Altfahrzeugverordnung
Altfahrzeuge dürfen ausschließlich anerkannten Annahme- oder Rücknahmestellen oder anerkannten Demontagebetrieben zur Verwertung überlassen werden. Die ordnungsgemäße Entsorgung wird durch einen Verwertungsnachweis bescheinigt.
Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die aufgrund erheblicher Mängel nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden können und deren Reparatur unwirtschaftlich wäre.
Die Altfahrzeugverordnung gilt nur für
- PKW mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz),
- Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen,
- dreirädrige Kraftfahrzeuge (ausgenommen dreirädrige Krafträder).
Weitere Informationen:
Das Ablagern von Altfahrzeugen auf Privatgrundstücken, in der freien Natur oder im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht zulässig. Auch eine Weitergabe an Dritte, z. B. zum „Ausschlachten“, ist nicht erlaubt!
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, in Einzelfällen kann auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen.
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