Anerkennung der Vaterschaft
Die Vaterschaft zu einem ''nichtehelichen'' Kind tritt mit dessen Geburt ein. Ihre Rechtswirkungen können aber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese kann in öffentlicher Urkunde beim Jugendamt, beim Amtsgericht oder vor dem Notar erklärt werden.
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Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern).
Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden; dies kann vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht oder einem Notar geschehen.
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, ReisepassEntstehende Kosten:
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
Merkblätter:
Rechtsvorschriften:
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