Tagesordnungspunkt
TOP Ö 7: Festsetzung der Entgelte für die Kindertagespflege - Beschluss
Bezeichnung | Inhalt |
---|---|
Sitzung: | 27.11.2017 JHA/003/2017 |
Beschluss: | einstimmig beschlossen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
---|
Die Mitglieder des Ausschusses fassen den einstimmigen
B e s c h l u s s:
Ab dem 01.01.2018 gelten die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten neuen Vergütungen für Tagespflegepersonen.
Herr Leiblein informiert, dass der
bedarfsgerechte zukunftsgerichtete Ausbau der Kindertagespflege als
familiennahe Betreuungsform zur gleichberechtigten Teilhabe beider Elternteile,
insbesondere aber von Frauen, am Arbeitsmarkt beiträgt. Gleichzeitig kommt der
Ausbau der Kindertagespflege als wichtiger Baustein frühkindlicher Bildung,
Erziehung und Betreuung den Kindern zugute.
Im Landkreis Miltenberg bildet die Kindertagespflege als qualitativ
hochwertiges pädagogisches Angebot neben den Kindertageseinrichtungen ganz
entscheidend auch die sog. Randzeitenbetreuung vor und nach Kita sowie Schule
ab.
Die Verwaltung des Jugendamtes hat die Empfehlungen der kommunalen
Spitzenverbände vom 06.03.2017 dazu aufgegriffen und diese unter
Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des § 23 SGB
VIII sowie der zu beachtenden oberlandes- und höchstrichterlicher
Rechtsprechung überarbeitet. Zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung
an Tagespflegepersonen hat insbesondere das Urteil des OVG Lüneburg vom
20.11.2012 Az. 4KN319/09 für große Beachtung gesorgt. Die Kernaussagen dieser
OVG-Entscheidung decken sich mit dem strategischen Ziel einer angemessenen
Vergütungsstruktur der Kindertagespflege.
Bei dem nun
vorzustellenden Gesamtergebnis hat sich das Jugendamt von einer
zukunftsgerichteten Konzeption und gesicherten Angebotsvorhaltung der
Kindertagespflege im Sinne der Bedarfe der Landkreisbevölkerung leiten lassen.
Die Notwendigkeit der Aufteilung in Sachaufwand und Anerkennung der
Förderungsleistung entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 SGB VIII,
Art. 20 BayKiBiG und § 18 AVBayKiBiG. Die Sachkostenpauschale in Höhe von 300 €
wird in Anlehnung an die Regelung im Einkommensteuerrecht festgesetzt.
Gem. § 18 AVBayKiBiG erhält die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche
Leistung im Sinn von § 23 Abs. 2 a SGB VIII, der leistungsgerecht
auszugestalten ist. Der Qualifizierungszuschlag ist nach Art. 20 Nr. 4 BayKiBiG
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren.
Wird Betreuung in
nur geringem Umfang (weniger als 10 Stunden/wöchentlich) in Anspruch genommen
oder steht keine qualifizierte Tagespflegeperson zur Verfügung, können nur
Leistungen nach der sog. „niedrigschwelligen“ Kindertagepflege gewährt werden.
Als
leistungsgerechter Förderbetrag im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG, in
Abgrenzung zur niederschwelligen Kindertagespflege und um eine merkliche
Differenzierung zwischen „niedrigschwelliger“ und qualifizierter
Kindertagespflege herzustellen, wird der qualifizierten Tagespflegeperson mit
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und einem 100-stündigen Qualifizierungskurs
ein 100 %iger Zuschlag gewährt (Q 1).
Tagespflegepersonen,
die die o. g. Voraussetzungen erfüllen und regelmäßig Kinder nicht nur
geringfügig betreuen, erhalten nach 5-jähriger tatsächlich ausgeübter Tätigkeit
als Tagespflegeperson einen 20 %igen Qualifizierungszuschlag (Q 2).
Tagespflegepersonen
mit entsprechender beruflicher Ausbildung mit (sozial-)pädagogischem,
erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt und den sonstigen o.g.
Voraussetzungen mit Qualifizierungskurs über mind. 100 Stunden und einer
erteilten Pflegeerlaubnis sind vom oben erwähnten Qualifizierungserfordernis
ausgenommen. Dieser Personenkreis erhält mit Ausübung der Tätigkeit Q 2.
Neben der
Qualifizierung ist die Gewährung des Qualifizierungszuschlages davon abhängig,
dass die Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung abgibt, an
Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen
und auch unangemeldete Kontrollen zu zulassen (§ 18 Satz 4 AVBayKiBiG).
Als Zuschlag zum
Tagespflegegeld wird für die Randzeitbetreuung (werktags jeweils von 5.00 Uhr
bis 7.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von
5.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zusätzlich zu o.g. Pflegegeld ein Zuschlag in Höhe von
1,00 Euro je Stunde gewährt.
Außerdem werden Leistungen zur Unfallversicherung, unter bestimmten
Voraussetzungen auch zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer
angemessenen Alterssicherung übernommen.
Aufgrund § 90 SGB VIII werden Eltern für die erbrachte
Kindertagespflege zu einem Kostenbeitrag herangezogen.
Berechnet wird der Förderbetrag auf der Grundlage des
Basiswerts von derzeit 1071,15 €, der durch das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und
Integration jährlich festgesetzt wird.
Die Berechnungsformel für den
Kostenbeitrag lautet:
Basiswert nach Art. 21 Abs. 3 BayKiBiG: 1.071,15 € x Gewichtungsfaktor
Tagespflege 1,3 (Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG) x Buchungszeitfaktor (§ 25 Abs. 1 AVBayKiBiG) für 7 bis 8 Stunden (= 2) =
Jahres-betrag und : 12 = Monatsbetrag.
Gewichtungsfaktor Tagespflege 1,3 (Art.
21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG).
Basiswert (1.071,15 €) x
Gewichtungsfaktor (2) x Buchungszeitfaktor (1,3) :12 = 232,08 €, gerundet 233
€.
Danach ergeben sich in der nachfolgenden Tabelle die
neuen monatlichen Vergütungen (ausgehend von einer monatlichen Betreuungszeit
von 173 Stunden = 4,33 Wochen):
|
|
Grund-betrag |
Förderleis-tung
Grundbe- |
Tages- |
Förderleis- |
Tages- |
Förderleis- |
Tages- |
Eltern- |
Nutzungs-zeit |
Fak-tor |
|
|
|
|
|
|
|
|
>1 h - 2 h |
0,50 |
75,00 € |
58,25 € |
133,00 € |
58,25 € |
191,00 € |
69,90 € |
203,00 € |
85,00 € |
>2 h - 3 h |
0,75 |
112,50 € |
87,38 € |
200,00 € |
87,38 € |
287,00 € |
104,86 € |
305,00 € |
105,00 € |
>3 h - 4 h |
1,00 |
150,00 € |
116,50 € |
267,00 € |
116,50 € |
384,00 € |
139,80 € |
407,00 € |
120,00 € |
>4 h - 5 h |
1,25 |
187,50 € |
145,63 € |
333,00 € |
145,63 € |
479,00 € |
174,76 € |
508,00 € |
135,00 € |
>5 h - 6 h |
1,50 |
225,00 € |
174,75 € |
400,00 € |
174,75 € |
575,00 € |
209,70 € |
610,00 € |
155,00 € |
>6 h - 7 h |
1,75 |
262,50 € |
203,88 € |
466,00 € |
203,88 € |
670,00 € |
244,66 € |
711,00 € |
175,00 € |
>7 h - 8 h |
2,00 |
300,00 € |
233,00 € |
533,00 € |
233,00 € |
766,00 € |
279,60 € |
813,00 € |
195,00 € |
Aus der Tabelle heraus errechnen sich Vergütungssätze je Stunde in Höhe
von 3,08 € für niedrigschwellige, 4,43 € für qualifizierte und 4,70 € für
besonders qualifizierte Tagespflegepersonen.
Finanzielle Auswirkungen:
Jährliche Mehrkosten in der Kindertagespflege ca. 27.000 Euro
Kreisrätin Dolzer-Lausberger fragt, ob es im Landkreis Miltenberg genügend Tagesmütter und –väter gebe bzw. wie hoch die Nachfrage sei.
Weiterhin möchte sie wissen, ob der Elternbeitrag gedeckelt sei.
Herr Leiblein antwortet, dass der Bedarf immer da sei. Er stagniere etwas. Der Markt sei abgegrast. Tagesmütter versuchten immer, neue Tagesmütter zu rekrutieren. Man mache auch entsprechende Veranstaltungen, aber es tue sich relativ wenig. Die Nachfrage sei höher als Angebot.
Der Elternbeitrag sei gedeckelt. Dies werde er im nächsten TOP berichten.
Herr Rätz ergänzt, dass es momentan 28 Tagespflegemütter im Landkreis gebe. Damit habe man kein flächendeckendes Angebot im Gegensatz zu den Kindertageseinrichtungen. Der eigentliche Bedarf an Tagespflegepersonen sei wesentlich höher, aber bei diesen Stundenlöhnen hätten Menschen selten Lust, dafür zu arbeiten.