Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) regelt die Behandlung, Untersuchung, Abgabe und Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden.
Für den Vollzug der BioAbfV sind in Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) zuständig, in deren Bereich sich die Anlage bzw. die für die Aufbringung vorgesehene Fläche befindet. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) sind in den Vollzug eingebunden.
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Sonja Lüders Sachbearbeiterin | 09371 501-274 | 09371 501-79276 |  |
Weitere Informationen:
Die BioAbfV gilt für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen, Bioabfallbehandler, Hersteller von Bioabfallgemischen sowie für Bewirtschafter von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden, auf denen Bioabfälle aufgebracht werden.
Die BioAbfV gilt nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten sowie für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus.
Formulare:
Links:
Rechtsvorschriften: