30.03.2021

Pressemitteilung Aufstallung von Geflügel im Landkreis Miltenberg angeordnet

Seit dem ersten Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzavirus (HPAIV) vom Typ H5N8 bei Wildenten im Landkreis Passau mit Befund des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 19.11.2020 wurde HPAIV in Bayern bei mittlerweile 23 Wildvögeln und in acht Hausgeflügelbeständen nachgewiesen, zuletzt am 15. März 2021 in einem Tierpark in Würzburg. Deshalb ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren HPAI-Funden bei Wildvögeln in Bayern und damit auch im Landkreis Miltenberg zu rechnen. Die Verbreitung über Zugvögel ist dabei ein wichtiger Faktor. Die sehr kalten Winterwochen Anfang Februar, die unter anderem zum Einfrieren von Wasserflächen geführt haben, können in Folge eines Versammlungseffekts („Crowding“) an eisfrei gebliebenen Gewässern und wegen der körperlichen Schwächung der Tiere zu weiteren Ansteckungen zwischen Wildvögeln beigetragen haben. Zudem kommt es seit Februar mit Beginn des Frühjahrvogelzuges zu starken Wanderbewegungen innerhalb Europas. In den angrenzenden Bundesländern Hessen und Baden-Württemberg wurde die Aufstallungspflicht landkreisweit oder lokal bereits angeordnet. Aufgrund dieses anhaltend hoch-dynamischen HPAI-Geschehens in Bayern und Deutschland wurde auf Empfehlung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im Landkreis Miltenberg am 08.03.2021 über eine Aufstallungspflicht für Haus- und Nutzgeflügel verfügt.

So müssen Tierhalter, die privat oder gewerblich Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) halten, ihr Geflügel ab sofort 

  1. in geschlossenen Ställen unterbringen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel im Landkreis Miltenberg haben ab sofort im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen.

Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren im Landkreis Miltenberg haben ab sofort nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Miltenberg derzeit verboten.

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