Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Wir belehren nach § 43 IfSG die Personen, welche im Lebensmittelbereich gewerbsmäßig eine Tätigkeit aufnehmen wollen.
Ansprechperson:
Name | Telefon | Telefax | E-Mail |
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Frau Helleiner Sachbearbeiterin | 09371 501-523 | 09371 501-524 |  |
Kontaktinformationen:
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!Weitere Informationen:
Im Landkreis Miltenberg können auch zahlreiche niedergelassene Ärzte entsprechende Belehrungen vornehmen. Eine aktuelle Liste der von uns hiermit beauftragten Ärzte finden Sie bei den Merkblättern.
Entstehende Kosten:
- Einzelbelehrungen 28,00 Euro
- Sammelbelehrungen ab 3 Personen 14,00 Euro p. P.
- Zweitschrift 15,00 Euro
Besonderheiten:
Bitte beachten Sie, dass die früher geforderte Belehrungspflicht für Helfer bei Vereins-, Schul-, Kindergarten- und ähnlichen Festen und damit natürlich auch die Dokumentationspflicht für diese Belehrungen seit 2005 nicht mehr besteht.
Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird in Zukunft dadurch Rechnung getragen, dass die Helferinnen und Helfer – unabhängig davon, ob sie bei dem Fest tätig sind oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereiten und zur Verfügung stellen – durch ein Merkblatt (siehe unten) über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet werden.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 43 Abs. 1 IfSG.