Beglaubigung von Bescheinigungen bei Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen
Beglaubigung der vom verschreibenden Arzt ausgestellten Bescheinigung über das Mitführen von Betäubungsmitteln bei Grenzübertritt in Schengener Vertragsstaaten und außerhalb des Schengen-Raumes.
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Für die Beglaubigung von Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens bzw. außerhalb des Schengen-Raumes ist das Gesundheitsamt örtlich zuständig, in dessen Dienstbereich der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt.
Folgende entsprechende Formulare stehen Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
- "Bescheinigung über das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsabkommens" in Schengener Vertragsstaaten
- "Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen - außerhalb des Schengen-Raumes
Um Probleme bei der Einreise zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass das mitzuführende Dokument vollständig ausgefüllt ist (z.B. Gesamtwirkstoffmenge, Gültigkeitsdauer etc.)
Bei Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des Schengen-Raumes wird außerdem empfohlen, sich bei der zuständigen Botschaft des Reiselandes über die aktuellen Einreise-Bestimmungen zu erkundigen.
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis, ausgefülltes ärztliches Formblatt.Entstehende Kosten:
15 EuroGesetzliche Grundlagen:
Schengener Abkommen