Persönlicher Schulbedarf
Die Pauschale für Schulmaterial beträgt 100 Euro zum Schuljahresbeginn und 50 Euro zum 1. Februar. Sie stellt lediglich eine Ergänzung der Beträge dar, die bereits in der Regelleistung für Schulmaterial enthalten sind.
Ansprechpersonen:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Frau Kern Sachbearbeiterin | 09371 501-184 | 09371 50179-191 |  |
Herr Wernig Sachbearbeiter | 09371 501-187 | 09371 50179-191 |  |
Weitere Informationen:
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der
anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“; auch wenn dazu noch andere Leistungen bezogen werden) und Empfänger von Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgt die Auszahlung durch das Jobcenter oder das Sozialamt von Amts wegen („automatisch“), also ohne dass dafür ein eigener Antrag gestellt werden muss, sofern der Schulbesuch bei der Behörde bekannt und gegebenenfalls nachgewiesen ist.
Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag (soweit nicht daneben auch Leistungen nach SGB II bezogen werden) erhalten die Leistung nur auf Antrag, der für jedes Schuljahr neu gestellt werden muss. Sofern die Leistung zum Schuljahresbeginn bewilligt wurde, ist für die Folgeleistung zum 1. Februar kein zusätzlicher Antrag mehr erforderlich.
Die Zahlung erfolgt als Geldleistung grundsätzlich per Überweisung.