herr Leiblein antwortet, dass der Bedarf immer da sei. Er stagniere etwas. Der Markt sei abgegrast. Tagesmütter versuchten immer, neue Tagesmütter zu rekrutieren. Man mache auch entsprechende Veranstaltungen, aber es tue sich relativ wenig. Die Nachfrage sei höher als Angebot.

Der Elternbeitrag sei gedeckelt. Dies werde er im nächsten TOP berichten.

 

Herr Rätz ergänzt, dass es momentan 28 Tagespflegemütter im Landkreis gebe. Damit habe man kein flächendeckendes Angebot im Gegensatz zu den Kindertageseinrichtungen. Der eigentliche Bedarf an Tagespflegepersonen sei wesentlich höher, aber bei diesen Stundenlöhnen hätten Menschen selten Lust, dafür zu arbeiten.

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