Angemessene Lernförderung
Zur Ergänzung schulischer Angebote können die Kosten für angemessene Lernförderung übernommen werden, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
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Herr Wernig Sachbearbeiter | 09371 501-187 | 09371 50179-191 | |
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Ein wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen alleine zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für die Bewilligung von Lernförderung dar.
Eine Bewilligung erfolgt auch nicht zum Ausgleich von Lerndefiziten aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten oder sonstigem „vorwerfbarem Verhalten“ und nur bei einer hinreichenden Motivation und Mitwirkungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers.
Falls der Lernförderbedarf auf eine Behinderung, Legasthenie oder Dyskalkulie zurückzuführen ist, sind vorrangige Ansprüche im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.
Die Lernförderung muss geeignet und erforderlich sein. In der Regel wird sie nur kurzzeitig (bis zu sechs Monate) für eine Stunde pro Woche und Fach gewährt.
Der zu übernehmende Lernförderbedarf ist von der Schule mittels Formblatt zu bestätigen. Sofern die Schule in der Lage ist, den zusätzlichen Lernförderbedarf im Rahmen eigener Möglichkeiten abzudecken, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nur wenn die Schule bestätigt, dass sie den zusätzlichen Lernförderbedarf nicht im Rahmen eigener Möglichkeiten abdecken kann, können angemessene Kosten auch für private Anbieter von Lernförderung übernommen werden. In diesem Fall ist dem Antrag ein Nachweis über die Kosten der beantragten Lernförderung in geeigneter Form beizufügen. Angemessen ist Lernförderung nur, wenn sie im Rahmen der örtlichen Angebotsstruktur auf kostengünstige Anbieter zurückgreift.
Unmittelbare schulische Angebote zur Lernförderung haben in jedem Fall Vorrang. Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der
anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird. Die Bewilligung der Lernförderung erfolgt längstens für den Zeitraum, für den die zugrunde liegende Sozialleistung bewilligt ist, jedoch maximal bis Schuljahresende.
Zahlungen erfolgen im Regelfall nur direkt an den Erbringer der Lernförderung.