Betreiben von kleinen /mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie beispielsweise für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden, welche Sie im Merkblatt "zulässige Brennstoffe" nachlesen können. Die Verwendung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Altpapier, Kunststoffe oder sonstige Abfälle führt zu erheblichen Umweltbelastungen, ist deshalb nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Kontaktinformationen:
Die Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht sind nach Wohnorten beziehungweise Anlagen aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:
>> Ansprechpersonen Immissionsschutz
Beschwerden
Beschwerden über Belästigungen durch Feuerungsanlagen bitten wir schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt Miltenberg zu richten. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.
Weitere Informationen:
Neben der Verwendung der richtigen Brennstoffe ist es gerade bei der Verwendung fester Brennstoffe wichtig, die Anlage auch richtig zu bedienen, da es ansonsten zu Rauchbelästigungen der Nachbarschaft kommen kann.
Einige Hinweise zum richtigen Betrieb enthält das Merkblatt "7 Regeln für richtiges Heizen mit festen Brennstoffen". Die Abgase dieser Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Bezirkskaminkehrermeister durch wiederkehrende Messung festgestellt. Werden die zulässigen Werte überschritten, fordert der Bezirkskaminkehrermeister den Anlagenbetreiber auf, die Anlage instand zu setzen. Entspricht die Anlage dann immer noch nicht den Anforderungen, informiert der Bezirkskaminkehrermeister das Landratsamt, welches den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet.
Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrermeister ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.Entstehende Kosten:
Der Bezirkskaminkehrermeister erhebt für seine Überwachungstätigkeit Gebühren nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO). Muss ein Anlagenbetreiber durch das Landratsamt zur Instandsetzung seiner Anlage verpflichtet werden, so werden für die Anordnung je nach Verwaltungsaufwand Gebühren von 150 bis 7.500 Euro erhoben.Merkblätter:
Links:
Rechtsvorschriften:
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