EU-Fahrerbescheinigung
Erteilung einer EU-Fahrerbescheinigung gemäß VO EWG 881/92
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
---|
Herr Hofmann Sachbearbeiter | 09371 501-160 | 09371 50179-161 | |
Weitere Informationen:
EU-Fahrerbescheinigung für Lkw-Fahrer aus Nicht-EU-Staaten
Mit der Verordnung EG Nr. 484/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 1. März 2002 hat die EU-Kommission die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr mit einer Gemeinschaftslizenz eingeführt, soweit der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates (Nicht-EU-Staat) ist.
Mit der Fahrerbescheinigung müssen Fahrer aus Drittstaaten, die ein in der EU zugelassenen Lkw führen, ihr legales Arbeitsverhältnis nachweisen. Die EU-Verordnung gilt ab dem 19.3.2003 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die wesentlichen Bestimmungen:
- Die Fahrerbescheinigung wird auf Antrag des Inhabers einer Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, erteilt, den der Transportunternehmer rechtmäßig beschäftigt.
- Die Fahrerbescheinigung wird Eigentum des Transportunternehmers. Er muss sie dem Fahrer im Original zur Verfügung stellen, wenn dieser Transporte mit einer dem Unternehmen erteilten Gemeinschaftslizenz durchführt.
- Der Transportunternehmer muss eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung in seinen Geschäftsräumen aufbewahren.
- Die Fahrerbescheinigung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
Ziel der Verordnung ist die Eindämmung der illegalen Beschäftigung vor allem osteuropäischer Fahrer.