Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für Handwerker, Handelsvertreter und Soziale Dienste
Handwerker, Handelsvertreter und Soziale Dienste können beim Landratsamt Miltenberg auf Antrag für eines oder mehrere Fahrzeuge ihres Unternehmens eine Parkerleichterung erhalten. Die Gültigkeit dieser Parkerleichterung erstreckt sich immer nur auf den Landkreis Miltenberg.
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Herr Hofmann Sachbearbeiter | 09371 501-160 | 09371 50179-161 | |
Weitere Informationen:
Die Parkerleichterung für Handwerker bzw. Soziale Dienste erlaubt,
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 ortsfest) zu parken
- im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- auf Gehwegen zu parken (§ 12 Abs. 4 StVO),
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (§ 13 Abs. 1 StVO),
- auf Parkplätzen für Anwohner (Zeichen 314, 315 StVO, mit Zusatzschild) zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
- in Fußgängerbereichen zu parken (Zeichen 242 StVO),
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die Parkerleichterung wird auf Fälle beschränkt, in denen
der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist (Handwerker),
- der Einsatz des Kfz unbedingt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (Handelsvertreter)
- das Abstellen des Fahrzeuges zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich ist (soziale Dienste)
und in zumutbarer Entfernung keine anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Weiterhin muß auf Gehwegen eine Restdurchgangsbreite von 1,50 m verbleiben. Parkplätze für Schwerbehinderte dürfen auf keinen Fall benutzt werden.
Entstehende Kosten:
Die Gebühr beträgt für den Landkreis Miltenberg pro Fahrzeug/Jahr für
- Handwerker und Handelsvertreter 86 €
- Soziale Dienste 43 €