12.05.2022

Pressemitteilung Genesenennachweis bei COVID-19

Das Landratsamt weist darauf hin, dass ein Genesenennachweis bei COVID-19 gemäß Infektionsschutzgesetz nur ausgestellt werden kann, wenn die Testung durch einen Nukleinsäure-Nachweis nachgewiesen wurde und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Als gültige Tests gelten beispielsweise ein PCR-Test, ein sogenannter PoC-NAT-Test (Schnelltests, bei denen die Analyse vor Ort binnen einer Stunde erfolgt – etwa in Apotheken) oder andere Verfahren, bei denen die Nukleinsäure-Amplifikations-Technik eingesetzt wird.
Positive Antigen-Schnelltests oder ein Antikörpernachweis reichen für einen Nachweis nicht aus.
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