Artenschutzrecht
Die Kontrolle des Handels (Genehmigung der Vermarktung, so genannte CITES-Bescheinigung) und des Besitzes von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Dazu gehört auch die Kontrolle des Besitzes von Produkten, die aus geschützten Tieren und Pflanzenarten hergestellt wurden. Die Untere Naturschutzbehörde gibt sowohl Auskünfte über die Haltung von besonderen Tierarten (Besitzverbote, Kennzeichnungs- und Meldepflichten, Tiergehegegenehmigungspflichten) als auch Informationen zu wildlebenden Tieren (unter anderem Hornissen, Wespen, Schlangen, Fledermäuse, Igel).
Nach der Bundesartenschutzverordnung ist der Naturschutzbehörde der Beginn der Haltung von geschützten Tieren (u. a. Landschildkröten, verschiedene Papageien etc.) sowie jede Bestandsveränderung unverzüglich (also innerhalb von maximal zwei Wochen) anzuzeigen. Die notwendigen Angaben hierzu finden Sie unter "Formulare".
Weitere Informationen:
- Betreuung und rechtliche Beratung von Haltern geschützter Tiere im Landkreis Miltenberg
- Ausstellen von EG-Bescheinigungen
- Ahndung von Verstößen gegen Artenschutzbestimmungen